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Oberlandesgericht Köln·2 U 12/18·06.05.2018

Berufung wegen Vorsatzanfechtung §133 InsO: Zurückweisungsabsicht nach Darlegungsmangel

ZivilrechtInsolvenzrechtAnfechtungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich in der Berufung gegen die Abweisung seiner Anfechtungsklage betreffend 22 Zahlungen. Zentrales Problem ist, ob die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) für jede Zahlung substantiiert dargetan wurden. Der Senat sieht die Berufung als offensichtlich erfolglos an, weil konkrete Angaben zu Fälligkeiten, Zahlungsrückständen und Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit fehlen, und beabsichtigt die Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO.

Ausgang: Berufung des Klägers soll gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurückgewiesen werden (einstimmiger Beschluss; Gelegenheit zur Stellungnahme).

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO erfordert für jede angefochtene Zahlung die Darlegung der subjektiven Voraussetzungen (insbesondere des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes) in Bezug auf den jeweiligen Zahlungszeitpunkt.

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Der Insolvenzverwalter trägt die Darlegungslast für fällige Forderungen und Zahlungsrückstände; pauschale Angaben zu Auftragsvolumina oder Zeiträumen genügen nicht, es bedarf eines Soll‑Ist‑Vergleichs und konkreter Fälligkeitsangaben.

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Die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO kommt nur zum Tragen, wenn konkrete Beweisanzeichen dafür vorliegen, dass der Anfechtungsgegner die drohende Zahlungsunfähigkeit erkannt hat; ohne solche Anhaltspunkte kann der Vorsatz nicht festgestellt werden.

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Das rechtliche Gehör wird nicht verletzt, wenn das Gericht die Beweiserhebung (z. B. Vernehmung der Schuldnerin) als Ausforschungsbeweis ablehnt, weil der Vortrag des Klägers die entscheidungserheblichen Tatsachen nicht substantiiert offenlegt und die Ermittlungslast zunächst beim Insolvenzverwalter liegt.

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Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung besteht.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 133 Abs. 1 InsO§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 12 O 256/16

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 21.02.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 12 O 256/16 – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 29.05.2018 Stellung zu nehmen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mit einer Verlängerung der Frist zur Stellungnahme nicht gerechnet werden kann.

Gründe

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                                                                                      I.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht beruht weder auf einer Rechtsverletzung; noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

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Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil der Kläger die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO nicht dargelegt hat.

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Der Kläger begeht mit der Anfechtungsklage die Rückzahlung von 22 Zahlungen der Insolvenzschuldnerin. Die Tatbestandsmerkmale der Anfechtung sind für jeden Zahlungsvorgang und damit für jeden Zahlungszeitpunkt zu prüfen. Dem entsprechend bedarf es eines Vortrages des darlegungsbelasteten Insolvenzverwalters, der eine Feststellung insbesondere der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen bezogen auf die jeweiligen Zahlungszeitpunkte erlaubt.

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Worauf das Landgericht zutreffend abgehoben hat, fehlt es an einem diese Anforderungen erfüllenden Vortrag des Klägers in erster Instanz; auch mit der Berufungsbegründung hat der Kläger entsprechenden Vortrag nicht gehalten. Auch unter Berücksichtigung der zugunsten des Insolvenzverwalters eingreifenden Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, wonach die Kenntnis des Anfechtungsgegners (und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spiegelbildlich auch der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners) vermutet wird, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte, kann auf der Grundlage des Klägervorbringens ein von der Beklagten erkannter Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bezogen auf ihre Zahlungen nicht festgestellt werden. Konkrete Beweisanzeichen, die in der gebotenen Gesamtwürdigung den Schluss auf eine von der Beklagten erkannte (drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu konkreten Zeitpunkten innerhalb des Anfechtungszeitraums geboten, hat der Kläger nicht aufgezeigt.

