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Oberlandesgericht Köln·2 U 10/13·23.07.2013

Vorsatzanfechtung: Steuerzahlungen an Finanzamt ohne Nachweis der Kenntnis (§ 133 InsO)

ZivilrechtInsolvenzrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte vom Land die Rückzahlung zweier im März 2011 an das Finanzamt geleisteter Umsatzsteuerzahlungen nach § 133 Abs. 1 InsO. Streitig war insbesondere, ob die Schuldnerin (drohend) zahlungsunfähig war und ob das Finanzamt den Benachteiligungsvorsatz kannte bzw. die Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO eingreift. Das OLG hielt die vom Kläger vorgelegte Liquiditätsbilanz u.a. wegen nicht fälliger Steuerforderungen und unzureichend belegter Verbindlichkeiten für nicht tragfähig und ließ neues Vorbringen teilweise unberücksichtigt. Jedenfalls fehle es an Umständen, die für das Finanzamt zwingend auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit schließen ließen; verspätete Voranmeldungen und einzelne Vollstreckungsmaßnahmen genügten dafür nicht. Die Berufung wurde daher zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Insolvenzverwalters gegen die klageabweisende Entscheidung blieb ohne Erfolg; kein Anspruch aus § 143 InsO mangels Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte; die Kenntnis kann über § 133 Abs. 1 S. 2 InsO nur vermutet werden, wenn der Gegner von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung wusste.

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Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis solcher Tatsachen gleich, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zwingend folgt; Beweisanzeichen sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu würdigen und dürfen nicht schematisch angewandt werden.

3

Zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit ist eine Liquiditätsbilanz nur aussagekräftig, wenn sie fällige Verbindlichkeiten ausweist; nicht festgesetzte bzw. nicht angemeldete Steuerforderungen sind grundsätzlich nicht allein wegen des abgelaufenen Veranlagungszeitraums als fällig zu behandeln.

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Die Verletzung steuerlicher Anmelde- und Erklärungspflichten sowie die Durchführung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen lassen für sich genommen nicht zwingend auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit schließen, wenn das Verhalten ebenso durch Nachlässigkeit oder Überforderung erklärbar ist und fällige Steuern im Wesentlichen zeitnah beglichen werden.

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Zahlungen zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums begründen für sich genommen keine inkongruente Deckung; die Inkongruenz kann nicht allein aus dem Vollstreckungsdruck hergeleitet werden, wenn die Zahlung außerhalb des Anwendungsbereichs des § 131 InsO liegt.

Relevante Normen
§ 130 InsO§ 131 InsO§ 133 Abs. 1 InsO§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO§ 143 Abs. 1 InsO§ 129 ff. InsO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 1 O 95/12

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.01.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, 1 O 95/12, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil sowie das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bonn sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird das Recht eingeräumt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund dieser Urteile zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B Arbeitsgemeinschaft Schlüsselfertigbau UG. Das Insolvenzverfahren ist durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 13.10.2011 (Az. 95 IN 82/11) aufgrund eines Eigenantrags der Insolvenzschuldnerin vom 15.08.2011 eröffnet worden.

4

Erstmals mit Schreiben vom 31.10.2011 hatte der Kläger das Finanzamt C-Außenstadt darauf hingewiesen, dass die Insolvenzschuldnerin nach seiner Auffassung spätestens mit Beginn des Jahres 2011 zahlungsunfähig gewesen sei und er deshalb die von der Schuldnerin im Jahre 2011 erbrachten Steuerzahlungen für anfechtbar halte. Er ermittelte Zahlungen in Höhe von insgesamt 33.453,45 €, welche in der Zeit zwischen dem 16.05.2011 und 11.08.2011 und damit innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums der §§ 130, 131 InsO an das Finanzamt erbracht wurden. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass im vorangegangenen Zeitraum zwischen dem 01.01.2011 und dem 15.05.2011 weitere Steuerzahlungen in Höhe von 41.661,66 € erbracht worden waren. Die seit dem 16.05.2011 geleisteten Zahlungen hat das Finanzamt C-Außenstadt vorprozessual als anfechtbar anerkannt und an den Kläger zurückerstattet. Mit seiner Klage begehrt der Kläger auf der Grundlage des § 133 Abs. 1 InsO nunmehr die Rückgewähr zweier weiterer Zahlungen vom 14.03.2011 (14.957,95 €) und vom 24.03.2011 (10.556,00 €), insgesamt also 25.613,95 €. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

