Fortdauer der Auslieferungshaft wegen Mordvorwurfs und fehlender Verjährung
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Fortdauer der Auslieferungshaft eines italienischen Staatsangehörigen wegen eines in Italien verfolgten Mordes. Entscheidend war, ob die Tat nach beiden Rechtsordnungen strafbar und verjährungsfrei ist. Das Gericht bestätigt die formelle Zulässigkeit des Auslieferungsersuchens und stellt fest, dass nach italienischem Recht bei lebenslanger Freiheitsstrafe keine Verjährung eintritt; auch nach deutschem Recht (§ 78 Abs. 2 StGB) verjährt Mord nicht. Mangels weniger einschneidender Maßnahmen wird die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.
Ausgang: Antrag auf Fortdauer der Auslieferungshaft stattgegeben; Auslieferung nach Italien als zulässig angesehen und Haft fortgeführt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Auslieferung ist zulässig, wenn die Tat sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch des ersuchten Staates strafbar ist und im Höchstmaß mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk).
Bei der Prüfung der Auslieferungsfähigkeit sind die Verjährungsregeln des ersuchenden Staates zu beachten; besteht dort keine Verjährung (z.B. bei Vorsehen lebenslanger Freiheitsstrafe), steht dies der Auslieferung nicht entgegen.
Das Auslieferungsersuchen muss die formellen Voraussetzungen (z.B. richterlicher Haftbefehl, Sachverhaltsdarstellung, Angabe der anwendbaren Strafnormen) erfüllen; sind diese Voraussetzungen gegeben, begründen sie keine materielle Unzulässigkeit der Auslieferung (Art. 12 EuAlÜbk).
Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist nur anzuordnen, wenn ihr Zweck nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden kann und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt (§ 25 Abs. 1 IRG in Verbindung mit § 16 Abs. 3 IRG).
Leitsatz
Sofern eine lebenslange Freiheitsstrafe angeordnet wird, sieht das italienische Recht eine Verjährung nicht vor.
Tenor
Gegen den italienischen Staatsangehörigen T wird die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.
Gründe
I.
Der italienische Staatsangehörige T befindet sich im Verfahren 88 VRs 1188/00 StA Aachen aufgrund eines Urteils des Landgerichts Aachen vom 1.3.2000, durch das gegen ihn auf eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten wegen schweren Raubes erkannt worden ist, in Strafhaft in der JVA Aachen.
Mit Beschluss vom 5. Mai 2003 hat der Senat gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Am 6. Mai 2003 ist der Verfolgte durch das Amtsgericht Aachen angehört worden. Er hat hierbei erklärt, über keine familiären oder sonstigen persönlichen Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland zu verfügen.
Der Verfolgte hat ferner nach Belehrung über die Möglichkeit und die Rechtsfolgen der vereinfachten Auslieferung nach § 41 Abs. 1 IRG sowie eines Verzichts auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes ( §§ 11, 41 Abs. 2 IRG) sein Einverständnis mit einer vereinfachten Auslieferung und den Verzicht auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes erklärt.
Das Justizministerium der italienischen Republik ersucht mit Schreiben vom 9.5.2003 um die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen der in dem Haftbefehl des Gerichts von Mailand vom 21.3.2003 aufgeführten Straftat des Mordes. Tatzeit soll der 19.7.1979 gewesen sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 5.5.2003 Bezug genommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, gegen den Verfolgten die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.
II.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist gemäß § 16 Abs. 3 IRG zu entsprechen.
Das Auslieferungsersuchen entspricht den Formerfordernissen des Art. 12 EuAlÜbk. Ihm ist ein richterlicher Haftbefehl mit Sachverhaltsdarstellung und eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen beigefügt.
Eine Auslieferung des Verfolgten nach Italien ist nach den nunmehr vorliegenden Auslieferungsunterlagen nicht von vornherein unzulässig.
Die Auslieferungsfähigkeit ergibt sich aus Art 2 Abs. 1 EuAlÜbk. Danach wird wegen Handlungen ausgeliefert, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden, als auch nach dem Recht des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht sind. Die dem Verfolgten zur Last gelegte Taten sind sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates (Artt. 575, 576 Nr. 1, 61 Nr. 2 des italienischen Strafgesetzbuches) als auch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ( § 211 StGB ) strafbar und lassen daher seine Auslieferung nach Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk zu. Die Taten sind nach beiden Rechtsordnungen nicht verjährt.
Nach italienischem Recht folgt dies aus Art. 157 des italienischen Strafgesetzbuches, wonach eine Verfolgungsverjährung nur bei Straftaten eintreten kann, wenn als Mindeststrafe eine zeitige Freiheitsstrafe von 24 Jahren vorgesehen ist. Sofern - wie hier - eine lebenslange Freiheitsstrafe angedroht wird, sieht das italienische Recht eine Verjährung nicht vor. Diese Auslegung des Art. 157 des italienischen Strafgesetzbuches steht in Einklang mit dem italienischen Strafrecht, wie die vorgelegte Erklärung der Staatsanwaltschaft beim ordentlichen Gericht in Mailand vom 12.6.2003 ausweist. Für das deutsche Recht folgt aus § 78 Abs. 2 StGB, dass Verbrechen nach § 211 StGB nicht verjähren.
Gründe, die der Zulässigkeit der Auslieferung nach Art. 3 - 10 EuAlÜbk sonst entgegenstehen könnten, liegen auch jetzt nicht vor.
Die Fortdauer der Haft ist aus den Gründen der Senatsentscheidung vom 5. Mai 2003 geboten. Der Senat sieht keine weniger einschneidenden Maßnahmen, durch die gemäß § 25 Abs. 1 IRG der Zweck der Auslieferungshaft ebenfalls erreicht werden könnte. Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist auch jetzt noch verhältnismäßig.