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Oberlandesgericht Köln·2 U 127/01·23.04.2002

Vorsätzlich gestellter Unfall: Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers (§ 152 VVG)

ZivilrechtVersicherungsrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsgeschehen Ersatz restlichen Fahrzeugschadens und wandte sich gegen die Rückforderung eines vom Haftpflichtversicherer gezahlten Vorschusses. Das OLG verneinte eine Haftung des Versicherers aus Direktanspruch, weil der Versicherungsnehmer (zugleich Fahrer/Halter) den Schaden am klägerischen Fahrzeug vorsätzlich herbeiführte (§ 152 VVG). Die Widerklage auf Rückzahlung von 10.000 DM wies es jedoch ab, da die Zahlung zugleich als Leistung auf den deliktischen Anspruch gegen den Schädiger (§ 823 Abs. 1 BGB) rechtlich begründet war und ein Rückforderungsvorbehalt nicht bewiesen wurde. Die Berufung hatte daher nur hinsichtlich der Widerklage Erfolg.

Ausgang: Berufung nur hinsichtlich der Widerklage erfolgreich; Klage gegen den Haftpflichtversicherer bleibt abgewiesen, Rückforderung von 10.000 DM wird abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers nach § 152 VVG wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens kann dem Geschädigten auch im Direktprozess nach § 3 PflVersG entgegengehalten werden.

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Sind Fahrer und Halter des versicherten Fahrzeugs identisch und verursacht der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich, besteht mangels Versicherungsfall kein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer.

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Für den Vorsatzausschluss nach § 152 VVG genügt bedingter Vorsatz; bei einem verabredeten Unfall reicht es aus, dass der Versicherungsnehmer eine zusätzliche Schädigung unbeteiligter Dritter billigend in Kauf nimmt.

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Eine Leistungskondiktion des Versicherers gegen den Geschädigten (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) scheidet aus, wenn die Zahlung jedenfalls als Leistung auf einen bestehenden Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger (§ 823 Abs. 1 BGB) rechtlich begründet ist (Leistung eines Dritten nach § 267 Abs. 1 BGB).

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Verlangt der Versicherer eine geleistete Zahlung aus § 812 BGB zurück, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es an einem Rechtsgrund fehlt, einschließlich behaupteter Einwilligung des Geschädigten oder einer Überzahlung wegen Vorschäden.

Relevante Normen
§ 152 VVG§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 StVG§ 823 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 543 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 3 O 284/99

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. November 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 O 284/99 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Stadtsparkasse K. DM 8.518,51 nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Mai 1999 auf das Darlehenskonto mit der Nr. #####/#### zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage des Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. November 2001 wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges haben der Beklagte zu 2) 40 % sowie der Kläger und der Beklagte zu 1) je 30 % zu tragen. Die dem Kläger im ersten Rechtszug erwachsenen außergerichtlichen Kosten werden dem Beklagten zu 1) zu 28 % und dem Beklagten zu 2) zu weiteren 44 % auferlegt. Der Kläger hat 42 % der dem Beklagten zu 1) sowie 28 % der dem Beklagten zu 2) im ersten Rechtszug erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien die ihnen in der ersten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 46 % und dem Beklagten zu 2) zu 54 % auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aufgrund eines Geschehens vom 21. Oktober 1998 in Anspruch, das in einer polizeilichen Verkehrsunfallanzeige vom selben Tage als Verkehrsunfall mit Sachschaden bezeichnet worden ist.

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Der Kläger hatte seinen Pkw BMW 325 auf der S-Straße in U in Höhe des Hauses Nr. 28 abgestellt. Nach dem Inhalt der Verkehrsunfallanzeige befuhren der Beklagte zu 1) mit seinem BMW 525 und der Zeuge J mit seinem Porsche 911 Cabrio die S-Straße in einander entgegengesetzter Fahrtrichtung. Nach den Angaben des Beklagten zu 1) sei dessen Wagen plötzlich nach links gezogen. Hierdurch habe er den Porsche des Herrn J gestreift, so daß infolge dieser Kollision und der Ausweichbewegungen der BMW 525 des Beklagten zu 1) auf das Heck des - aus seiner Fahrtrichtung gesehen rechts - parkenden BMW 325 des Klägers aufgefahren sei und diesen auf einen davor geparkten VW Golf aufgeschoben habe, während der Porsche gegen einen auf der Gegenseite - in der Fahrtrichtung des Porsche gesehen rechts - parkenden roten Alfa eines Herrn M geprallt sei. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) ist bei dem Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.

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Der Beklagte zu 2) zahlte auf den bei ihm zur Erstattung angemeldeten Schaden des Klägers am 4. November 1998 DM 10.000,--. Mit der Klage hat der Kläger, der seinen Schaden zunächst nach Maßgabe der Aufstellung in der Klageschrift auf DM 24.663,60 beziffert hat, die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung restlicher DM 14.663,60 in Anspruch genommen. Der Kläger hat im ersten Rechtszug zunächst die Zahlung dieses Betrages an sich verlangt. Später, nachdem der Beklagte zu 2) geltend gemacht hatte, daß der BMW 323 im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag vom 5. Januar 1998 als Sicherheit an die Stadtsparkasse K. übereignet worden sei, hat er den Klageantrag dahin umgestellt, daß die Zahlung des Betrages von DM 14.663,60 nebst Zinsen an die Sparkasse beansprucht werde.