5

Die Insolvenzschuldnerin kam schon seit Aufnahme ihrer Geschäfte nicht ihrer Verpflichtung nach, jeweils zum 10. des Folgemonats pünktlich eine Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen und den sich aus dieser Voranmeldung ergebenden Steuerbetrag abzuführen. Das Finanzamt setzte deshalb auf dem Schätzungswege für den Monat November 2010 durch Bescheid vom 14.02.2011 und für den Monat Dezember durch Bescheid vom 09.03.2011 Umsatzsteuervorauszahlungen fest. Wegen der Umsatzsteuervorauszahlungen für November 2010 erließ das Finanzamt sodann am 11.03.2011 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über einen Betrag in Höhe von 14.957,65 €, mit welcher ein Konto der Schuldnerin bei der D gepfändet wurde. Diese Pfändung hatte indessen keinen Erfolg, weil dieses Konto der Schuldnerin kein Guthaben auswies. Am 14.03.2011 zahlte die Schuldnerin einen Betrag in Höhe von 14.957,95 € von einem anderen, bei der W S eG geführten Konto; am 24.03.2011 überwies sie ebenfalls von diesem Konto die weitere angefochtenen Zahlung in Höhe von 10.556,00 € (Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2010) an das Finanzamt.

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Der Kläger hat behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe sich schon bald nach ihrer Gründung im Februar 2009 in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden, weil sie die Werklohnforderungen gegenüber ihren Bauherrn nur zum Teil habe realisieren können. Dies habe dazu geführt, dass bereits der erste Jahresabschluss zum 31.12.2009, welcher erst zum 15.04.2011 erstellt worden sei, einen Fehlbetrag in Höhe von 27.064,00 € und ein negatives Eigenkapital in Höhe von 26.064,00 € ausgewiesen habe. Für das Jahr 2010, für das ein Jahresabschluss unstreitig nicht mehr gefertigt wurde, ergebe sich aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung zum 31.12.2010 ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 88.968,00 €. Im Jahre 2011 habe sich die Situation der Insolvenzschuldnerin weiter verschlechtert. Dies habe dazu geführt, dass sie ihre Hauptlieferanten nicht mehr habe bezahlen und auch ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt nicht mehr habe erfüllen können. Nach dem von ihm erstellten Schlussverzeichnis zum 24.02.2012 (Anlage K 3) belaufe sich die Summe der angemeldeten Forderungen auf 387.690,37 €. Ein wesentlicher Teil, nämlich insgesamt 189.626,09 €, wurde vom Finanzamt C-Außenstadt angemeldet.

7

Die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zum 14.03.2011 ergebe sich auch aus der vom Kläger erstellten Liquiditätsbilanz (Anlage K 14). Zu diesem Stichtag habe der Insolvenzschuldnerin an liquiden Mitteln nur ein Bankguthaben in Höhe von 14.395,38 € zur Verfügung gestanden. Die fälligen Verbindlichkeiten hätten demgegenüber 144.169,62 € betragen, davon rückständige Steuern in Höhe von mindestens 57.237,40 €.  In den nachfolgenden drei Wochen bis zum 05.04.2011 habe die Insolvenzschuldnerin zwar einige Zahlungseingänge verwenden können, um besonders dringende Verbindlichkeiten abzubauen; zum 05.04.2011 habe der ungedeckte Fehlbetrag aber immer noch 116.047,93 € betragen. Die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin werde gerade auch durch deren Verhalten gegenüber dem Finanzamt C-Außenstadt bestätigt, insbesondere dadurch, dass sie unstreitig seit Aufnahme ihrer Geschäfte nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen sei, jeweils zum 10. des Folgemonats pünktlich eine Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen und den sich aus dieser Voranmeldung ergebenden Steuerbetrag abzuführen. Hinzu komme, dass die Schuldnerin - unstreitig - bereits eine frühere Steuerforderung erst beglichen habe, nachdem das Finanzamt im November 2010 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen hatte.

8

Der Kläger hat gemeint, das gesamte Zahlenwerk und das vorgetragene Verhalten der Schuldnerin ließen zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum 14.03.2012 schließen. Da die beiden hier angefochtenen Zahlungen unter dem Druck der bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung und deren möglicher Fortsetzung erfolgt seien, liege auch der Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin auf der Hand. Schließlich indiziere das geschilderte Verhalten der Insolvenzschuldnerin gegenüber dem Finanzamt auch dessen Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin.

9

Der Kläger hat beantragt,

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das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 25.613,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2011 zu zahlen.

