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Oberlandesgericht Köln·2 U 102/04·31.08.2004

Aufrechnung gegen Masseforderungen nach §103/§96 InsO als unwirksam

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzanfechtung/AufrechnungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erklärte vor Insolvenzeröffnung Aufrechnung gegen Rechnungsforderungen der Schuldnerin; das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung. Der Senat bestätigt, dass der Insolvenzverwalter durch Wahl der Erfüllung (§ 103 InsO) neue Masseforderungen begründet und vorverfahrenliche Aufrechnungen mit Eröffnung ex tunc unwirksam werden. Zudem ist die Schaffung einer Aufrechnungslage durch inkongruente Deckung anfechtbar.

Ausgang: Berufung der Beklagten wird als aussichtslos verworfen; Zahlungsanspruch der Insolvenzschuldnerin bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Wählt der Insolvenzverwalter gemäß § 103 InsO die Erfüllung eines bei Verfahrenseröffnung beiderseits nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrages, entstehen die mit Verfahrenseröffnung nicht mehr durchsetzbaren gegenseitigen Erfüllungsansprüche neu.

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Gegen eine aus der Erfüllung nach § 103 InsO entstandene neue Forderung der Masse kann gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht mit einem vor Verfahrenseröffnung begründeten Anspruch aufgerechnet werden.

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Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Aufrechnung wird mit der Eröffnung des Verfahrens ex tunc unwirksam, soweit die Aufrechnungslage anfechtbar ist oder die Aufrechnung auf eine nach Insolvenzrecht anfechtbare Rechtslage gestützt wird.

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Die Erlangung einer Aufrechnungslage durch inkongruente Deckung begründet eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO; hierfür ist die Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ InsO §§ 96 Abs. 1 Nr. 1, 96 Abs. 1 Nr. 3§ 103 InsO§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 43 O 32/04

Leitsatz

Wählt der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO die Erfüllung eines bei Verfahrenseröffnung beiderseits nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrages, so entstehen die mit Verfahrenseröffnung nicht mehr durchsetzbaren gegenseitigen Erfüllungsansprüchen neu, so dass gegen die neue Forderung der Masse gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht mit einem vor Verfahrenseröffnung beründetem Anspruch aufgerechnet werden kann.

Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Aufrechnung wird mit der Eröffnung des Verfahrens ex tunc unwirksam.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten vom 29. Juli 2004 gegen das am

13. Juli 2004 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 32/04 - durch einstimmigen Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 20. September 2004 Stellung zu nehmen.

Gründe

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1.

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte zur Zahlung von 18.968,21 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung.

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Der Schuldnerin steht aufgrund der für die Beklagte erbrachten Leistungen gemäß den Rechnungen vom 29. August 2003, 1. September 2003, 30. September 2003, 22. Oktober 2003, 24. Oktober 2003, 5. November 2003, 3. Dezember 2003 und 12. Dezember 2003 eine Forderung in Höhe von insgesamt 18.968,21 EUR zu. Die von der Beklagten mit bestehenden eigenen Ansprüchen gegen die Schuldnerin in Höhe von 43.051,08 EUR (Rechnung vom 12. Juli 2003) sowie 1.705,20 EUR (Rechnung vom 29. Juli 2003) erklärte Aufrechnung ist unzulässig und hat den Zahlungsanspruch der Insolvenzschuldnerin nicht zum Erlöschen gebracht.

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a)

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Soweit die Schuldnerstellung der Beklagten erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 1. November 2003 entstanden ist, scheitert eine Aufrechnung bereits an der Regelung in § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Dies betrifft die von der Insolvenzschuldnerin unter dem 3. und 12. Dezember 2003 in Rechnung gestellten Leistungen über 1.319,50 EUR und 565,50 EUR. Diesen Rechnungen liegen ausweislich der von dem Kläger zu den Akten gereichten Unterlagen, die von der Beklagten nicht substantiiert angegriffen werden, Arbeiten nach Insolvenzeröffnung, nämlich im Monat November 2003 bzw. Dezember 2003 zugrunde. Soweit die Berufung unter Hinweis auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 5. April 2004 geltend macht, "der Insolvenzverwalter habe gehandelt," führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Mit Forderungen aus Rechtsgeschäften des Insolvenzverwalters aus der Zeit nach Verfahrenseröffnung kann nicht mit bereits vor Eröffnung des Verfahrens entstandenen Ansprüchen aufgerechnet werden (vgl. nur MünchKomm/Brandes, a.a.O., § 96 Rn 7).