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Mit Rücksicht auf das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht hat der Kläger die Höhe seines Schadens noch im ersten Rechtszug neu berechnet und den Schaden zuletzt auf DM 18.538,51 (abzüglich vorprozessual gezahlter DM 10.000,---) beziffert.

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Der Kläger hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Stadtsparkasse K. DM 8.518,51 nebst 8 % Zinsen seit dem 17. Mai 1999 auf das Darlehenskonto Nr. #####/#### zu zahlen.

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Der Beklagte zu 1) hat keinen Antrag gestellt. Der Beklagte zu 2), der dem Beklagten zu 1) als Streithelfer beigetreten ist, hat Klageabweisung beantragt. Er hat zudem Widerklage auf Rückzahlung der vorprozessual gezahlten DM 10.000,-- erhoben und insoweit beantragt,

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den Kläger zu verurteilen, an ihn, den Beklagten zu 2), DM 10.000,-- nebst 4 % Zinsen seit dem 3. September 1999 zu zahlen.

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Der Beklagte zu 2) hat vorgetragen, bei dem Geschehen vom 21. Oktober 1998 habe es sich um einen zwischen M, J und dem Beklagten zu 1) verabredeten Unfall gehandelt. Die drei genannten Personen seien Teil eines Netzwerks von Betrügern, die in wechselnder Beteiligung Unfälle vortäuschten. Zwar sei der Kläger daran nicht beteiligt. Gleichwohl sei er, der Beklagte zu 2), gemäß § 152 VVG nicht zum Schadensersatz verpflichtet, weil sein Versicherungsnehmer, der Beklagte zu 1), den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe. Vielmehr müsse der Kläger die bereits an ihn gezahlten DM 10.000,-- zurückzahlen. Der vom Kläger beanspruchte Fahrzeugschaden sei zudem zu hoch angesetzt. Ein Vorschaden sei nicht berücksichtigt worden.

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Das Landgericht hat durch Vernehmung von Zeugen und durch Einholung eines - in zwei Terminen erstatteten - mündlichen Gutachtens des Kfz-Sachverständigen K Beweis erhoben. Durch das angefochtene Urteil hat es den Beklagten zu 1) verurteilt, an die Stadtsparkasse K. DM 8.518,51 nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Mai 1999 auf das Darlehenskonto Nr. #####/#### zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es den Kläger zur Zahlung von DM 10.000,-- nebst 4 % Zinsen seit dem 3. September 1999 an den Beklagten zu 2) verurteilt.

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Im angefochtenen Urteil ist als unstreitig festgehalten, daß der BMW 325 von dem Kläger als Sicherheit an die Sparkasse übereignet worden sei. In dem Urteil des Landgerichts heißt es weiter, der Kläger habe eingeräumt, von der Sparkasse nicht ermächtigt worden zu sein, Zahlung an sich zu verlangen. Er sei indes deshalb zur Prozeßführung befugt, weil er ein wirtschaftliches Interesse an der Rückführung des bei der Sparkasse aufgenommenen Kredits habe. Der Beklagte zu 1) hafte nach den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB, ohne daß es insoweit darauf ankomme, ob sein Wagen infolge vorsätzlichen oder fahrlässigen Fehlverhaltens mit dem parkenden Fahrzeug kollidiert sei. Dem Kläger sei ein Schaden in Höhe von mindestens DM 18.538,51 entstanden, weshalb ihm nach Abzug des Vorschusses von DM 10.000,-- noch DM 8.518,51 (sic !) zuständen.

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Dagegen hafte der Beklagte zu 2) nicht, weil sein Versicherungsnehmer, der Beklagte zu 1), den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Letzteres stehe aufgrund einer Vielzahl von Umständen nach den Regeln über den Anscheinsbeweis fest. Damit sei die Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers nach § 152 VVG ausgeschlossen. Zwar setzte das voraus, daß sich der Vorsatz des Versicherungsnehmers gerade auf die Herbeiführung des konkreten Schadens - hier also die Beschädigung des der Sparkasse zur Sicherung übereigneten BMW 325 - beziehe. Auch das sei indes der Fall. Die Gesamtumstände belegten, daß der Beklagte zu 1) die Kollision mutwillig herbeigeführt habe, um die wahren Zusammenhänge des vorgetäuschten Begegnungszusammenstoßes zu verschleiern. Da der Beklagte zu 2) nicht zum Schadensersatz verpflichtet sei, müsse der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB den an ihn gezahlten Vorschuß von DM 10.000,-- zurückzahlen.

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Gegen dieses ihm am 19. November 2001 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 19. Dezember 2001 eingelegten Berufung, die er durch einen am 18. Januar 2002 bei Gericht eingegangen Schriftsatz begründet hat.

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Wie im Berufungsrechtszug zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) unstreitig geworden ist, war der BMW 325 im Zeitpunkt des Geschehens vom 21. Oktober 1998 nicht an die Sparkasse zur Sicherheit übereignet, sondern stand im Eigentum des Klägers.

