Ablehnung vorläufiger Auslieferungshaft wegen Flüchtlingsanerkennung
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln lehnte den Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls ab und ordnete die Haftentlassung an. Der Verfolgte ist in Deutschland als Flüchtling nach dem Gesetz von 1980 anerkannt. Diese Anerkennung indiziert Verfolgungsgefahr und steht einer Auslieferung wegen der Schutzwirkung der Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 33 Abs.1) regelmäßig entgegen. Das Zuwanderungsgesetz hat die Schutzwirkung nicht beseitigt, da es verfassungswidrig ist.
Ausgang: Antrag auf Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls abgelehnt; Entlassung aus der Haft wegen Flüchtlingsschutz angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennung als Flüchtling nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge von 1980 indiziert regelmäßig eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsland, die Auslieferung ausschließen kann.
Ein anerkannter Flüchtling im Sinne der genannten nationalen Regelung hat die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention; Art. 33 Abs. 1 GFK verbietet die Ausweisung und ist entsprechend auf Auslieferungen anzuwenden, sofern nicht die in Art. 33 Abs. 2 GFK einschlägigen Ausnahmetatbestände vorliegen.
Wenn nach den vorliegenden Erkenntnissen die Auslieferung nach Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk i.V.m. § 6 Abs. 2 IRG unzulässig erscheint, ist der Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls zu versagen und die Haftentlassung anzuordnen.
Ein nationales Gesetz, das vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig und nichtig festgestellt wurde, kann die bisherigen Schutzregelungen nicht wirksam außer Kraft setzen; bestehende Schutzwirkungen bleiben deshalb zu berücksichtigen.
Leitsatz
Die Anerkennung als Flüchtling i.S. des § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.07.1980 steht einer Auslieferung an das Herkunftsland in der Regel entgegen.
Tenor
Der Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls wird abgelehnt.
Die Entlassung des Verfolgten aus der Haft wird angeordnet.
Gründe
I.
1. Der Verfolgte ist am 17.09.2003 in I festgenommen und am selben Tag zunächst in die Justizvollzugsanstalt Aachen und später in die Justizvollzuganstalt Köln eingeliefert worden. Er hat sich vor dem Amtsgericht Geilenkirchen mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt; auch hat er nicht auf die Einhaltung der Spezialität verzichtet.
Das Festnahmeersuchen von Interpol Vilnius (PN/2928/19/LT/03) vom 15.04.2003, das mit Telefax-Nachricht des Bundeskriminalamtes vom 22.04.2003 (ZD 32 - 306 - C293927) übersandt worden ist, stützt sich auf den Haftbefehl des Gerichtes von Vilnius, 2. Bezirk, vom 13.12.2002 des Richters B. Darin wird dem Verfolgten zur Last gelegt, am 12.12.1998, 09. und 23.02.1999 zusammen mit weiteren Mittätern jeweils einen Raub begangen bzw. versucht zu haben.
2. Der Verfolgte lebt seit dem Jahr 2000 in der Bundesrepublik Deutschland. Er wurde ausweislich eines Eintrages in seinem Reisepass als Flüchtling i. S. des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.07.1980 (BGBl. I Seite 1057) anerkannt.
II.
Die Voraussetzungen, unter denen nach Art. 16 Abs. 1 EuAlÜbk in Verbindung mit §§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG die Auslieferungshaft angeordnet werden kann, liegen nicht vor. Es war deshalb entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft der Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls abzulehnen und die Entlassung des Verfolgten aus der Haft anzuordnen. Zwar genügt das Festnahmeersuchen den formellen Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 EuAlÜbk. Jedoch erscheint nach derzeitigem Erkenntnisstand die Auslieferung des Verfolgten als unzulässig gemäß Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk, § 6 Abs. 2 IRG. Die Gefahr der Verfolgung im Falle der Auslieferung "wegen seiner Rasse oder Religion" wird dadurch indiziert, dass der Verfolgte von der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtling i. S. des § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.07.1980 anerkannt worden ist. Dieses Gesetz ist nicht wirksam durch das Zuwanderungsgesetz aufgehoben worden, da dieses verfassungswidrig und damit nichtig ist (BVerfG NJW 2003, 339). Er hat danach die Rechtsstellung eines Flüchtlings i. S. des Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen vom 28.07.1951 (BGBl. 1953 II Seite 559). Nach dessen Art. 33 Abs. 1 werden Flüchtlinge nicht ausgewiesen; entsprechendes muss für die Auslieferung gelten (Schomburg, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., 1998, § 6 IRG Rdnr. 39). Einer der Ausnahmefälle des Art. 33 Abs. 2 ist nicht gegeben.