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Gleiches gilt, wenn - worauf sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht berufen hat - "die Arbeiten bereits geraume Zeit vor ihrer Ausführung zwischen den Parteien verabredet worden sind". Wählt der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO die Erfüllung eines bei Verfahrenseröffnung beiderseits nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrages, so entstehen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die vom Senat geteilt wird, die mit Verfahrenseröffnung nicht mehr durchsetzbaren gegenseitigen Erfüllungsansprüche neu, so daß gegen die neue Forderung der Masse gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht mit einem vor Verfahrenseröffnung begründeten Anspruch aufgerechnet werden kann (vgl. nur MünchKomm/Brandes, a.a.O., § 96 Rn 11 mit umfangreichen weiteren Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung).

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b)

9

Hinsichtlich der übrigen in Rechnung gestellten Leistungen und Lieferungen von Blechen und Schweißstäben hat die Beklagte die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erlangt, so daß die Aufrechnung, soweit sie mit Schriftsatz vom 8. bzw. 13. Oktober 2003 bereits vor Eröffnung erklärt worden ist, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ex tunc unwirksam geworden ist (vgl. BGH, ZInsO 2003, 1101 [1102]; Senat, Beschluß v. 10. Dezember 2003, 2 U 102/03). Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärten Aufrechungen mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2003 und 3. Februar 2004 sind von vornherein unwirksam (vgl. allgemein HK/Eickmann, InsO, 3. Auflage 2003, § 96 Rn 12).

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Bei der Herstellung der Aufrechnungslage handelt es sich um eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil die Beklagte darauf keinen Anspruch hatte (vgl. allgemein BGH, ZInsO 2003, 1101 [1102]). Daher bedarf es keiner weiteren Prüfung durch den Senat, ob die Beklagte von der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners Kenntnis besaß. Die maßgeblichen Rechtshandlungen, nämlich die jeweilige Beauftragung der Schuldnerin mit den entsprechenden Arbeiten sowie die jeweilige Bestellung der Schweißstäbe bzw. der Bleche, sind in der Zeit von August 2003 bis Oktober 2003 und damit in dem maßgeblichen Zeitraum vor dem Eröffnungsantrag vom 5. September 2003 bzw. in der Zeit nach Eröffnungsantrag erfolgt. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus den zu den Akten gereichten Rechnungen. Die Richtigkeit dieser Unterlagen ist von der Beklagten weder erstinstanzlich noch mit der Berufungsbegründung substantiiert in Frage gestellt worden.

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Durch die jeweils erlangte Möglichkeit, die bestehende Gegenforderung im Wege der Aufrechnung zum Erlöschen zu bringen, hat die Beklagte eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 InsO erlangt. Eine Aufrechnungslage ist inkongruent, wenn ein Insolvenzschuldner einem Gläubiger innerhalb anfechtungsrelevanter Zeiträume Waren verkauft oder für diesen Leistungen erbringt und - wie hier geschehen - dem Gläubiger hierdurch die Erfüllung bereits zuvor bestehender Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner durch Schaffung einer Aufrechnungslage ermöglicht (vgl. BGH, NZI 2001, 357 [358] unter teilweiser Aufgabe der früheren Rechtsprechung; Senat, Beschluß vom 10. Dezember 2003, 2 U 102/03; vgl. auch OLG Dresden, DZWir 2001, 472; OLG Hamm, OLGR 2003, 260 [262]; OLG Köln [19. Zivilsenat], NZI 2001, 474 [475]; MünchKomm/Kirchhof, InsO, 2002, § 131 Rn 17). Dies gilt unabhängig davon, ob das die Aufrechnungslage begründende Rechtsgeschäft durch den Insolvenzverwalter angefochten wird oder nicht (BGH, ZInsO 2003, 1101 [1102].

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Durch die Ausnutzung der Aufrechnungslage werden zudem die übrigen Gläubiger mittelbar benachteiligt. Diese hätten einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des jeweiligen Rechnungsbetrages zur Masse, während die Beklagte ihrerseits die Forderungen zur Tabelle hätte anmelden und sich gegebenenfalls mit einer Quote hätte zufrieden geben müssen. Inwieweit, wie die Berufung geltend macht, sich die Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten treuwidrig verhalten hat, ist für die Frage der Anwendbarkeit des § 96 InsO, der dem Schutz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger dient, ohne Bedeutung.

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2.

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Die Annahme der Berufung der Beklagten ist trotz fehlender Erfolgsaussicht auch nicht aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO gegeben. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats ist ebensowenig zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind, wie vorstehend erörtert, in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Zudem basiert die Beurteilung des Streitfalls auf einer Würdigung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls.

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Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gibt der Senat der Beklagten Gelegenheit, zu der beabsichtigten Zurückweisung des Rechtsmittels innerhalb der in der Beschlußformel bezeichneten Frist Stellung zu nehmen.