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Der Kläger macht geltend, zwar könne es sein, daß der Beklagte zu 1) und der Zeugen J die Kollision zwischen ihren beiden Fahrzeugen verabredet hätten. Daraus und aus den von dem Landgericht als Indiztatsachen angesehenen Umständen folge aber nicht, daß der Beklagte zu 1) auch das Fahrzeug des Klägers vorsätzlich beschädigt habe. Selbst wenn man aber davon ausgehe, bedeute das nicht, daß der Beklagte zu 2) nach § 152 VVG von der Haftung für die Schäden des Klägers befreit sei. Deshalb könne der Beklagte zu 2) auch nicht die von ihm als Vorschuß gezahlten DM 10.000,-- zurückfordern.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des am 9. November 2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn - 3 O 284/99 - den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner mit dem bereits verurteilten Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn, den Kläger EUR 4.365,67 nebst 8 % Zinsen seit dem 17. Mai 1999 zu zahlen, und die Widerklage des Beklagten zu 2) abzuweisen.

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Der Beklagte zu 2) beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Die Klage sei schon deshalb abzuweisen, weil der Kläger den Schaden nicht schlüssig dargelegt habe, da er nicht beweisen könne, daß der geltend gemachte Schaden insgesamt durch das Ereignis vom 21. Oktober 1998 verursacht worden sei. Es gebe nämlich Vorschäden. Dafür, daß nicht reparierte Vorschäden vorhanden gewesen seien, spreche bereits, daß der Kläger das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 5. Januar 1988 als Unfallwagen erworben habe. Daß sie ordnungsgemäß behoben worden seien, werde mit Nichtwissen bestritten. Vorschäden ergäben sich aber auch aus dem Gutachten des von dem Kläger beauftragten Sachverständigen O sowie aus einer von dem Zeugen

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B, einem Mitarbeiter des Beklagten zu 2), bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht zur Akte gereichten Ausarbeitung einer Firma C + C.

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Jedenfalls sei er, der Beklagte zu 2), nach § 152 VVG leistungsfrei. Dafür, daß der Unfall vom 21.Oktober 1998 gestellt worden sei, spreche eine Vielzahl von Indizien. Aus den Feststellungen des Sachverständigen K sei zu folgern, daß der Beklagte zu 1) seinen Wagen absichtlich gegen das Fahrzeug des Klägers gelenkt habe. Jedenfalls habe der Beklagte zu 1) auch hinsichtlich der Beschädigung am Fahrzeug des Klägers bedingten Vorsatz gehabt, was für den Ausschluß der Haftung des Haftpflichtversicherers nach § 152 VVG ausreiche.

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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem hiermit in Bezug genommenen Akteninhalt. Von ihrer Darstellung wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Die Akten 36.12.9.-7500.0564.900.9 des R.-S.-Kreises, 4 C 349/99 des Amtsgerichts Siegburg, 1 O 190/99 des Landgerichts Duisburg und 7 O 365/99 des Landgerichts Bonn waren zu Informationszwecken und zur Ergänzung des Sachvortrages der Parteien Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat.

Entscheidungsgründe

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Das Berufungsverfahren in der vorliegenden Sache richtet sich gemäß § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO noch nach den am 31. Dezember 2001 geltenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, weil die mündliche Verhandlung erster Instanz am 5. Oktober 2001 und damit vor dem in dieser Vorschrift bezeichneten Stichtag, dem 1. Januar 2002, geschlossen worden ist.

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfrei Berufung ist nur zum Teil, nämlich nur insoweit Erfolg, als sich der Kläger gegen seine Verurteilung aufgrund der Widerklage wendet. Im übrigen ist die Berufung dagegen unbegründet. Im einzelnen gilt folgendes:

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Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit sie

  1. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit sie
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auf die Verurteilung des Beklagten zu 2) gerichtet ist. Die Klage gegen den Beklagte zu 2) ist unbegründet.

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a) Die Klage ist zulässig. Darin, daß das Landgericht auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes erster Instanz die Prozeßführungsbefugnis des Klägers bejaht und die Klage demgemäß als zulässig angesehen hat, vermag der Senat dem angefochtenen Urteil allerdings nicht beizupflichten. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Kläger den bei dem Unfall vom 21. Oktober 1998 beschädigten BMW 325 zuvor der Sparkasse übereignet. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz des Sachsubstanzschadens standen dann nicht dem Kläger, sondern der Sparkasse als dem geschädigten Eigentümer zu, so daß der Kläger mit der auf Ersatz dieses Schadens gerichteten Klage ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend gemacht, also in gewillkürter Prozeßstandschaft geklagt hat. Entgegen der Auffassung, die das Landgericht in dem angefochtenen Urteil vertreten hat, reicht es zur Bejahung der Prozeßführungsbefugnis des gewillkürten Prozeßstandschafters nicht aus, daß dieser ein eigenes Interesse an der Durchsetzung des (für ihn) fremden Rechts hat. Vielmehr bedarf, wie allgemein anerkannt ist (vgl. nur BGH NJW 1989, 1932 [1933]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002, vor § 50, Rdn. 44, 45 mit zahlr. weit. Nachw.), aus den in der Verfügung des Senats vom 28. Januar 2002 angeführten Gründen neben einem berechtigten Interesse des Prozeßstandschafters an der Durchsetzung des fremden Rechts auch der Einwilligung des Rechtsinhabers. Eine solche Zustimmung der Sparkasse zur Prozeßführung des Klägers lag indes nach den Feststellungen des Landgerichts nicht vor.