11

Das beklagte Land hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Es hat sowohl die (drohende) Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin im März 2011 als auch die für eine Anfechtung erforderlichen subjektiven Voraussetzungen bestritten. Das vom Kläger vorgelegte Schlussverzeichnis vom 24.02.2012 besitze keine Aussagekraft, weil es insbesondere keine Informationen zur Fälligkeit der dort aufgenommenen Forderungen enthalte. Auch die Richtigkeit der klägerseits vorgelegten Liquiditätsbilanz werde bestritten. Im Übrigen treffe es zwar zu, dass die Insolvenzschuldnerin im Jahre 2009 ihrer Pflicht zur Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht nachgekommen sei; hieraus folge aber keineswegs ihre Zahlungsunfähigkeit, da sie jedenfalls nach entsprechender Mahnung die offenen Umsatzsteuerforderungen ausgeglichen habe. Da das Verhalten der Insolvenzschuldnerin sich auch im Laufe des Jahres 2009 zunächst nicht geändert habe, habe das Finanzamt ab dem ab März 2010 in regelmäßigen Abständen Schätzbescheide erlassen. Diese hätten dann jeweils dazu geführt, dass die Schuldnerin ihre steuerlichen Erklärungs- und Meldepflichten erfüllt habe. Auch habe die Insolvenzschuldnerin die Zahlungen auf die Voranmeldungen für August bis einschließlich Oktober 2010 nach der Datenübermittlung jeweils pünktlich vorgenommen.

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Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.01.2013 (Bl. 150 ff.), auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der rechtlichen Würdigung durch die Kammer Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO scheitere jedenfalls daran, dass der - unterstellte - Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin dem Sachbearbeiter des Finanzamts nicht bekannt gewesen sei. Auch die Vermutung des § 133 Abs. 1, S. 2 InsO könne dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen, da Umstände, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt im März 2011 schließen ließen, nicht festgestellt werden könnten. Es genüge insbesondere nicht, dass die Schuldnerin ihren steuerlichen Pflichten seit Aufnahme des Geschäftsbetriebs im Jahre 2009 nur unzureichend nachgekommen sei und insbesondere die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht oder nur mit erheblichen Zeitverzug beim Finanzamt eingereicht habe. Gegen die Vermutung einer wenigstens drohenden Zahlungsunfähigkeit im März 2011 spreche auch, dass sich die Zahlungsmoral der Schuldnerin, jedenfalls was die Zahlung der Steuern angeht, im Laufe der Zeit nicht verschlechtert, sondern eher verbessert habe.

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Gegen dieses ihm am 24.01.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt und begründet. Mit dieser verfolgt er die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens in vollem im Umfang weiter.

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Der Kläger beantragt,

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              das am 23.01.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts-C - 1 O 95/12 - abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 25.613,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2011 zu zahlen.

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Das beklagte Land beantragt,

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              die Berufung zurückzuweisen.

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Es verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil.

21

II.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land kein Anspruch aus § 143 Abs.1 InsO zu, da die streitgegenständlichen Zahlungen vom 14.03.2011 und 24.03.2011 nicht nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar sind.

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Da die Zahlungen außerhalb des von den §§ 130 - 132 InsO erfassten Drei-Monats-Zeitraumes erfolgten und auch die Voraussetzungen der §§ 133 Abs. 2, 134 - 136 InsO ersichtlich nicht vorliegen, bedarf in diesem Zusammenhang allein die Frage näherer Erörterung, ob die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO bejaht werden können. Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

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1.

25

Der Senat hält es schon für zweifelhaft, ob die Schuldnerin bei den Zahlungen vom 14.03.2011 und 24.03.2011 in Bezug auf eine Benachteiligung ihrer übrigen Gläubiger vorsätzlich gehandelt hat.

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Mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt der Schuldner (nur) dann, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei Vornahme der Rechtshandlung bekannt war (BGHZ 167, 190 [juris-Rz. 14]; 180, 98 [juris-Rz. 10]; BGH ZInsO 2013, 384 [juris-Rz. 23]. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH ZInsO 2013, 179 [juris-Rz. 15]; ZInsO 2013, 384 [juris-Rz. 25]).

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Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dabei wird die Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO vermutet, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen liegt keine Zahlungsstockung, sondern Zahlungsunfähigkeit im Rechtssinne vor, wenn die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners zehn vom Hundert überschreitet, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (BGH NJW-RR 2006, 1422, 1423; BGH NZI 2007, 36, 37 f. m.w.Nachw.).

