Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·2 U 106/92·20.12.1992

Berufung abgewiesen: Beweiswert von Quittungen und Mitwirkung eines Rechtsanwalts

ZivilrechtSchuldrecht (Kaufvertrag)Beweisrecht/ZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte behauptete, bei Kauf des Gaststätten-Inventars zusätzlich zur Anzahlung von 10.000 DM weitere 18.240 DM gezahlt zu haben. Das OLG Köln hielt ihm die Beweislast und sah die Zahlungsquittungen zwar als Empfangsbekenntnisse nach § 416 ZPO, deren materielle Beweiskraft jedoch durch Widersprüche zum Kaufvertrag und Zeugenaussagen erschüttert war. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil zurückgewiesen; Beklagter zur Zahlung des streitigen Restkaufpreises verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer geltend macht, durch Zahlung eine Kaufpreisforderung erfüllt zu haben, trägt die Beweislast für die behauptete Zahlung.

2

Eine vom Aussteller unterzeichnete Quittung erbringt nach § 416 ZPO vollen Beweis dafür, dass das Empfangsbekenntnis dem Aussteller abgegeben worden ist; ihre materielle Beweiskraft über die tatsächliche Leistung der Zahlung unterliegt jedoch der freien Beweiswürdigung und kann durch Gegenbeweis erschüttert werden.

3

Zur Erschütterung der Beweiskraft einer Quittung genügt nicht der volle Gegenbeweis des Gegenteils; es reicht, wenn die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der behaupteten Zahlung erschüttert wird.

4

Der hohe Beweiswert von Bankeinzahlungsquittungen rechtfertigt strengere Anforderungen an den Gegenbeweis; diese Anforderungen sind auf sonstige, etwa durch einen Rechtsanwalt ausgestellte Quittungen nicht uneingeschränkt übertragbar, wenngleich die Mitwirkung eines Rechtsanwalts die erwartete Sorgfalt und damit den Beweiswert im Vergleich zu Laien erhöht.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 286, 416§ 543 Abs. 1 ZPO§ 433 Abs. 2 BGB§ 416 ZPO§ 286 ZPO§ 291 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8 O 442/91

Leitsatz

Die hohen Anforderungen an die Erschütterung des materiellen Beweiswerts einer Bankeinzahlungsquittung (vgl. BGH NJW-RR 1988, 881) können nicht ohne weiteres auf eine unter Mitwirkung eines Rechtsanwalts ausgestellte Zahlungsquittung übertragen werden. Allerdings sind die Anforderungen an die Erschütterung des Beweiswerts höher als bei rechtsunkundigen Privatpersonen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07. Mai 1992 (8 O 442/91) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden dem Berufungskläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,00 DM nicht.

Tatbestand

2

##blob##nbsp;

3

Die Parteien führten im Herbst 1989 unter Mitwir-kung des Rechtsanwalts R., eines Vetters des Klä-gers, Verhandlungen über den Verkauf des Inventars einer Gaststätte in K..

4

##blob##nbsp;

5

Am 21.11.1989 leistete der Beklagte eine Anzahlung in Höhe von 10.000,00 DM. Die vom Zeugen R. ausge-schriebene und unterschriebene Quittung lautet wie folgt: "Anzahlung Inventar Gaststätte "X." rück-zahlbar bei Nichtzustandekommen des Kaufvertra-ges". Am 28.11.1989 kam es dann zum Abschluß die-ses Kaufvertrages, und im schriftlichen Vertrags-text heißt es unter andern wie folgt:

6

##blob##nbsp;

7

"Der Kaufpreis beträgt DM 40.000,00 DM zuzüglich DM 5.600,00 gesetzliche Mehrwertsteuer, insgesamt DM 45.600,00.

8

##blob##nbsp;

9

Der Kaufpreis ist zahlbar in Höhe von DM 16.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin in Höhe von 18.240,00 DM, bei Unterzeichnung des Kaufvertrages.

10

##blob##nbsp;

11

Der Restkaufpreis in Höhe von DM 24.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin in Höhe von DM 27.360,00, ist zahlbar in monatlichen Raten à DM 1.140,00. Die monatlichen Raten sind fällig bis zum 1. eines jeden Monats, beginnend am 01.01.1990. Soweit der Käufer mit mehr als zwei Monatsraten in Rückstand gerät, so ist der sodann fällige Restbetrag insgesamt fällig und mit 8 % zu verzinsen"...

12

##blob##nbsp;

13

Unmittelbar im Anschluß an die Unterzeichnung des schriftlichen Kaufvertrages durch die Parteien erteilte der Kläger dem Beklagten eine Quittung über einen Betrag von 18.240,00 DM, in der es heißt: "Teil- Kaufpreis Inventar Gaststätte "X.". Diese Quittung wurde ebenfalls vom Zeugen R. hand-schriftlich ausgefüllt, jedoch vom Kläger selbst unterschrieben.

14

##blob##nbsp;

15

Der Beklagte leistete zunächst die vorgesehenen Raten, stellte jedoch im März 1991 die Zahlungen ein.