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Dies bedarf hier indes keiner Vertiefung. Denn wie im Berufungsrechtszug zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) unstreitig geworden ist, stand der BMW 325 nicht im Eigentum der Sparkasse, sondern im Eigentum des Klägers, so daß etwaige Ersatzansprüche wegen des Vorfalls vom 21. Oktober 1998 dem Kläger als dem Geschädigten zustehen. Als Gläubiger des behaupteten Ersatzanspruchs ist er zur Prozeßführung befugt.

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Die Klage ist indes unbegründet, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2) als den Haftpflichtversicherer des BMW 525 des Beklagten zu 1) richtet. Der Beklagte zu 2) haftet gemäß § 152 VVG deshalb nicht für die Folgen des Unfalls vom 21. Oktober 1998 und den durch den Unfall verursachten Schaden des Klägers, weil ihr Versicherungsnehmer, der Beklagte zu 1), diesen Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.

  1. Die Klage ist indes unbegründet, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2) als den Haftpflichtversicherer des BMW 525 des Beklagten zu 1) richtet. Der Beklagte zu 2) haftet gemäß § 152 VVG deshalb nicht für die Folgen des Unfalls vom 21. Oktober 1998 und den durch den Unfall verursachten Schaden des Klägers, weil ihr Versicherungsnehmer, der Beklagte zu 1), diesen Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
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Wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 152 VVG gegeben sind, haftet der Haftpflichtversicherer nicht, weil dann kein seine Haftung begründender Versicherungsfall vorliegt, für den er einzustehen hätte. Dies gilt auch für den Direktanspruch nach § 3 PflVersG, weil der Versicherer auch im Fall einer Pflichtversicherung nach § 158 c Abs. 3 VVG bzw. nach § 3 Nr. 4 PflVersG nur "im Rahmen der von ihm übernommenen Gefahr" bzw. "im Rahmen der Leistungspflicht" haftet. Dies ist nahezu allgemein anerkannt (vgl. BGH NJW 1971, 459; BGH NJW 1990, 2387; OLG Hamm, ZfS 1996, 260; KG VersR 1989, 1188; OLG Oldenburg, VersR 1999, 482; OLG München, OLG 1990, 484; Heitmann, VersR 1997, 941; Langheid, VersR 1997, 348; Lemcke, r+s 1996, 483; Lorenz, VersR 1997; Maier/Biela, Die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung, 2001, Rdn. 104; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 26. Aufl. 1998, § 3 Nr. 4 PflVersG, Rdn. 2). Anderer Ansicht sind, soweit ersichtlich, nur das Oberlandesgericht Frankfurt (VersR 1997, 224 f) sowie - in einer den vorliegenden Unfall vom 21. Oktober 1998 betreffenden, nicht rechtskräftig gewordenen Entscheidung vom 27. April 2000 - das Amtsgericht Siegburg (VersR 2001, 1507). Den beiden zuletzt genannten Entscheidung vermag der Senat nicht beizupflichten. Er folgt vielmehr der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1971, 459; BGH NJW 1990, 2387), daß sich der Haftpflichtversicherer auch bei einer - hier vorliegenden - Direktklage nach § 3 Nr. 1 PflVersG auf seine Leistungsfreiheit nach § 152 VVG wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls berufen kann.

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Die gegen diese Rechtsprechung erhobenen Einwendungen der Berufung sind nicht berechtigt. Ihr Hinweis darauf, daß der Versicherer trotz der Regelung des § 152 VVG dem Geschädigten dann hafte, wenn nicht der Versicherungsnehmer, sondern nur der mit diesem nicht identische Fahrer des versicherten Fahrzeugs den Schaden vorsätzlich verursacht hat (vgl. OLG Nürnberg, OLGR 2000, 71), geht fehl. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Daraus, daß der Pflichtversicherer in einem derartigen Fall haften mag, folgt auch nichts für die hier vorliegende Fallgestaltung: Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung hat der Versicherer für Ansprüche gegen den Halter, der im Regelfall der Versicherungsnehmer ist, und gegen den Fahrer als (mit) Versicherten einzusehen. Wenn der Fahrer mit dem Fahrzeug einen Schaden vorsätzlich verursacht, haftet dem Geschädigten sowohl der Fahrer selbst (aus § 823 BGB bzw. aus § 18 StVG) als auch - unter den Voraussetzungen des § 7 StVG - der Halter des schädigenden Fahrzeugs. Gegenüber dem Halter, dem kein Vorsatz zur Last fällt, ist der Versicherer deshalb aus dem Versicherungsvertrag zur Gewährung von Deckungsschutz mit der Folge verpflichtet, daß er den Halter freizustellen und dazu den gegen diesen gerichteten, begründeten Anspruch des Geschädigten aus § 7 Abs. 1 StVG zu erfüllen hat. Sind dagegen - wie hier - Fahrer und Halter des schädigenden Fahrzeugs dieselbe Person, so gilt das nicht: Vielmehr ist der Versicherer dann nach § 152 VVG gegenüber dem Fahrer und Halter von seiner Eintrittspflicht mit der Folge frei, daß dann auch kein Direktanspruch des Geschädigten nach § 3 PflVersG besteht (vgl. auch OLG Schleswig, VersR 1995, 827).

