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Oberlandesgericht Köln·2 Ausl 645/01·17.12.2001

Auslieferung nach Bulgarien: zulässig für Sprengstoffurteil, unzulässig nach Bewährungswiderruf

VerfahrensrechtStrafprozessrechtInternationale ZuständigkeitTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Bulgarien ersuchte um Auslieferung zur Vollstreckung zweier Freiheitsstrafen. Das OLG Köln erklärte die Auslieferung wegen eines in Abwesenheit ergangenen Sprengstoffurteils für zulässig, da der Verfolgte nachweislich vom Verfahren wusste, geladen war und verteidigt wurde. Unzulässig sei hingegen die Auslieferung zur Vollstreckung einer Reststrafe, weil der spätere Widerruf der Strafaussetzung ohne Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgte, obwohl eine Anhörung möglich und angesichts Zeitablaufs und Unanfechtbarkeit zwingend geboten war. Maßgeblich ist der völkerrechtliche Mindeststandard (Art. 25 GG) und der ordre public (Art. 103 Abs. 1 GG).

Ausgang: Auslieferung zur Vollstreckung des Sprengstoffurteils für zulässig erklärt, zur Vollstreckung der Reststrafe nach Bewährungswiderruf für unzulässig erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Auslieferungsersuchen nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen ist völkerrechtlich wirksam, wenn es nach den einschlägigen Vertragsbestimmungen von der zuständigen Stelle des ersuchenden Staates übermittelt wird; innerstaatliche Zuständigkeitsregeln des ersuchenden Staates sind im Außenverhältnis grundsätzlich unbeachtlich.

2

Bei der Auslieferung zur Strafvollstreckung ist eine inhaltliche Überprüfung des ausländischen Tatvorwurfs regelmäßig ausgeschlossen; zu prüfen ist jedoch, ob der völkerrechtlich verbindliche Mindeststandard und der verfassungsrechtliche ordre public gewahrt sind.

3

Ein in Abwesenheit ergangenes ausländisches Strafurteil hindert die Auslieferung nicht, wenn der Betroffene vom Verfahren und den Tatvorwürfen Kenntnis hatte, ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen war und ihm eine effektive Verteidigung (insbesondere durch bestellten Verteidiger) tatsächlich eröffnet war.

4

Eine Auslieferung zur Vollstreckung ist unzulässig, wenn der Betroffene weder von Durchführung und Abschluss des maßgeblichen Verfahrens unterrichtet war noch eine tatsächlich wirksame Möglichkeit besteht, nachträglich rechtliches Gehör zu erlangen und sich effektiv zu verteidigen.

5

Verfahrensverstöße in nachgelagerten Entscheidungen, die in ihrer Wirkung einer Verurteilung gleichkommen (etwa Widerruf einer Strafaussetzung), sind an denselben Mindeststandards zu messen; unterbleibt trotz Möglichkeit die Anhörung, kann dies die Auslieferung zur Vollstreckung hindern.

Relevante Normen
§ IRG § 73§ Art. 330, 333, 339 bulg. StGB§ Art. 12 EuAlÜbk§ Art. 5 EuAlÜbk 2.ZP§ Art. 436 bulg. StPO§ 2 IRG

Leitsatz

Eine Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils ist unzulässig, wenn der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war, noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen. Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn es im weiteren Verlauf des Verfahrens zu Verletzungen des völkerrechtlich verbindlichen Mindesstandards kommt, die in ihrer Auswirkung einer Verurteilung gleichkommen.

Tenor

1.

Die Auslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Bezirksgerichts Pleven vom 3. Dezember 1996 in Verbindung mit dem Urteil des Kreisgerichts Pleven vom 13. Januar 1997 ist zulässig.

2.

Die Auslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des 3. Strafkollegiums des Bezirksgerichts Sofia vom 28. Januar 1985 in Verbindung mit dem Widerrufsbeschluss des Bezirksgerichts Pleven vom 21. März 2001 ist unzulässig.

Gründe

2

I.

3

Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Juni 2001 gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet. Dem Auslieferungshaftbefehl liegt ein Ersuchen der Republik Bulgarien um die Auslieferung des Verfolgten zum Zweck der Strafvollstreckung in zwei Verfahren zugrunde.