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Zwar kann eine schleppende Zahlungsweise nach der vom Kläger zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Indiz für eine Zahlungseinstellung darstellen. Indes lässt sich die Feststellung, ob und in welchem Umfang eine solche Zahlungsweise vorliegt, nur durch einen Soll-Ist-Vergleich treffen. Hierzu fehlt, worauf bereits das Landgericht im Urteil abgehoben hat, jeglicher konkrete Vortrag des Klägers dazu, zu welchen Zeitpunkt jeweils welche Rechnungsforderung fällig war (zur Darlegungslast des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Fälligkeiten vgl. BGH NZI 2007, 722), sodass nicht festzustellen ist, in welchem Umfang und wie lange die Schuldnerin mit den tatsächlichen, vom Kläger dargelegten Zahlungen hinter dem der Beklagten geschuldeten Leistungsprogramm zurückblieb. Der von der Berufungsbegründung in Bezug genommene Vortrag im Schriftsatz vom 02.10.2017 (dort S. 3), das regelmäßige Auftragsvolumen habe sich bei gleichbleibenden Produktionskosten „i.d.R.“ auf genau 5.102,13 € je Lieferung belaufen, per 31.12.2011 seien gegenüber der Beklagten „bereits Zahlungsrückstände“ aufgelaufen, bereits beginnend ab Januar 2012 habe die Schuldnerin keine regelmäßigen Zahlungen mehr geleistet, die nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit zu leistenden Zahlungen seien beginnend ab Januar 2012 ausgeblieben, ist pauschal und entbehrt jeglicher Substanz dahingehend, an welchem Tag jeweils welcher Rechnungsbetrag fällig geworden war, sodass nicht aufgezeigt ist, inwieweit die Schuldnerin insbesondere in zeitlicher Hinsicht mit ihren tatsächlichen Zahlungen jeweils hinter den geschuldeten Leistungen zurückblieb. Das Vorbringen der Berufung, bei den übrigen 14 Zahlungen, welche nicht den Betrag des Auftragsvolumens erreicht hätten, hätten ersichtlich dazu gedient, aufgelaufene Verbindlichkeiten zu tilgen, ist nicht nachvollziehbar, weil aus den angeführten Gründen nicht konkret aufgezeigt ist, zu welchem Zeitpunkt in jeweils welcher Höhe Verbindlichkeiten aufgelaufen waren. Auch aus dem vom Kläger angeführten Umstand, dass 19 Zahlungen ohne Leistungsbestimmung erbracht worden sein sollen, lässt sich entgegen seiner Auffassung nicht ableiten, dass damit aufgelaufene Verbindlichkeiten abgetragen wurden, erst recht nicht, wann in welcher Höhe Rückstände bestanden. Auch daraus, dass sich der Verwendungszweck der Zahlungen Nr. 2 und 3. auf dieselbe Rechnung bezog, lässt sich nicht mehr ableiten, als dass die Schuldnerin den Rechnungsbetrag in zwei Zahlbeträge aufspaltete, nicht hingegen, wie lange die Zahlungen hinter der Fälligkeit zurückbleiben. Ebenso mangels Darlegung von Fälligkeiten nicht nachvollziehbar ist der Vortrag, im März sei auf „fällige Verbindlichkeiten“ keine Zahlung geleistet worden. Nichts anderes gilt für das Vorbringen, die Schuldnerin habe wiederkehrende Verbindlichkeiten vor sich hergeschoben.

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Auch fehlt es an konkretem Vortrag dazu, in welchen Zeitpunkten jeweils Liefersperren angedroht und Mahnungen ausgesprochen worden sind.

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Das Landgericht hat nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Mangels entsprechenden Vortrages des Klägers – von der Darlegung eines konkreten Lebenssachverhalts kann entgegen der Auffassung der Berufung nicht die Rede sein - hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass es sich bei der Vernehmung der vom Kläger als Zeugin benannten Schuldnerin um einen Ausforschungsbeweis handeln würde. Dabei müsste das Gericht den konkreten entscheidungserheblichen Sachverhalt, wie insbesondere in Bezug auf Zahlungsrückstände, Liefersperrandrohungen und Mahnungen, ermitteln. Indes obliegt zunächst einmal dem Insolvenzverwalter die Ermittlung und Darlegung der konkreten Vorgänge, wobei den Schuldner ihm gegenüber nach § 97 InsO eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht trifft.

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    II.

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Die Annahme der Berufung ist auch nicht aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung,  und  eine  Entscheidung  des  Senats  ist  auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten; die maßgeblichen Fragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Die Voraussetzungen, unter denen über das Rechtsmittel mündlich zu verhandeln wäre, sind ebenso nicht erfüllt.

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                                                                                       III.

13

Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO gibt der Senat dem Kläger unter Hinweis auf die beabsichtigte Zurückweisung ihres Rechtsmittels und die hierfür maßgeblichen Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der in der Beschlussformel bezeichneten Frist.

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Der Senat weist darauf hin, dass eine Rücknahme der Berufung mit einer Reduzierung der Gerichtsgebühren nach Nr. 1222 KV zum GKG verbunden und damit Entlastung der Insolvenzmasse wäre.