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Allerdings trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen des § 152 VVG erfüllt sind, den Versicherer (vgl. BGH VersR 1954, 591; OLG Köln, VersR 1990, 193 [194]; Baumgärtel/ Prölss, Handbuch der Beweislast, Bd. 5, 1993, § 152 VVG, Rdn. 1; Prölss/Martin/Voit, VVG, a.a.O., § 152, Rdn. 3; Späth, VersR 1988, 1123 [1124]), hier also den Beklagten zu 2). Dieser dem Beklagten zu 2) obliegende Nachweis ist im Streitfall indes erbracht.

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Daß und warum nach dem Ergebnis der im ersten Rechtszug feststeht, daß das Unfallereignis vom 21. Oktober 1998 zwischen dem Beklagten zu 1) und seinem "Unfallgegner", dem Zeugen J, abgesprochen war, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil überzeugend dargelegt. Der Senat macht sich diese Ausführungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts zu eigen und nimmt auf sie deshalb hiermit gemäß § 543 Abs. 2 ZPO a.F. auch zur Begründung seiner vorliegenden Entscheidung Bezug. Auch der Kläger stellt im Berufungsrechtszug nicht mehr ernsthaft in Abrede, daß der Beklagte zu 1) den Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Porsche des Zeugen J vorsätzlich herbeigeführt hat. Indem er dem angefochtenen Urteil entgegen hält, daß ein Vorsatz des Beklagten zu 1) nachgewiesen sei, heiße noch nicht, daß sich dieser Vorsatz auch auf die Herbeiführung des konkreten, streitgegenständlichen Schadens - am Fahrzeug des Klägers - beziehe, wendet sich der Kläger lediglich gegen die Annahme, daß auch der Schaden an seinem Fahrzeug von dem Versicherungsnehmer des Beklagten zu 2) vorsätzlich verursacht worden sei.

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Auch davon ist der Senat nach dem Ergebnis der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt. Zwar wird es dem Beklagten zu 1) nicht darauf angekommen sein, gerade das Fahrzeug des Klägers zu beschädigen, weil der Kläger - dem eigenen Vorbringen des Beklagten zu 2) im ersten Rechtszug zufolge - nicht an der Absprache zwischen dem Beklagten zu 1) und J beteiligt war, sondern sein Fahrzeug nur zufällig am Ort des Zusammenstoßes geparkt hatte. Für die Bejahung des direkten Vorsatzes ist indes nicht erforderlich, daß der Schaden das Ziel des Täters ist. Es reicht aus, daß dieser Schaden nach dem Tatplan notwendig eintritt und der Täter dies weiß. So liegt es hier.

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Der Tatplan des Beklagten zu 1) und des Zeugen J beschränkte sich ersichtlich nicht darauf, einen Begegnungszusammenstoß zu inszenieren oder vorzutäuschen, sondern richtete sich darauf, daß die einander entgegen kommenden Fahrzeuge sodann gegen am jeweiligen Fahrbahnrand geparkte Wagen gelenkt werden und mit diesen kollidieren sollten. Der Einwand des Klägers, es sei nicht ersichtlich, worin das Motiv des Beklagten zu 1) hierfür liegen könne, nachdem Ersatzansprüche des Beklagten zu 1) und des Zeugen J gegen die Halter der am Fahrbahnrand ordnungsgemäß geparkten Fahrzeuge offensichtlich nicht in Betracht kamen, geht fehl. Vielmehr bestand das Motiv ersichtlich in dem Plan des Beklagten zu 1), den Schaden an seinem Fahrzeug gegenüber dem Beklagten zu 2) als seinem Fahrzeugversicherer geltend zu machen. Für das Fahrzeug des Beklagten zu 1) bestand bei dem Beklagten zu 2) eine Vollkaskoversicherung. Entsprechend hat der Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2) in dem Verfahren 7 O 365/99, Landgericht Bonn, dessen Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat waren, als den Fahrzeugversicherer auf Zahlung von DM 12.500,-- in Anspruch genommen.