4

Zu vollstrecken sind ausweislich der dem Ersuchen beigefügten Unterlagen

5

der Rest einer Freiheitsstrafe von ursprünglich 12 Jahren aus dem Urteil des 3. Strafkollegiums des Bezirksgerichts Sofia vom 28. Januar 1985. Die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ist durch Beschluss des Bezirksgerichts Pleven vom 21. März 2001, rechtskräftig seit 5. April 2001, widerrufen worden. Der zu vollstreckende Strafrest soll ein Jahr acht Monate 23 Tage betragen;

  • der Rest einer Freiheitsstrafe von ursprünglich 12 Jahren aus dem Urteil des 3. Strafkollegiums des Bezirksgerichts Sofia vom 28. Januar 1985. Die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ist durch Beschluss des Bezirksgerichts Pleven vom 21. März 2001, rechtskräftig seit 5. April 2001, widerrufen worden. Der zu vollstreckende Strafrest soll ein Jahr acht Monate 23 Tage betragen;
6

eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Bezirksgerichts Pleven vom 3. Dezember 1996 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Kreisgerichts Pleven vom 13. Januar 1997 wegen unerlaubten Besitzes von Sprengstoff und Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (Art.330, 333, 339 bulg. StGB).

  • eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Bezirksgerichts Pleven vom 3. Dezember 1996 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Kreisgerichts Pleven vom 13. Januar 1997 wegen unerlaubten Besitzes von Sprengstoff und Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (Art.330, 333, 339 bulg. StGB).
7

Der Verfolgte hat sich mit seiner Auslieferung nach Bulgarien im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt und Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung erhoben.

8

Er ist der Auffassung, das Justizministerium der Republik Bulgarien sei nicht befugt, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Er werde aus politischen Gründen verfolgt.

9

Er bestreitet die ihm in den beiden Verfahren zur Last gelegten Taten und behauptet, von keinem der Verfahren Kenntnis zu haben, insbesondere habe er keine Ladung in dem Verfahren erhalten, das zur Verurteilung durch das Bezirksgericht Pleven am 3. Dezember 1996 in seiner Abwesenheit geführt hat. Es sei unzutreffend, dass in diesem Verfahren gegen ihn Untersuchungshaft vollzogen worden sei.

10

Es sei auch unzutreffend, dass er aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts Sofia vom 28. Januar 1985 Strafhaft verbüßt habe. Er sei in der Zeit vom 7. April 1983 bis zum 30. Juni 1991 durchgängig bei dem Rüstungsbetrieb "U AG" angestellt gewesen. Im übrigen sei der Widerruf der Aussetzung des Strafrestes in diesem Verfahren nach bulgarischem Recht im März 2001 nicht möglich gewesen und unter Verletzung des Gebots erfolgt, ihm rechtliches Gehör zu gewähren. Den bulgarischen Behörden sei im Zeitpunkt des Widerrufs der Strafaussetzung sein Aufenthaltsort und seine Anschrift in Deutschland bekannt gewesen, so dass er zur Frage des Widerrufs hätte angehört werden können.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Verfolgten wird auf den Schriftsatz seines Beistands vom 25. Juli 2001 Bezug genommen.

12

Der Senat hat den bulgarischen Behörden mit Beschluss vom 17. August 2001 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vom Verfolgten erhobenen Einwendungen gegeben. Das Ministerium der Justiz hat zu den aufgeworfenen tatsächliche und rechtlichen Fragen in einem Schreiben vom 2. November 2001 Stellung genommen - auf dieses Schreiben wird Bezug genommen - und weitere Unterlagen vorgelegt.

13

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Auslieferung für zulässig zu erklären.

14

II.

15

Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entsprechen, soweit die Auslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Bezirksgerichts Pleven vom 3. Dezember 1996 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Kreisgerichts Pleven vom 13. Januar 1997 beantragt wird.

16

1.

17

Das Auslieferungsersuchen genügt den formellen Voraussetzungen des Art. 12 des Europäischen Auslieferungsabkommens (EuAlÜbk), dem die Republik Bulgarien beigetreten ist. Es ist insbesondere von der zuständigen Behörde, dem Ministerium für Justiz der Republik Bulgarien, gestellt worden.

