Auslieferung nach Griechenland wegen Hehlerei und Sachbeschädigung teilweise für zulässig erklärt
KI-Zusammenfassung
Die griechische Botschaft ersuchte um Auslieferung des griechischen Staatsangehörigen V. K. wegen Hehlerei, Sachbeschädigung sowie fiskalischer Delikte. Das OLG Köln erklärt die Auslieferung insoweit zulässig, als Hehlerei und Sachbeschädigung vorgeworfen werden; Fiskaldelikte sind wegen Art. 5 EAE und des Nichtbeitritts Griechenlands zum Zweiten Zusatzprotokoll ausgeschlossen. Vorgebrachte Misshandlungsängste genügen nicht, um die Auslieferung zu verhindern.
Ausgang: Auslieferung hinsichtlich Hehlerei und Sachbeschädigung für zulässig erklärt; Auslieferung wegen fiskalischer Delikte abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit der Auslieferung richtet sich nach Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens; sie setzt Doppelstrafbarkeit und entsprechende Strafandrohung nach dem Recht des ersuchten Staates voraus.
Art. 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens schließt die Auslieferung wegen fiskalischer Delikte aus, sofern das ersuchende Land dem Zweiten Zusatzprotokoll nicht beigetreten ist.
Die Gefahr künftiger Misshandlungen durch Behörden begründet nur dann ein Auslieferungshindernis, wenn konkrete, glaubhafte Anhaltspunkte für systematische oder zu erwartende erhebliche Menschenrechtsverletzungen vorliegen; bloße Angaben über Einzelfälle genügen nicht.
Im Auslieferungsverfahren erfolgt keine erneute materielle Prüfung des Schuldvorwurfs durch das ersuchten Gericht; die Überprüfung beschränkt sich auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Übereinkommens.
Tenor
Die Auslieferung des griechischen Staatsangehörigen V. K. aus der Bundesrepublik Deutschland nach Griechenland wegen der ihm in dem Haftbefehl des Untersuchungsrichters der 15. ordentlichen Untersuchungsabteilung des Strafgerichts Athen vom 31. Juli 1991 - Nr. 21/1991 - wird insoweit für zulässig erklärt, als dem Verfolgten vorgeworfen wird, sich der Hehlerei und der Sachbeschädigung schuldig gemacht zu haben.
Gründe
Die griechische Botschaft in Bonn hat mit Verbalno-te vom 27. November 1992 - F. 682/7880/AS.3507 - um die Auslieferung des Griechischen Staatsangehörigen V. K. zur Verfolgung wegen der ihm in dem Haftbe-fehl des Untersuchungsrichters der 15. ordentlichen Untersuchungsabteilung des Strafgerichts Athen vom 31. Juli 1991 - Nr. 21/1991 - zur Last gelegten Straftaten der Sachbeschädigung, der Hehlerei und des Bannbruchs bzw. der Steuerhinterziehung er-sucht.
Ihm wird vorgeworfen, Anfang Februar 1991 in T.
a)
von dem Mitbeschuldigten N. P. das Kraftfahrzeug Audi-Quatro mit dem Kennzeichen - Fahrgestellnum-mer: - zum Preise von 300.000,00 Drachmen gekauft zu haben, obwohl er wußte, daß dieses Fahrzeug dem Eigentümer I. T. entwendet worden war,
b)
gemeinschaftlich mit dem Beschuldigten P. das vor-erwähnte Fahrzeug in Ersatzteile zerlegt zu haben sowie
c)
den Pkw, der von I. T. zum freien Gebrauch und für einen bestimmten Zeitraum eingeführt worden war, zu dem Betrag von 400.000,00 Drachmen ohne entspre-chende Erlaubnis der Zollbehörden und ohne die an-gefallenen Abgaben, Steuern und anderen staatlichen Gebühren (etwa 12 Mio. Drachmen) zu entrichten, weiterverkauft zu haben.
Der Verfolgte ist am 27. Oktober 1992 von der Polizei in E. aufgrund der von den griechischen Behörden veranlaßten Fahndung festgenommen und nach richterlicher Vernehmung am 28. Oktober 1992 in die Justizvollzugsansalt A. eingeliefert worden.
Der Senat hat am 6. November 1992 die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft abgelehnt. Der Verfolgte ist am selben Tage aus der Haft entlassen worden.
Die Generallstaatsanwaltschaft hat nunmehr bean-tragt, die Auslieferung des Verfolgten aus der Bun-desrepublik Deutschland nach Griechenland zu Ver-folgung der ihm nach dem Haftbefehl des Emittlungs-richters in Athen vom 21. Juli 1991 zur Last geleg-ten Taten der Hehlerei und Sachbeschädigung für zu-lässig zu erklären.
Der Verfolgte hat bei seinen richterlichen Anhörun-gen am 28. Oktober 1992 und 5. April 1993 die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten und geltend ge-macht, er sei bei seiner Festnahme in Griechenland von der Polizei mißhandelt und dadurch zu einem Geständnis gezwungen worden; er befürchte bei einer erneuten Inhaftierung in Griechenland weitere Miß-handlungen durch die Polizei, ja sogar, daß er ge-tötet werde.
Die Auslieferung ist in dem von der Generalstaats-anwaltschaft beantragten Umfang zulässig. Ihre Zulässigkeit, soweit dem Verfolgten Hehlerei und Sachbeschädigung zur Last gelegt wird, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungs-übereinkommens vom 13. Dezember 1957 i.V.m. den Art. 381 und 394 des griechischen StGB. Nach deutschem Recht sind die Tatvorwürfe durch §§ 259 und 303 StGB mit Freiheitsstrafen - und zwar im Höchstmaß von mindestens einem Jahr - bedroht. Hin-derungsgründe, welche die Zulässigkeit der Auslie-ferung in dem ausgesprochenem Umfang gem. den Arti-keln 3 - 10 des Europäischen Auslieferungsüberein-kommens entgegenstehen könnten, liegen nicht vor.
Der Verfolgte ist nicht deutscher Staatsangehö-riger.
Die Einwendungen des Verfolgten bei seinen richter-lichen Anhörungen stehen der Zulässigkeit der Aus-lieferung nicht entgegen.
Der Schuldverdacht wird im Auslieferungsverkehr mit Griechenland nicht nachgeprüft. Soweit der Verfolg-te geltend macht, es sei zu befürchten, daß er zu-künftig Mißhandlungen durch die griechische Polizei ausgesetzt sei, ist feszustellen, daß nach Auskunft des Bundesministeriums der Justiz in Bonn Erkennt-nisse über systematische Mißhandlungen und Folte-rungen von Häftlingen in Griechenland nicht bekannt sind. Es ist daher davon auszugehen, daß es bei den von dem Verfolgten geschilderten Übergriffen - ihr Nachweis unterstellt - um solche von einzelnen Be-amten handelt, was nicht dazu führen kann, die Aus-lieferung für unzulässig zu erachten.
Soweit die Auslieferung des Verfolgten von den griechischen Behörden wegen Bannbruchs und Steuer-hinterziehung, also wegen Fiskalstraftaten, begehrt wird, steht der Zulässigkeit der Auslieferung Art. 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens entgegen. Der Bundesminister der Justiz hat in sei-nem Schreiben vom 5. Dezember 1992 zu Recht darauf hingewiesen, daß der Bewilligung der Auslieferung wegen eines fiskalrechtlichen Delikts Bedenken in-soweit entgegenstehen, als Griechenland dem zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1987 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, das die Auslieferung auch bei Fiskaldelikten ermöglicht, bislang nicht beigetreten ist.