Berufung gegen Rückgewähranspruch nach §§ 143, 134 InsO offensichtlich unbegründet
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil ein, das dem Kläger einen Rückgewähranspruch nach §§ 143, 134 InsO zusprach. Das OLG Köln hält die Berufung für offensichtlich unbegründet und schließt sich der Begründung des Landgerichts an. Es stellt eine objektive Gläubigerbenachteiligung und Unentgeltlichkeit der Leistung fest, da die Schuldnerin vor Insolvenzantrag ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hatte. Die Berufung soll im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.
Ausgang: Berufung der Beklagten als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen; beabsichtigte Entscheidung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung nach § 129 Abs. 1 InsO genügt eine objektive Gläubigerbenachteiligung, wenn die Handlung die Aktivmasse vermindert oder die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger verschlechtert.
Eine Leistung ist im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO unentgeltlich, wenn objektiv ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten eines anderen aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert zufließt; der Begriff ist weit auszulegen.
Hat der Insolvenzschuldner seine Geschäftstätigkeit eingestellt, können behauptete Gegenleistungen (z. B. Überlassung von Vertriebsstrukturen, Schulungen) objektiv keinen werthaltigen Ersatz darstellen.
Ist ein Rückgewähranspruch nach §§ 143, 134 InsO gegeben, bedarf es keiner weiteren Entscheidung darüber, ob daneben deliktische Ansprüche bestehen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 36 O 164/14
Tenor
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 17.9.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 36. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 36 O 164/14 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.4.2016.
Rubrum
Gründe:I.
Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet. Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender vom Senat uneingeschränkt geteilter Begründung unter der Heranziehung der maßgeblichen Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rückgewähr nach §§ 143, 134 InsO schlüssig begründet worden ist und die Beklagte ihre Einwendungen nicht ausreichend substantiiert dargelegt hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung der Beklagten greifen nicht durch. 1.Zunächst ist die Kammer rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die gemäß § 129 Abs. 1 InsO für alle Anfechtungstatbestände erforderlichen objektive Gläubigerbenachteiligung gegeben ist. Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert, oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 9.7.2009 – IX ZR 86/08, WM 2009, 1750; Urt. v. 17.3.2011 – IX ZR 166/08, ZIP 2011, 824) Durch die Überweisung der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte ist eine Verminderung des Aktivvermögens eingetreten. 2.Im Übrigen ist die Kammer auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO erfüllt sind. Gemäß dieser Vorschrift ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, sofern sie nicht früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist. Diese Regelung will Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Insolvenzeröffnung schützen. Die Interessen der durch eine unentgeltliche Leistung Begünstigten sollen den Interessen der Gläubigergesamtheit weichen. Dieser Zweck gebietet eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit. Unentgeltlich ist danach eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zu Gunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert zufließen soll (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2010, IX ZR 199/10, NZI 2011, 107; Uhlenbruck/Ede/Hirte, Inso, 14. Aufl. 2015, § 134 Rdn. 18, 25; jeweils m. w. Nachw.). Hierüber entscheidet grundsätzlich das objektive Verhältnis der ausgetauschten Werte (st. Rspr. z.B. BGH, Urt. v. 5.6.2008 – IX ZR 17/07, WM 2008, 1412; Urt. v. 8.11.2012 – IX ZR 77/11, BeckRS 2012, 23763).
Es trifft zwar zu, dass dem Insolvenzverwalter der Beweis dafür obliegt, dass es sich bei der angefochtenen Rechtshandlung um eine unentgeltliche Verfügung gehandelt hat. Die Beklagte kann jedoch mit ihrer Einwendung, der Kläger sei bereits seiner Darlegungslast nicht nachgekommen, nicht durchdringen. Der Kläger hat seinen Vortrag nicht nur darauf beschränkt, die Unentgeltlichkeit zu behaupten, sondern auch schlüssig dargetan, dass die von der Beklagten behauptete Gegenleistung - im Hinblick darauf, dass zum 1.4.2013 die Geschäftstätigkeit der Insolvenzschuldnerin eingestellt worden ist - objektiv für die Insolvenzschuldnerin keinen Wert hatte. Zunächst ist festzuhalten, dass auch nach dem Vorbringen der Beklagten davon auszugehen ist, dass die Insolvenzschuldnerin nach dem 1.4.2013 keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet hat. Dabei kann offen bleiben, welche Produkte die Firma S vertrieben hat; jedenfalls hat diese Firma das Geschäftsfeld der Schuldnerin, wie aus dem Schreiben vom 1.4.2013 deutlich wird, unstreitig übernommen. Die umfassende Darstellung der Beklagten im Hinblick auf Vertriebsstrukturen, überlassene Kundendaten, durchgeführte Schulungsmaßnahmen oder auch Aquisetelefonate vermag dann aber nicht nachvollziehbar darzulegen, welchen Wert derartige Leistungen für die Insolvenzschuldnerin nach Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit hätten haben sollen. Insofern kann dahinstehen, in welchem Umfang die selbstständigen Finanzvermittler überhaupt für das Produkt der Insolvenzschuldnerin bzw. der Fa. S geworben haben. Der Erhalt einer Vertriebsstruktur kann jedenfalls für die Insolvenzschuldnerin, die ihre Tätigkeit eingestellt hat, objektiv keinen Wert mehr bedeuten.
3.Da der Zahlungsanspruch bereits auf §§ 143, 134 InsO gestützt werden kann, kann dahinstehen, inwieweit auch die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB, §§ 263, 266, 25 Abs. 2 StGB eingreifen.
II.
Die vorliegende Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht oder deren Klärung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern könnte. Auch erscheint dem Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Die Berufung dürfte deshalb im Beschlusswege zurückzuweisen sein, sofern nicht die Beklagte von der ihr mit der Stellungnahmefrist zugleich eingeräumten Möglichkeit einer kostengünstigeren Rücknahme des Rechtsmittels Gebrauch macht.