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Nach diesem Maßstab hat der Kläger weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch in der Berufungsbegründung hinreichend dargelegt, dass die Insolvenzschuldnerin schon zum hier maßgeblichen Zeitpunkt am 14.03.2011 zahlungsunfähig war oder ihre Zahlungsunfähigkeit jedenfalls drohte. Er hat zwar eine Liquiditätsbilanz per 14.03.2011 vorgelegt, wonach der Insolvenzschuldnerin an diesem Stichtag an liquiden Mitteln nur ein Bankguthaben in Höhe von 14.395,38 € zur Verfügung gestanden habe, während die fälligen Verbindlichkeiten demgegenüber 144.169,62 € betragen hätten (Bl. 63 ff. d.A.). Diese ist indes nicht frei von Mängeln.

29

Das beklagte Land ist der Berechnung des Klägers zu Recht mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, dass die dort aufgeführten Steuerforderungen nur in verhältnismäßig geringem Umfang fällig waren. Danach waren die in der Liquiditätsbilanz aufgeführten Steuern für die im Einzelnen aufgeführten Veranlagungszeiträume zwar in der Tat noch nicht bezahlt, sie waren allerdings auch noch gar nicht fällig. Die Fälligkeit der einzelnen Steuern hängt nämlich nicht vom Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums ab, sondern bedarf entweder einer entsprechenden Anmeldung oder einer Festsetzung durch die Finanzbehörde. Diese Voraussetzungen lagen unstreitig nur in Bezug auf die - mit der angefochtenen Zahlung vom 14.03.2011 ausgeglichenen - Steuerforderungen in Höhe von 14.957,95 € vor. Die weiteren, vom Kläger per 14.03.2011 mit 39.279,45 € (57.237,40 € - 14.957,95 €) berechneten Steuerforderungen waren hingegen noch nicht fällig.

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In Bezug auf die übrigen in der Liquiditätsbilanz aufgeführten Forderungen gegen die Schuldnerin hat der Kläger die zu Grunde liegenden Rechnungen zunächst  nur zu einem geringen Teil vorgelegt. Die tatsächlich vorgelegten Rechnungen betreffen im Wesentlichen Forderungen der L & Partner Versorgungstechnik GmbH und des Architekten C. Deren angemeldete Forderungen in Höhe von  45.216,92 € (Fa. L) bzw. 44.144,03 € (C) hat der Kläger ausweislich des vorgelegten Schlussverzeichnisses vom 24.02.2012 aber zunächst nicht anerkannt. Auch soweit der Kläger hierzu auf Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 12.07.2013 (Bl. 251 ff. d.A.) ergänzend vorgetragen hat, werden hierdurch die Zweifel an der von ihm aufgestellten Liquiditätsbilanz nicht vollständig ausgeräumt: Die Schlussrechnung der Fa. L & Partner Versorgungstechnik GmbH vom 28.03.2011 über 45.2016,92 € will der Kläger zwar im Prüfungstermin mit Rücksicht auf eine vorhandene Bürgschaft unter Beschränkung auf den Ausfall anerkannt haben; er legt hierzu jedoch keine weiteren Belege vor. Die Forderung des Architekten C über 44.144,03 € hat der Kläger erst - nach dem Hinweis des Senats auf die Unzulänglichkeit der vorgelegten Liquiditätsbilanz - am 03.07.2013 anerkannt. Insoweit fehlt jegliche Erläuterung, welche zwischenzeitlich beseitigten Bedenken den Kläger zunächst bewogen haben, die Forderung zu bestreiten. Dementsprechend kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die jetzt erfolgte Anerkennung der Forderung auf dem nachträglichen Wegfall von Hindernissen beruht, die auch ihrer Fälligkeit im März 2011 entgegenstanden.

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Soweit der Kläger schließlich mit seinem Schriftsatz vom 12.07.2013 weitere Rechnungen anderer Gläubiger vorgelegt hat, handelt es sich um neues Vorbringen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, das nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden könnte. Der Kläger hat indes nicht erläutert, weshalb er die nunmehr zum Nachweis der - vom beklagten Land durchgängig bestrittenen - Forderungen zur Akte gereichten Rechnungen nicht bereits erstinstanzlich hätte vorlegen können (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

32

2.

33

Letztlich kann der Senat den Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht aber dahinstehen lassen. Denn unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist die Klage jedenfalls deshalb unbegründet, weil es an der nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderlichen Kenntnis des beklagten Landes vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin fehlt.

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Die erforderliche Kenntnis wird allerdings § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Dabei steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH ZInsO 2013, 179 [juris-Rz.  24 f.]; ZInsO 2013, 284 [juris-Rz. 27 f.]).