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Demgegenüber hätte sich ein Anspruch des Beklagten zu 1) gegen den Haftpflichtversicherer seines "Unfallgegners" J daraus, daß nach der Unfallschilderung des Beklagten zu 1) sein eigenes Fahrzeug plötzlich nach links gezogen habe und in die Gegenfahrbahn geraten sei, nicht konstruieren lassen. Deshalb belegt entgegen der Auffassung der Berufungsbegründung der Umstand, daß die Beschädigungen am BMW 525 des Beklagten zu 1) und am Porsche des Zeugen J nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen K weder zueinander noch zu dem von dem Beklagten zu 1) und J behaupteten Unfallhergang passen, den Vorsatz des Beklagten zu 1), das am Straßenrand geparkte Fahrzeug anzufahren. Um Ersatzansprüche geltend machen zu können, mußten dem Fahrzeugversicherer des Beklagten zu 1) - und deshalb auch schon den mit der Unfallaufnahme befaßten Polizeibeamten - erhebliche Beschädigungen des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) vorgewiesen werden können. Wenn sie - wie das Gutachten des Sachverständigen K beweist - nicht durch einen Begegnungszusammenstoß herbeigeführt worden sind und hierdurch auch - schon wegen des mit einem Frontalzusammenstoß im Begegnungsverkehr verbundenen erheblichen Risikos von Verletzungen der beteiligten Fahrer - nicht herbeigeführt werden sollten, kann der Tatplan nur darin bestanden haben, daß eine streifende Kollision im Begegnungsverkehr vorgetäuscht werden und jedes der beiden Fahrzeuge anschließend gegen die an der jeweiligen rechten Fahrbahnseite geparkten Wagen gelenkt werden sollte. Somit hat der Beklagte zu 1) den Wagen des Klägers vorsätzlich - mit direktem Vorsatz - beschädigt, wobei es für die Bejahung des Vorsatzes ausreicht, daß er sein Fahrzeug bewußt gegen den rechts der Fahrbahn stehenden BMW gelenkt hat und damit wußte, daß er hierdurch den Eigentümer dieses Wagens schädigen werde.

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Abgesehen hiervon genügt für den Ausschluß der Haftung des Versicherers nach § 152 VVG auch, daß dem Versicherungsnehmer lediglich bedingter Vorsatz (dolus eventualis) zur Last fällt (vgl. BGH VersR 1954, 591; OLG Hamm, VersR 1988, 1122 [1123]; KG VersR 1989, 1188; OLG Nürnberg, VersR 1981, 1123 [1124]; Prölss/Martin/Voit, a.a.O., § 152, Rdn. 2). Deshalb reicht es bei einem verabredeten Verkehrsunfall für die Haftungsbefreiung des Versicherers gegenüber dem Geschädigten gemäß § 152 VVG aus, wenn sich der direkte Vorsatz des Versicherungsnehmers nur auf die Schädigung des Unfallpartners bezog und der Versicherungsnehmer die zusätzliche Schädigung des an der Verabredung unbeteiligten (weiteren) Geschädigten lediglich billigend in Kauf genommen hat (vgl. KG, a.a.O.). Jedenfalls das ist hier der Fall. Davon, daß der Beklagte zu 1) ernsthaft darauf vertraut hätte, bei einem inszenierten Begegnungszusammenstoß auf der S-Straße, einer - ausweislich der Fotos des Sachverständigen K - relativ schmalen Straße, werde es nicht zu einer Beschädigung anderer, am Fahrbahnrand geparkter Fahrzeuge kommen, kann nicht ausgegangen werden.

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Die Klage ist daher zu Recht abgewiesen worden.

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Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils ist aber

  1. Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils ist aber
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auch die Widerklage unbegründet. Dem Beklagten zu 2) steht gegen den Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung der an diesen gezahlten DM 10.000,-- zu.

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Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB. Der Kläger haftete dem Beklagten zu 2) allerdings nach diesen Bestimmungen auf Schadensersatz, wenn er, der Kläger, den Unfall mit dem Beklagten zu 1) und/oder J verabredet und deshalb mit der Anmeldung von Ersatzansprüchen bei dem Beklagten zu 2) das Bestehen solcher Ansprüche wider besseres Wissen vorgetäuscht hätte. Dies kann indes nicht festgestellt werden. Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger an der Verabredung des Unfalls vom 21. Oktober 1998 beteiligt war.

  1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB. Der Kläger haftete dem Beklagten zu 2) allerdings nach diesen Bestimmungen auf Schadensersatz, wenn er, der Kläger, den Unfall mit dem Beklagten zu 1) und/oder J verabredet und deshalb mit der Anmeldung von Ersatzansprüchen bei dem Beklagten zu 2) das Bestehen solcher Ansprüche wider besseres Wissen vorgetäuscht hätte. Dies kann indes nicht festgestellt werden. Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger an der Verabredung des Unfalls vom 21. Oktober 1998 beteiligt war.
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Dafür, daß der Kläger zu dem "Netzwerk" derjenigen Personen gehörte, die dem Vorbringen des Beklagten zu 2) zufolge in wechselnder Beteiligung Unfälle vortäuschen, ist nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Im Gegenteil: Der Beklagte zu 2) hat im ersten Rechtszug selbst ausdrücklich vorgetragen, der Kläger sei hieran nicht beteiligt, und damit das entsprechende Vorbringen des Klägers zugestanden. Zudem ergeben sich auch aus den von dem Beklagten zu 2) im zweiten Rechtszug - zur Begründung einer Absprache zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Zeugen J - vorgetragenen Umständen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Klägers an dieser Absprache. Daß es sich bei der Unfallstelle um eine abgelegene Örtlichkeit gehandelt hätte, an der - jedenfalls zur Unfallzeit - mit unbeteiligten Zeugen nicht gerechnet werden konnte, wie der Beklagte zu 2) vorträgt, trifft nicht zu. Vielmehr liegt die Unfallstelle im Ortskern von U, und zu beiden Seiten der S-Straße stehen ausweislich der Fotografien des Sachverständigen K Wohnhäuser, so daß hier jedenfalls zur Unfallzeit, abends gegen 22.30 Uhr, mit Unfallzeugen zu rechnen stand. Abgesehen hiervon hatte der Kläger nach seiner unwiderlegten Darstellung einen plausiblen Grund dafür, daß er das Fahrzeug an jenem Tage in U geparkt hat. Allein der Umstand, daß es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein älteres Sportfahrzeug handelt, das bereits früher einen Unfallschaden erlitten hatte, und daß es alsbald nach dem Unfall veräußert worden ist, reicht nicht aus, um daraus auf eine Beteiligung des Klägers an der Verabredung des Unfalls zu schließen. Jedenfalls im ersten Rechtszug hat das auch der Beklagte zu 2) nicht anders gesehen.