18

Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien gelten für die Auslieferung die Bestimmungen des 2. Zusatzprotokolls (2.ZP) des EuAlÜbk. Art. 5 EuAlÜbk 2.ZP bestimmt, dass - unbeschadet eines Ersuchens auf diplomatischem Wege - ein Auslieferungsersuchen von dem Justizministerium des ersuchenden Staates an das Justizministerium des ersuchten Staates zu richten ist. Damit ist - unabhängig von innerstaatlichen Regelungen - jedenfalls im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland das Ersuchen des Justizministeriums der Republik Bulgarien völkerrechtlich verbindlich.

19

Etwas anderes ergibt sich aber auch nicht aus der von dem Verfolgten vorgelegten Übersetzung des Art.436 der bulgarischen Strafprozessordnung. Auch nach dessen Abs.1 Nr.2 kann der Justizminister für einen Verurteilten mit einem in Kraft getretenen Urteil auf Antrag des entsprechenden Gerichts einen Auslieferungsantrag stellen. Art. 436 Abs. 2 bulg. StPO, wonach "die Anträge durch das Außenministerium eingereicht werden", ist dahin zu verstehen, dass Rechtshilfeersuchen im diplomatischen Verkehr durch das Außenministerium weiter zu leiten sind. Selbst wenn man hierin aber eine innerstaatliche Einschränkung auch der sich aus Art. 5 EuAlÜbk 2.ZP ergebenden Möglichkeit der Ersuchens durch das Ministerium der Justiz sehen wollte, wäre diese im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht bindend.

20

Das EuAlÜbk als völkerrechtlicher Vertrag regelt grundsätzlich die gegenseitigen Rechte und Pflichte der Vertragsparteien, also der beteiligten Staaten untereinander. Die Umsetzung in das innerstaatliche Recht überlässt es den einzelnen Vertragsstaaten (BGHSt 34, 256 [260], Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe, 3.Aufl., Rdn. 1 vor Art. EuAlÜbk). Nach außen bindend bleiben die Bestimmungen, denen sich die Vertragsparteien unterworfen haben.

21

2.

22

Der Senat, der mit einem angeblichen Schreiben des Amtsgerichts Pleven konfrontiert worden ist, in dem das Auslieferungsersuchen sinngemäß als Ergebnis einer Verwechslung dargestellt und um "Einstellung" des Auslieferungsverfahrens gebeten wird, hat keine Zweifel, dass die Auslieferung des Verfolgten weiterhin begehrt wird. Das bulgarische Justizministerium hat über Interpol Sofia mitteilen lassen, dass es sich bei dem genannten Schreiben um eine Fälschung handelt. Auch die ausführliche Stellungnahme des Ministeriums für Justiz der Republik Bulgarien zu den Einwendungen des Verfolgten belegt, dass am Auslieferungsersuchen festgehalten wird.

23

3.

24

Die Auslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Bezirksgerichts Pleven vom 3. Dezember 1996 in Verbindung mit dem Urteil des Kreisgerichts Pleven vom 13. Januar 1997 ist zulässig.

25

Der Verfolgte unterliegt der Auslieferung gemäß § 2 IRG. Er ist nicht Deutscher im Sinne der Art.16 Abs.2, 116 Abs.1 GG, sondern bulgarischer Staatsbürger.

26

Die Auslieferungsfähigkeit der Taten, wegen derer die Auslieferung begehrt wird, ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 EuAlÜbK.

27

Das dem Verfolgten im Verfahren des Bezirksgerichts Pleven Nr. 258/92 zur Last gelegte Tatgeschehen - unerlaubter Besitz von Sprengstoff und Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion - ist sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates (Art. 330, 333, 339 des bulg. StGB) als auch nach deutschem Recht strafbar. Es erfüllt - bei sinngemäßer Umstellung - die Straftatbestände des § 40 Abs.1 Nr.3 SprengstoffG, § 308 StGB.

28

Die Taten sind im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht. Die zu vollstreckende Strafe übersteigt auch das Mindestmaß von vier Monaten.