35

Im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen der Schuldnerin entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung nicht um inkongruente Deckungsgeschäfte handelt. Denn die Zahlungen erfolgten vor dem Drei-Monats-Zeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO. Außerhalb dieses Zeitraums liegende Zahlungen können aber nicht als inkongruent angesehen werden, auch wenn sie zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geleistet werden (vgl. BGH NZI 2003, 597 [juris-Rz. 11]; Uhlenbruck/Hirte, § 133 Rdn. 20A a.E.; jeweils m.w.Nachw.).

36

Die Schuldnerin hatte allerdings zum damaligen Zeitpunkt - so wie bereits zuvor für frühere Zeiträume - die Umsatzsteuervoranmeldung für November/Dezember 2010 nicht fristgemäß abgegeben. Das reicht aber nicht aus, um zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen zu können. Die Verletzung steuerlicher Anmelde- und Erklärungspflichten kann verschiedene Gründe haben und deutet nicht ohne Weiteres auf eine beengte finanzielle Situation des Steuerpflichtigen hin. Sie kann insbesondere auch auf Nachlässigkeit oder Überforderung in steuerlichen Dingen beruhen. Gerade der finanziell beengte Steuerpflichtige muss ein Interesse an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Anmelde- und Erklärungspflichten haben, weil eine andernfalls absehbare Schätzung durch das Finanzamt erfahrungsgemäß zu seinen Lasten geht. Durch die verspätete Abgabe von Erklärungen und Anmeldungen werden zudem Säumniszuschläge fällig, die Höhe es nicht angeraten erscheinen lassen, etwaige Liquiditätslücken ausgerechnet durch Versäumnisse gegenüber dem Finanzamt zu überbrücken.

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Der Senat verkennt auch nicht, dass die Schuldnerin die Zahlung vom 14.03.2011 erst erbracht hat, nachdem in Bezug auf ihr Geschäftskonto bei der D eine fruchtlose Pfändungs- und Einziehungsverfügung ergangen war, und dass es bereits zuvor im November 2010 zu einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung gekommen war. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Schuldnerin schon in der Vergangenheit den Eindruck eines nachlässigen und/oder überforderten Steuerschuldners hinterlassen hatte, ohne dabei finanzielle Schwierigkeiten zu offenbaren, lassen aber auch die beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen noch nicht zwingend den Schluss auf die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu. Die Tatsache, dass die Schuldnerin es hier zu Vollstreckungsmaßnahmen hatte kommen lassen, lässt sich ebenso wie die Versäumnisse bei der Erfüllung ihrer Anmelde- und Erklärungspflichten auch mit Nachlässigkeit oder Unvermögen in steuerlichen Angelegenheiten erklären. Dies gilt umso mehr, als die Schuldnerin in beiden Fällen den jeweils offenen Betrag kurzfristig und vollständig gezahlt hat: Die mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 10.03.2011 vollstreckte Steuerforderung hat die Schuldnerin mit der angefochtenen Zahlung vom 14.03.2011 beglichen; die der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15.11.2010 vollstreckte Forderung über 603,45 € (Verspätungszuschlag Umsatzsteuer Juni 2010) hat die Schuldnerin am 23.11.2010 überwiesen.

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Der Kläger ist auch der Darstellung des beklagten Landes nicht substantiiert entgegengetreten, wonach die Schuldnerin trotz ihres mangelhaften Anmelde- und Erklärungsverhaltens die fälligen Steuern nach der jeweiligen Festsetzung bis auf die bereits angesprochenen Ausnahmen ohne die Notwendigkeit weiterer Vollstreckungsmaßnahmen beglichen hat. Auch hatte die Schuldnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen am 14.03.2011 und am 24.03.2011 über die jeweils bezahlten Forderungen hinaus keine weiteren Steuerschulden (was anderenfalls ein starkes Indiz für die Kenntnis des beklagten Landes von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit wäre, vgl. BGH ZInsO 2012, 1318 [juris-Rz. 32]). Vor diesem Hintergrund folgt aus dem Verhalten der Schuldnerin insgesamt der Eindruck einer in steuerlichen Dingen überforderten Gewerbetreibenden, ohne dass dies notwendiger Weise bedeuten musste, dass die Schuldnerin sich in finanziellen Schwierigkeiten bis hin zur drohenden Zahlungsunfähigkeit  befand. Den auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO erforderlichen zwingenden Schluss auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin mussten die mit der Sache befassten Mitarbeiter des Finanzamtes deshalb nicht ziehen.

39

III.

40

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

41

Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die maßgeblichen Grundsätze sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, die vorliegende Entscheidung beruht auf einer Anwendung dieser Grundsätze auf einen besonders gelagerten Einzelfall.

42

Berufungsstreitwert: 25.613,95 €