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Oberlandesgericht Köln·2 U 126/06·04.04.2007

Berufung durch Rücknahme verloren; Anschlussberufung wirkungslos

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte hat seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln durch Rücknahme aufgegeben und ist hierdurch des Rechtsmittels verlustig geworden (§516 Abs.3 ZPO). Die von den Klägerinnen eingelegte Anschlussberufung ist gemäß §524 Abs.4 ZPO wirkungslos. Das Oberlandesgericht verpflichtet den Beklagten zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens und legt den Berufungsstreitwert fest.

Ausgang: Berufung des Beklagten durch Rücknahme als verloren erklärt; Anschlussberufung der Klägerinnen als wirkungslos; Beklagter trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels führt nach §516 Abs.3 ZPO zum Verlust des Rechtsmittels; der Zurücknehmende gilt insoweit als unterlegen und trägt die Kosten des Verfahrens.

2

Eine Anschlussberufung ist nach §524 Abs.4 ZPO wirkungslos, wenn die vorausgesetzte Hauptberufung nicht mehr besteht oder zurückgenommen wurde.

3

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens; bei Verlust durch Rücknahme hat der Zurücknehmende die Kosten zu tragen (§516 Abs.3 ZPO).

4

Für die Festsetzung des Berufungsstreitwerts sind die einschlägigen Vorschriften des GKG (insbesondere §§45, 47 GKG) maßgeblich.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO§ 524 Abs. 4 ZPO§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 18 O 140/05

Tenor

Der Beklagte ist des mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2006 eingelegten Rechtsmittels der Berufung gegen das am 26. September 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 140/05 - verlustig, nachdem er dieses Rechtsmittel durch Schriftsatz vom 4. April 2007 zurückgenommen hat, § 516 Abs. 3 ZPO.

 

Die mit Schriftsatz vom 1. Februar 2007 eingelegte Anschlußberufung der Klägerinnen gegen das genannte Urteil des Landgerichts Köln vom 26. September 2006 ist wirkungslos, § 524 Abs. 4 ZPO.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Anschlußberufung veranlaßten Kosten hat der Beklagte zu tragen, § 516 Abs. 3 ZPO (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 524, Rdn. 43 mit weit. Nachw.).

 

Der Berufungsstreitwert beträgt € 217.856,-- (§§ 45 Abs. 1 Satz 1. Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Davon entfallen € 112.590,-- auf die Berufung des Beklagten und der Restbetrag auf die Anschlußberufung der Klägerinnen.