29

Es liegen keine Gründe vor, die der Zulässigkeit einer Auslieferung nach allgemeinen Grundsätzen oder nach den Artikeln 3 bis 10 EuAlÜbK entgegenstehen.

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Dass der Verfolgte den Tatvorwurf bestreitet, ist schon deshalb unerheblich, weil es sich um das Ersuchen um Auslieferung zur Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils handelt und im Auslieferungsverkehr nach dem EuAlÜbK eine Prüfung des Tatverdachts durch den ersuchten Staat grundsätzlich ausgeschlossen ist (Schomburg/Lagodny, a.a.O. Art.1 EuALÜbK Rdn.7 m.w.N.).

31

Ungeachtet der vom Verfolgten behaupteten, durch Tatsachen nicht belegten politischen Motivation des Auslieferungsbegehrens handelt es sich bei der dem Urteil zugrunde liegenden Tat jedenfalls nicht um eine die Auslieferung hindernde politische Handlung im Sinne des Art. 3 EuAlÜbk.

32

4.

33

Der Umstand, dass das Urteil gegen den Verfolgten im ersuchenden Staat im Abwesenheitsverfahren ergangen ist, hindert die Zulässigkeit der Auslieferung nicht.

34

Denn aufgrund der vorgelegten Unterlagen steht fest, dass der Verfolgte von dem gegen ihn anhängigen Verfahren Kenntnis gehabt, er in dieser Sache auch zwischen dem 3. und 30. Januar 1992 Untersuchungshaft verbüßt und zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Pleven geladen worden ist. Die gegenteilige Behauptung des Verfolgten ist widerlegt.

35

Die bulgarischen Behörden haben mitgeteilt, dass dem Verfolgten am 11. Juni 1996 im Wege der Rechtshilfe eine Ladung zur Gerichtsverhandlung am 17. August 1996 in der Strafsache 258/92 des Amtsgerichts Pleven an seine deutsche Adresse übergeben worden sei, er durch seine Unterschrift bestätigt habe, diese Ladung erhalten zu haben und ohne Angabe von Gründen erklärt habe, dass er zur Verhandlung nicht erscheinen werde. Daraufhin sei ihm gemäß Art. 70 Abs.1 Nr. 1 der bulgarischen Strafprozessordnung ein amtlicher Verteidiger bestellt worden, der das ergangene Urteil vor dem Bezirksgericht angefochten habe.

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Die Tatsache der Ladung im Wege der Rechtshilfe wird durch einen entsprechenden Vorgang der Generalstaatsanwaltschaft Köln belegt; die Kenntnis des Verfolgten vom Verfahren ergibt sich aus seiner im ergangenen Urteil wiedergegebenen Einlassung; die Vollstreckung von Untersuchungshaft wird dadurch bestätigt, dass der entsprechende Zeitraum im Urteil ausdrücklich angerechnet worden ist. Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch keine Zweifel an der Darstellung der bulgarischen Behörden, die Untersuchungshaft sei durch die Stellung einer Kaution am 30. Januar 1996 beendet worden, anschließend habe sich der Verfolgte dem Verfahren durch Flucht entzogen.

37

Da dem Verfolgten sowohl wegen seiner Kenntnis vom Verfahren und der gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe als auch wegen der erfolgten Ladung zur Hauptverhandlung alle Möglichkeiten offen standen, sich gegen die erhobenen Vorwürfe zu verteidigen, er von dieser Möglichkeit aber bewusst keinen Gebrauch gemacht hat, für ihn darüber hinaus im Strafverfahren ein Pflichtverteidiger bestellt worden ist, der seine Interessen im gerichtlichen Verfahren wahrgenommen - und mit der Einlegung der Berufung und der Durchführung der Berufung eine Herabsetzung des Strafmaßes von drei auf zwei Jahre Freiheitsstrafe erreicht - hat, ist in diesem Verfahren der völkerrechtlich verbindliche, nach Art. 25 GG von den deutschen Gerichten auch im Auslieferungsverfahren zu beachtende Mindeststandard elementarer Verfahrensgerechtigkeit (vgl. dazu Schomburg/Lagodny, a.a.O., Art. 1 EuALÜbk Rdn.6b) eingehalten worden.

