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Oberlandesgericht Köln·2 U 111/92·29.09.1992

Berufung gegen Aufhebung einstweiliger Verfügung: Äußerung 'im Konkurs' nicht glaubhaft

ZivilrechtDeliktsrechtUnterlassungsanspruchAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsklägerin wandte sich mit Berufung gegen die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, mit der die Verfügungsbeklagte behauptete, die Klägerin befinde sich "im Konkurs". Das OLG Köln hielt die behauptete Äußerung nicht hinreichend glaubhaft gemacht und verneinte die erforderliche Wiederholungsgefahr. Hören­sagen und eine abstrakte eidesstattliche Versicherung genügten nicht; zudem wurde die Aussage durch Aufklärung entkräftet. Die Berufung wurde daher abgewiesen; Kostenentscheidung gemäß §97 ZPO.

Ausgang: Berufung der Verfügungsklägerin gegen Aufhebung der einstweiligen Verfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen rufschädigender Äußerungen ist die behauptete Tatsachenbehauptung glaubhaft zu machen; reines Hörensagen ohne konkrete Anknüpfungstatsachen genügt nicht.

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Eine eidesstattliche Versicherung Dritter reicht nur dann zur Glaubhaftmachung, wenn sie konkrete, nachvollziehbare Umstände der behaupteten Äußerung enthält; bloße abstrakte Mitteilungen genügen nicht.

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Für einen Unterlassungsanspruch ist eine Wiederholungsgefahr erforderlich; diese kann entfallen, wenn Umstände wie eine Aufklärung des Sachverhalts oder das provozierende Verhalten des Anspruchsstellers die Wiederholungsgefahr ausräumen.

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Bei der Würdigung der Glaubhaftmachung und der Wiederholungsgefahr ist zu berücksichtigen, dass Laien rechtliche Begriffe ungenau verwenden können, sodass Äußerungen im Gesamtzusammenhang zu bewerten sind.

Relevante Normen
§ 1004 BGB§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8 0 744/91

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.05.1992 - 8 0 744/91 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Rubrum

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Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegrün-det. Das Landgericht hat auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten die einstweilige Verfügung vom 30.12.1991 mit Recht aufgehoben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

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Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichtes, daß schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht wor-den ist, daß der Verfügungsbeklagte die behauptete Äußerung, nämlich daß die Verfügungsklägerin "im Konkurs" sei, getan hat. Die Aussage des Zeugen R. ergibt dazu sehr wenig, da er nur von einem Dritten - Herrn T. - gehört hat, der Beklagte habe sich da-hin geäußert, die Verfügungsklägerin befindet sich im Konkurs. Er hat selbst eingeräumt, daß weiter hierüber mit Herrn T. nicht gesprochen worden ist, insbesondere nicht, in welchem weiteren Zusammen-hang der Beklagte sich in dieser Weise geäußert hat. Auch die eidesstattliche Versicherung von Herrn T. vom 13.04.1992 reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Er versichert dort nur ganz abstrakt, daß ihn der Verfügungsbeklagte "über den Konkurs der Firma R. unterrichtet hat". Bei den Anforderun-gen an die Glaubhaftmachung ist zu berücksichtigen, daß es sich bei den Beteiligten sämtlich um juri-stische Laien handelt, die auf die genauen juri-stischen Begriffe keinen Wert legen. Wie die Verfü-gungsklägerin selbst eingeräumt hat, hatte sie die titulierten Ansprüche des Beklagten nicht erfüllt und es war zu einer fruchtlosen Zwangsvollstreckung gegen sie gekommen. Wenn der Beklagte Herrn T. über diese wahre Tatsache unterrichtet hat, ist es durchaus denkbar, daß Herr T. die sich daraus für den Beklagten ergebende Vermögenslosigkeit der Klä-gerin mit ihrem Konkurs gleichgesetzt hat.

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Der Verfügungsanspruch der Klägerin scheitert wei-ter daran, daß die gemäß § 1004 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr hier nicht gegeben ist. Zwar ist in der Regel die Besorgnis weiterer Beeinträch-tigungen zu vermuten, wenn eine Störung stattge-funden hat, und der Störer muß darlegen, daß eine Wiederholungsgefahr nicht besteht, bei den gegebe-nen Umständen hat er aber die vermutete Wiederho-lungsgefahr ausgeräumt. Dabei ist zu berücksichti-gen, daß die beanstandete Äußerung nur gegenüber der Eigentümergemeinschaft als Rechtsnachfolger der Klägerin abgegeben worden ist und daß sie durch das eigene Verhalten der Verfügungsklägerin provoziert worden ist. Selbst wenn der Verfügungsbeklagte sei-nerzeit nach der fruchtlosen Pfändung bei der Ver-fügungsklägerin die Situation fälschlich rechtlich so eingeordnet haben sollte, daß er davon ausgegan-gen ist, die Klägerin befinde sich im Konkurs, weil die Vollstreckung erfolglos gewesen sei und selbst wenn er dies gegenüber der Eigentümergemeinschaft geäußert hat, so hat er sich über diese falsche rechtliche Wertung doch alsbald belehren lassen und der gesamte Prozeßverlauf zeigt, daß nach dieser Aufklärung über die Rechtslage eine Wiederholung der Behauptung auch gegenüber der Eigentümergemein-schaft nicht mehr zu besorgen ist.

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Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.000,-- DM.