16

##blob##nbsp;

17

Mit der Klage macht der Kläger die restliche Kauf-preisforderung geltend, die der Beklagte in Höhe von 1.400,00 DM anerkannt hat. Die Parteien strei-ten darum, ob der Beklagte noch einen restlichen Kaufpreisteil von 10.000,00 DM schuldet, weil er bei Abschluß des Kaufvertrages einschließlich der Anzahlung von 10.000,00 DM insgesamt 18.240,00 DM gezahlt hat, oder ob diese Kaufpreisschuld schon erfüllt ist, weil über die Anzahlung von 10.000,00 DM hinaus bei Abschluß des Vertrages weitere 18.240,00 DM gezahlt worden sind.

18

##blob##nbsp;

19

Der Kläger hat behauptet, bei Abschluß des Kauf-vertrages nur weitere 8.240,00 DM, insgesamt also 18.240,00 DM, erhalten zu haben.

20

##blob##nbsp;

21

Der Beklagte hat behauptet, insgesamt 28.240,00 DM gezahlt zu haben.

22

##blob##nbsp;

23

Durch das angefochtene Teilanerkenntnis- und Schlußurteil hat das Landgericht den Beklagten bis auf einen Teil des Zinsanspruchs antragsgemäß ver-urteilt.

24

##blob##nbsp;

25

Mit der Berufung macht der Beklagte weiterhin gel-tend, bei Abschluß des Kaufvertrages über die An-zahlung von 10.000,00 DM hinaus weitere 18.240,00 DM gezahlt zu haben.

26

##blob##nbsp;

27

Der Beklagte beantragt,

28

##blob##nbsp;

29

##blob##nbsp;

30

##blob##nbsp;

31

unter Abänderung des angefochtenen Ur-teils die Klage abzuweisen, soweit sie nicht in Höhe von 1.400,00 DM nebst 4 % Zinsen anerkannt wurde.

32

##blob##nbsp;

33

Der Kläger beantragt,

34

##blob##nbsp;

35

##blob##nbsp;

36

##blob##nbsp;

37

die Berufung zurückzuweisen.

38

##blob##nbsp;

39

Von einer weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abge-sehen.

40

##blob##nbsp;

Entscheidungsgründe

42

##blob##nbsp;

43

Die zulässige Berufung ist unbegründet, denn auch nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme durch den Senat hat der Beklagte nicht bewiesen, daß er am 28.11.1989 über die vorher geleistete Anzahlung von 10.000,00 DM hinaus nicht nur weitere 8.240,00 DM, sondern weitere 18.240,00 DM auf den Kaufpreis gezahlt hat. Er schuldet daher gem § 433 Abs. 2 BGB noch den streitigen Rest-betrag.

44

##blob##nbsp;

45

Für die Erfüllung der Kaufpreisschuld ist der Be-klagte beweispflichtig.

46

##blob##nbsp;

47

Dieser Beweis ist nicht dadurch geführt, daß sich aus den Quittungen vom 21. und 28.11.1989 insgesamt ein Zahlungsbetrag von 28.240,00 DM er-gibt. Die Quittung vom 21.11.1989 ist vom Zeugen R. als Vertreter des Klägers und die Quittung vom 28.11.1989 ist vom Kläger persönlich unter-zeichnet worden, diese Quittungen erbringen daher gem. § 416 ZPO den vollen Beweis dafür, daß die entsprechenden Empfangsbekenntisse dem Aussteller abgegeben worden sind. Für die materiele Beweis-kraft - das heißt, ob die ausgewiesenen Zahlungen in dieser Höhe tatsächlich erbracht worden sind - gilt dagegen der Grundsatz der freien Beweiswür-digung.

48

##blob##nbsp;

49

Die Quittung ist dabei als außergerichtliches Geständnis ein Indiz für die Wahrheit der zuge-standenen Tatsache, dieser Beweis kann aber durch einen Gegenbeweis erschüttert werden, der bereits dann geführt ist, wenn die Überzeugung des Ge-richts von der zu beweisenden Tatsache erschüt-tert wird. Der volle Beweis des Gegenteils ist dagegen nicht erforderlich (BGH VersR 1982, 1009; BGH WM 1979, 1157; BGH NJW-RR 1988, 881).

50

##blob##nbsp;

51

Welche Anforderungen an die Erschütterung der Beweiskraft einer Quittung zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH LM § 286 ZPO Nr. 39; BGH NJW-RR 1988, 881). Der BGH (NJW-RR 1988, 881) hat dazu hervorgehoben, daß der Beweiswert einer Bankquittung nur im Ausnah-mefall erschüttert werden kann, weil nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, daß die Bestätigung eines Kreditinstituts, einen bestimmten Geldbetrag empfangen zu haben, richtig ist. Der Bankquittung ist daher ein hoher Beweis-wert beizumessen, und für den Gegenbeweis ist zu verlangen, daß die Bank den Nachweis erbringt, daß der Empfang der quittierten Gelder unwahr-scheinlich ist.