38

Damit steht der Auslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Pleven vom 3. Dezember 1996 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Kreisgerichts Pleven vom 13. Januar 1997 wegen unerlaubten Besitzes von Sprengstoff und Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion kein Hinderungsgrund entgegen.

39

III.

40

Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft kann nicht entsprochen werden, soweit die Auslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des 3. Strafkollegiums des Bezirksgerichts Sofia vom 28. Januar 1985 in Verbindung mit dem Widerrufsbeschluss des Bezirksgerichts Pleven vom 21. März 2001 beantragt wird. Denn in diesem Verfahren ist der völkerrechtlich verbindliche Mindeststandard insofern nicht gewahrt, als dem Verfolgten vor der Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Reststrafe das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, obwohl dies möglich und - wegen der Besonderheiten des Verfahrens - zwingend geboten war.

41

1.

42

Grundsätzlich haben die deutschen Gerichte im Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung davon auszugehen, dass das in dem ersuchenden Staat gegen die jeweiligen Verfolgten ergangene Strafurteil auf rechtmäßige Weise zustande gekommen ist. Denn die Bundesrepublik Deutschland ist mit zahlreichen Staaten durch bilaterale und multilaterale Auslieferungsverträge verbunden und deshalb grundsätzlich verpflichtet, einem Auslieferungsverlangen Folge zu leisten. Diese völkerrechtliche Pflicht würde verletzt, wenn eine Auslieferung stets dann verweigert würde, wenn das Verfahren im ersuchenden Staat nicht dem rechtstaatlichen oder auch verfassungsrechtlichen Standard der Bundesrepublik Deutschland genügen würde.

43

Nur wenn die der Auslieferung zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art.25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung nicht vereinbar sind, dieser völkerrechtliche Mindeststandard im ersuchenden Staat also unterschritten worden ist, hindert das Völkerrecht eine Versagung der Auslieferung nicht.

44

Anlass zu einer Prüfung des Verfahrensgangs auf diesen Mindeststandard besteht, wenn ein ausländisches Strafurteil, zu dessen Vollstreckung ausgeliefert werden soll, in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist (vgl. BVerfG NJW 1991,1411 = NStZ 1991, 294, BVerfGE 59, 280[282ff.] = NJW 1982,1214; BVerfGE 63, 332[337] m.w.N. = NJW 1983,1726).

45

Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaates, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art.103 Abs.1 GG) Ausprägung gefunden haben, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf und dadurch zugleich in seiner Menschenwürde (Art.1 Abs.1 GG) verletzt würde (vgl. BVerfG NJW 1991, 1411 m.w.N.). Daraus ergibt sich insbesondere für das Strafverfahren das zwingende Gebot, dass der Beschuldigte im Rahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich ausüben können muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen, deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen (BVerfG a.a.O; vgl. ferner BVerfGE 41, 246 [249] = NJW 1976, 413; BVerfGE 46,202 [210] = NJW 1978, 151; BVerfGE 54, 100 [116] = NJW 1980, 1943, BVerfG NJW 1983, 1726 [1727]; OLG Hamm StV 1997, 364 [365] und 365 [366]; OLG Düsseldorf NJW 1987,2172; OLG Zweibrücken MDR 1986, 874; OLG Karlsruhe NStZ 1983, 225; zum Verhältnis zu Art.6 III c MRK vgl. OLG Köln, 1.Strafsenat, NStZ-RR 1999,112).

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Der wesentliche Kern dieser Rechtsgewährleistungen gehört von Verfassungs wegen zum unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung, wie auch zum völkerrechtlichen Mindeststandard, der über Art. 25 GG einen Bestandteil des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden innerstaatlichen Rechts bildet (BVerfG NJW 1991, 1411 m.w.N.).

47

Eine Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils ist bei Anlegung dieser Maßstäbe danach unzulässig, wenn der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war, noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (BVerfG - 2 BvR 369/88 v. 10.6.1988, abgedruckt in Eser/ Lagodny/ Wilkitzki, Die Rechtshilfe in Strafsachen, Nr.U 167; BVerfGE 63,332 [338] = NJW 1983,1726).