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Dem Beklagten zu 2) steht entgegen der Auffassung des Landgerichts aber auch kein Anspruch auf Rückzahlung der an den Kläger gezahlten DM 10.000,-- aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil es nicht - wie hierfür erforderlich wäre - an einem Rechtsgrund für die von dem Beklagten geleistete Zahlung fehlt.

  1. Dem Beklagten zu 2) steht entgegen der Auffassung des Landgerichts aber auch kein Anspruch auf Rückzahlung der an den Kläger gezahlten DM 10.000,-- aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil es nicht - wie hierfür erforderlich wäre - an einem Rechtsgrund für die von dem Beklagten geleistete Zahlung fehlt.
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Zwar haftet der Beklagte zu 2) selbst - aus den oben unter Ziff. 1 angeführten Gründen - gemäß § 152 VVG nicht auf Ersatz der dem Kläger aus dem Unfall vom 21. Oktober 1998 entstanden Schäden. Rechtsgrund dafür, daß der Kläger den an ihn gezahlten Betrag von DM 10.000,-- behalten darf, ist indes - wie der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2002 mit den Parteien erörtert hat - der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1) aus § 823 Abs. 1 BGB.

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Mit der Zahlung von DM 10.000,-- an den Kläger hat der Beklagte zu 2) zwar zum einen eine Leistung auf den (vermeintlichen) Direktanspruch des Klägers aus § 3 Nr. 1 PflVersG erbracht, und insoweit fehlte der Rechtsgrund, weil der Beklagte zu 2) gemäß § 152 VVG selbst nicht haftet. Zugleich hat der Beklagte zu 2) aber auch - gemäß § 267 Abs. 1 BGB - auf den zugleich mit dem Zahlungsverlangen des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 2) angemeldeten Ersatzanspruch des Klägers gegen den Schädiger, den Beklagten zu 1) gezahlt. Der Versicherer, der aufgrund seiner (tatsächlich oder nur vermeintlich gegebenen) Eintrittspflicht an den Geschädigten zahlt, will damit nicht nur den gegen ihn selbst gerichteten Direktanspruch erfüllen, sondern auch seiner Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Gewährung von Deckungsschutz genügen, den Versicherungsnehmer freistellen und mithin eine Leistung auf den gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ersatzanspruch erbringen. Fehlt es in einem solchen Fall - wie hier gemäß § 152 VVG - an der Eintrittspflicht des Versicherers, so fehlt damit nicht der Rechtsgrund für die Leistung an den Geschädigten im Zuwendungsverhältnis, sondern nur der Rechtsgrund für die Freistellung des Versicherungsnehmers im Deckungsverhältnis, so daß dann der Versicherer nur bei dem Versicherungsnehmer Rückgriff nehmen kann. Ob eine andere Beurteilung dann geboten ist, wenn der Versicherer einen Vorschuß unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung leistet, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Beklagte zu 2) hat im ersten Rechtszug zwar behauptet, er habe dem Kläger den Betrag von DM 10.000,-- als Kostenvorschuß unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung zur Verfügung gestellt. Der Kläger hat dies indes bestritten und macht geltend, der Beklagte zu 2) habe die DM 10.000,-- à conto als Teilentschädigung ohne Rückforderungsvorbehalt gezahlt. Daß er sich bei der Anweisung des Betrages von DM 10.000,-- dessen Rückforderung vorbehalten hätte, hat der Beklagte zu 2) nicht unter Beweis gestellt.

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Dafür, daß der Empfänger der Zahlung - hier: der Kläger - die an ihn erbrachte Leistung behalten darf, genügt es, daß ein Rechtsgrund für diese Leistung besteht. Wer - wie der Beklagte zu 2) - einen Anspruch aus Leistungskondiktion geltend macht, muß jeden Rechtsgrund ausräumen, auf den sich der Anspruchsgegner stützen kann.