52

##blob##nbsp;

53

Diese Anforderungen an die Erschütterung des Be-weiswerts der Einzahlungsquittung einer Bank kön-nen aber auf im sonstigen Rechtsverkehr erteilte Quittungen nicht in vollem Umfang übertragen werden, auch dann nicht, wenn die Quittung ein Rechtsanwalt ausgestellt hat oder er bei der Aus-stellung mitgewirkt hat. Das besondere Vertrauen in die Zuverlässigkeit von Einzahlungsquittungen bei Banken rechtfertigt sich daraus, daß es im Bargeldverkehr mit Kreditinstituten bei der Quittungsausstellung um nichts anderes geht, als gerade um die Dokumentation der Höhe der Einzah-lung. Ein Zusammenhang oder eine Verknüpfung mit anderen Vorgängen ist regelmäßig ausgeschlossen, so daß auch Mißverständnisse und Versäumnisse we-gen derartiger Zusammenhänge ausgeschlossen sind. Im übrigen begründet die bloße Mitwirkung rechts-kundiger Personen kein vergleichbares Vertrauen in die Richtigkeit der Quittungen, wie es der Rechtsverkehr in die Zuverlässigkeit von Bankein-zahlungsquittungen hat, denn Kreditinstitute sind auf solche Zahlungsgeschäfte spezialisiert und nehmen auch selbst eine besondere Seriosität und Zuverlässigkeit in diesem Bereich für sich in An-spruch.

54

##blob##nbsp;

55

Allerdings ist für die Anforderungen an die Er-schütterung des Beweiswertes zu berücksichtigen, daß die nach der Lebenserfahrung zu vermutende besondere Kenntnis und Sorgfalt eines in Rechts-angelegenheiten ausgebildeten und erfahrenen An-walts in höherem Maße als bei sonstigen Privat-personen dafür spricht, daß die ausgestellte Quittung auch sachlich richtig ist.

56

##blob##nbsp;

57

Nach den hier gegebenen Umständen und dem Ergeb-nis der durchgeführten Beweisaufnahme ist aber der Beweiswert der Quittung auch unter Berück-sichtigung dieses Umstandes erschüttert. Gegen die Richtigkeit der am 28.11.1989 ausgestell-ten zweiten Quittung spricht nämlich, daß im schriftlichen Kaufvertrag vom gleichen Tage, der unmittelbar vor der Ausstellung der Quittung unterzeichnet worden ist, der bei Unterzeichnung des Kaufvertrages zu zahlende Teilbetrag mit ins-gesamt 18.240,00 DM ausgewiesen ist und daß der Restkaufpreis nach dem Inhalt des Kaufvertrages in monatlichen Raten zu 1.140,00 DM ab 01.01.1990 zu zahlen war. Der Inhalt dieser unmittelbar zu-vor errichteten Urkunde spricht dagegen, daß der Beklagte gleichwohl unmittelbar nach Unterzeich-nung des Kaufvertrages einen höheren Teilbetrag - nämlich insgesamt 28.240,00 DM - als dort fest-gelegt gezahlt hat, ohne auf eine entsprechende Berichtigung des Kaufvertrages hinzuwirken. Dem steht nicht entgegen, daß der Kaufvertrag schon einige Tage vorher formuliert worden ist, denn unstreitig haben die Parteien am 28.11.1989 noch handschriftliche Änderungen vorgenommen, so daß nichts im Wege gestanden hätte, auch die Höhe des bei Unterzeichnung des Kaufvertrages zu zahlenden und gezahlten Betrages durch eine entsprechende Änderung festzuhalten.

58

##blob##nbsp;

59

Dagegen, daß der Beklagte mehr als einen Gesamt-betrag von 18.240,00 DM angezahlt hat, spricht auch, daß ihm nach dem Kaufvertrag der Restbetrag zinsfrei zur Zahlung in monatlichen Raten gestun-det war. Der Beklagte hat nicht dargetan, welchen Anlaß er hatte, auf den damit für ihn gegebenen Zinsvorteil zu verzichten.

60

##blob##nbsp;

61

Der Zeuge R. konnte allerdings auch bei seiner Vernehmung vor dem Senat nicht mehr sagen, welcher genaue Betrag am 28.11.1988 übergeben worden ist. Er konnte auch keine vernünftige Erklärung dafür abgeben, warum er auf der von ihm selbst handschriftlich ausgefüllten zweiten Quit-tung nicht vermerkt hat, daß im Gesamtbetrag vom 18.240,00 DM die Anzahlung von 10.000,00 DM ent-halten war.

62

##blob##nbsp;

63

Wenn nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme auch offengeblieben ist, welcher Betrag am 28.11.1989 gezahlt worden ist, so ändert dies jedoch nichts daran, daß nach den geschilderten Umständen die Beweiskraft der Quittung erschüttert ist und der Beklagte nach dem Ergebnis der Vernehmung des Zeugen nicht beweisen konnte, am 28.11.1989 wei-tere 18.240,00 DM gezahlt zu haben.

64

##blob##nbsp;

65

Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus der vertraglichen Vereinbarung für den Fall des Zah-lungsverzuges sowie hinsichtlich der Prozeßzinsen aus § 291 BGB.

66

##blob##nbsp;

67

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

68

##blob##nbsp;

69

Streitwert für die Berufungsinstanz: 10.380,00 DM