48

2.

49

Diese - auf das Zustandekommen des Strafurteils bezogenen - Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn es im weiteren Verlauf des Verfahrens zu Verletzungen des völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards kommt, die in ihrer Auswirkung einer Verurteilung gleichkommen.

50

Durch den Gang des Widerrufsverfahrens gegen den Verfolgten, wie er dem Senat unterbreitet worden ist, sind die sich aus diesen Grundsätzen ergebenden Mindestanforderungen nicht gewahrt:

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Der Verfolgte hatte von der Durchführung des Widerrufsverfahrens keine Kenntnis und konnte sich gegen den Widerruf deshalb nicht verteidigen. Die Möglichkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs war ohne weiteres gegeben, weil den bulgarischen Behörden, wie die Ladung zur Hauptverhandlung in der Strafsache Nr.258/92 des Bezirksgerichts Pleven zeigt, der Aufenthaltsort des Betroffenen und seine Anschrift bekannt war.

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Die Gewährung rechtlichen Gehörs war auch zwingend geboten.

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Der Widerruf betraf die Vollstreckung der Reststrafe aus einem 16 Jahre zurückliegenden Urteil. Er erfolgte über 10 Jahre nach der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes (Beschluss vom 30. August 1990), etwa 10 Jahre nach Begehung der den Widerruf begründenden Tat und etwa vier Jahre nach Rechtskraft des die neue Tat ahndenden Urteils. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass nach bulgarischem Recht die Widerrufsentscheidung in dem neuen Strafverfahren zu erfolgen hat, dies - entgegen der Sachdarstellung im ursprünglichen Auslieferungsersuchen, wenn auch aus der beigefügten Schilderung des Verfahrens durch das Gericht in Pleven ersichtlich - indessen "übersehen" worden ist, weshalb das Gericht in Pleven sich veranlasst sah, mit Beschluss vom 21. März 2001 den Widerruf nachzuholen, weil es "der Ansicht (war), dass prozessuale und materielle Gründe vorhanden" seien, den Verfolgten den Rest der Strafe - "und zwar ein Jahr acht Monate und dreiundzwanzig Tage" verbüßen zu lassen.

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Der Verfolgte hatte wegen des Zeitablaufs seit dem Ende der im Aussetzungsbeschluss vom 30. August 1990 ebenfalls auf ein Jahr acht Monate und 23 Tage festgesetzten Bewährungsfrist und im Hinblick darauf, dass die neue Straftat auch im Urteil vom 3. Dezember 1996 nicht zum Widerruf und zur Strafverbüßung geführt hatte, damit rechnen dürfen, dass es zu einem Widerruf nicht mehr kommen werde.

55

Dadurch, dass ihm vor der Widerrufsentscheidung nicht rechtliches Gehör gewährt wurde, war ihm die Möglichkeit genommen, Einwendungen gegen den Widerruf zu erheben - etwa was die Höhe des ausgesetzten Strafrestes anbelangt (die aus den vorgelegten Unterlagen und Angaben auch für den Senat nicht nachvollziehbar ist) oder sich auf eine zwischenzeitlich eingetretene "Rehabilitierung" bzw. einen möglichen Anspruch auf "Rehabilitierung" nach Ablauf eines solch langen Zeitraumes zu berufen.

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Die Gewährung rechtlichen Gehörs war um so mehr geboten, als der Widerruf einen erheblichen Strafrest - über ein Jahr acht Monate - betraf und die ergangene Entscheidung nach bulgarischem Recht nicht mehr anfechtbar ist.

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Der Senat ist wegen der Besonderheiten des Verfahrens - des langen Zeitablaufs und des sich daraus ergebenden Vertrauenstatbestandes sowie wegen der Höhe des offenen Strafrestes - der Auffassung, dass der Verfolgte wegen des nicht gewährten rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Widerrufsentscheidung zu behandeln ist wie ein in Abwesenheit Verurteilter, der nicht über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war, und dem auch keine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen, und dessen Auslieferung aus diesem Grund nicht zulässig ist.