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Für die Leistung des Betrages von DM 10.000,-- an den Kläger besteht mit dem Ersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1) ein Rechtsgrund. Der Beklagte zu 1) haftet dem Kläger aus § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Dies gilt nicht nur dann, wenn er die Schäden am Fahrzeug des Klägers fahrlässig, sondern auch und gerade dann, wenn er diese Schäden - entsprechend den vorstehend getroffenen, der Darstellung des Beklagten zu 2) entsprechenden Feststellungen des Senats - vorsätzlich verursacht hat. Daß der Kläger im Unfallzeitpunkt Eigentümer des BMW 325 und deshalb (richtiger) Gläubiger des Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu 1) war, ist im Berufungsrechtszug zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) nicht mehr streitig. Dafür, daß der Kläger mit dem Beklagten zu 1) den Unfall verabredet und hierdurch in eine Beschädigung seines Fahrzeugs mit der Folge eingewilligt hätte, daß ein Ersatzanspruch wegen dieser Einwilligung entfällt, fehlen - wie dargestellt - hinreichende Anhaltspunkte. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Geschädigte den Unfall verabredet und damit in die Beschädigung seines Eigentums eingewilligt hat, trifft schon gegenüber einem Zahlungsverlangen des Geschädigten den Schädiger bzw. dessen auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer (vgl. BGH NJW 1978, 2154 [2156]; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 1239; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl. 1999, § 16 StVG, Rdn. 96 u. 352; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 7 StVG, Rdn. 48). An dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ändert sich nichts, wenn der Haftpflichtversicherer - wie im Streitfall - eine geleistete Zahlung unter Berufung auf § 812 Abs. 1 BGB zurückverlangt, zumal da auch die Beweislast für das Vorliegen derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des rechtlichen Grundes für die Leistung ergibt, derjenige trägt, der - wie im Streitfall der Beklagte zu 2) - den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gelten macht (vgl. BGH NJW 1983, 220 [221]; BGH NJW-RR 1991, 574 [575]; BGH NJW-RR 1992, 1214 [1216]; BGH NJW 1995, 727 [728]; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl. 1991, § 812. Rdn. 10, 11; Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl. 2002, § 812, Rdn. 106). Den ihm hiernach obliegenden Nachweis hat der Beklagte zu 2) nicht geführt.

51

Der Beklagte zu 2) kann sich auch nicht darauf berufen, daß das Fahrzeug des Klägers Vorschäden aufgewiesen habe. Zwar obliegt es dem Geschädigten, der einen Ersatzanspruch gegen den Schädiger und/oder dessen Haftpflichtversicherer geltend macht, die Höhe des Schadens zu belegen. Hat der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer indes Zahlung geleistet, so obliegt es ihm, wenn er einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, substantiiert darzulegen und zu beweisen, daß und in welcher Höhe der Geschädigte überzahlt ist, es also (ganz oder teilweise) an einem Rechtsgrund für die Zahlung fehlte, weil dem Geschädigten kein oder nur ein hinter der geleisteten Zahlung zurückbleibender Schaden entstanden ist. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beklagten zu 2) nicht. Daß der Wagen des Klägers ausweislich des von ihm im Original zu den Akten gereichten Kaufvertrages von 5. Januar 1998 einen Unfall erlitten hatte, besagt nichts dafür, daß dem Kläger nicht jedenfalls ein Schaden in Höhe von (mindestens) DM 10.000,-- entstanden ist. Vielmehr hat der Sachverständige K den Fahrzeugschaden (Totalschaden) unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Ausarbeitung der Firma C + C auf DM 17.000,-- geschätzt. Daß der Beklagte zu 2) die Reparatur der Vorschäden aufgrund des früheren Unfalls mit Nichtwissen bestritten hat, genügt zum Nachweis der Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 BGB gleichfalls nicht, weil ihn als den Gläubiger des behaupteten Anspruchs die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen seiner Voraussetzungen trifft.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, sind hier zweifelsfrei nicht erfüllt, weil sich die Möglichkeit einer Anfechtung dieses Urteils gemäß § 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Recht richtet und der Wert der Beschwer als Voraussetzung einer Beschwerde nach § 544 Abs. 1 ZPO für keine Partei die in § 26 Nr. 8 EGZPO bezeichnete Grenze übersteigt. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n.F. sind nicht erfüllt. Insbesondere rechtfertigt die Abweichung von dem Urteil des OLG Frankfurt (VersR 1997, 224 f) die Zulassung der Revision nicht, weil der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH NJW 1971, 459; BGH NJW 1990, 2387), daß sich der Haftpflichtversicherer auch bei einer - hier vorliegenden - Direktklage nach § 3 Nr. 1 PflVersG auf die Leistungsfreiheit nach § 152 VVG wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens berufen kann, und der erkennende Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt.

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, sind hier zweifelsfrei nicht erfüllt, weil sich die Möglichkeit einer Anfechtung dieses Urteils gemäß § 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Recht richtet und der Wert der Beschwer als Voraussetzung einer Beschwerde nach § 544 Abs. 1 ZPO für keine Partei die in § 26 Nr. 8 EGZPO bezeichnete Grenze übersteigt. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n.F. sind nicht erfüllt. Insbesondere rechtfertigt die Abweichung von dem Urteil des OLG Frankfurt (VersR 1997, 224 f) die Zulassung der Revision nicht, weil der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH NJW 1971, 459; BGH NJW 1990, 2387), daß sich der Haftpflichtversicherer auch bei einer - hier vorliegenden - Direktklage nach § 3 Nr. 1 PflVersG auf die Leistungsfreiheit nach § 152 VVG wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens berufen kann, und der erkennende Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt.