Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·2 Ausl 101/03·15.05.2003

Antrag auf Unzulässigkeit der Auslieferung und Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft abgewiesen

Öffentliches RechtAuslieferungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verfolgte beantragte, die Auslieferung für unzulässig zu erklären und die vorläufige Auslieferungshaft aufzuheben. Das OLG Köln weist den Antrag zurück, da das förmliche Auslieferungsersuchen nach Art. 12 EuAlÜbk noch aussteht und die vorläufige Haft der Sicherung des Verfahrens dient. Die 40‑Tage‑Frist des Art. 16 Abs. 4 S. 2 EuAlÜbk findet bei Überhaft keine Anwendung, gleichwohl gilt das Beschleunigungsgebot.

Ausgang: Antrag des Verfolgten auf Feststellung der Unzulässigkeit der Auslieferung und Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft wird abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Überhaft findet die 40‑Tage‑Frist des Art. 16 Abs. 4 S. 2 EuAlÜbk keine Anwendung, solange kein tatsächlicher Vollzug des Haftbefehls erfolgt ist.

2

Unabhängig hiervon gilt das verfahrensrechtliche Beschleunigungsgebot; über den Fortbestand der Auslieferungshaft ist in angemessener Zeit zu entscheiden.

3

Die Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft dient der Sicherung des weiteren Auslieferungsverfahrens und kann auch ohne konkrete Fluchtgefahr verhältnismäßig sein, weil mögliche vollstreckungsrechtliche Folgen nicht von vornherein ausgeschlossen werden können.

4

Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung ist das förmliche Auslieferungsersuchen im Sinne des Art. 12 EuAlÜbk maßgeblich; ein bloßes Ersuchen um vorläufige Haft ersetzt dieses nicht.

Relevante Normen
§ EuAlÜbk Art. 16 Abs. 4§ Art. 16 Abs. 4 Satz 2 EuAlÜbk§ Art. 16 Abs. 1 IRG§ Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 IRG§ Art. 12 EuAlÜbk

Leitsatz

In Fällen der Überhaft findet die 40-Tage-Frist des Art. 16 Abs. 4 S. 2 EuAlÜbk nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss des Senats vom 27.03.2001

- Ausl 150/00 - 5/00 - m.w.N.; Beschluss des Senats vom 21.09.2001 - 2 Ausl 82/96 - 21/97 -) zwar keine Anwendung, da bisher kein tatsächlicher Vollzug des Haftbefehls erfolgt ist. Gleichwohl gilt das Beschleunigungsgebot für Haftsachen insofern, als in angemessener Zeit über den Fortbestand der Auslieferungshaft zu entscheiden ist.

Tenor

Der Antrag des Verfolgten vom 8.5.2003, die Auslieferung für unzulässig zu erklären und die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag des Verfolgten ist zurückzuweisen.

3

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt:

4

Die rechtlichen Ausführungen in der Antragsschrift zu § 16 Abs. 1 IRG gehen fehl; die Erwägungen, die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität sowie die Mindestanforderungen an ein "fair trial" seien in Portugal nicht gewährleistet, entbehren jeder Grundlage.

5

Soweit in der Antragsschrift weiterhin angeführt wird, es bestehe im Hinblick auf die von dem Verfolgten noch zu verbüßende Freiheitsstrafe keine Fluchtgefahr, deshalb sei die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft auch aus diesem Grund aufzuheben, ist zu bemerken, dass die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft und die dadurch bedingte Überhaftnotierung der Sicherung des weiteren Gangs des Auslieferungsverfahrens dient, weil von hier aus nicht beurteilt werden kann, ob sich im Zusammenhang mit der Strafvollstreckung Gründe ergeben könnten, die eine Entlassung des Verfolgten erforderlich machen.

6

Dem schließt sich der Senat an.

7

Ergänzend ist noch zu bemerken, dass bisher die portugiesischen Auslieferungsunterlagen nicht vorliegen. Bei den von dem Beistand als unzulänglich bezeichneten Unterlagen handelt es sich lediglich um das portugiesische Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft iSd. Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 IRG. Das förmliche Auslieferungsersuchen, nach dem sich die Zulässigkeit der Auslieferung beurteilt, ist von den zuständigen portugiesischen Behörden in der Form des Art. 12 EuAlÜbk noch vorzulegen. Da sich der Verfolgte in anderer Sache in Haft befindet, findet die 40-Tage-Frist des Art. 16 Abs. 4 S. 2 EuAlÜbk nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss des Senats vom 27.3.2001 - Ausl 150/00 - 5/00 - m. w. N.; Beschluss des Senats vom 21.9.2001 - 2 Ausl 82/96 - 21/97 -) zwar keine Anwendung, da bisher kein tatsächlicher Vollzug des Haftbefehls erfolgt ist. Gleichwohl gilt auch im vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot für Haftsachen insofern, als in angemessener Zeit über den Fortbestand der Auslieferungshaft zu entscheiden ist. Dies muss insbesondere deshalb gelten, weil die Anordnung der Auslieferungshaft auch im Fall der Nichtvollziehung des Haftbefehls den Verfolgten belasten kann, beispielsweise durch Versagung möglicher Vollzugslockerungen wegen der angeordneten Überhaft. Derartige Nachteile konnten angesichts der Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe bislang nicht eintreten. Das förmliche Auslieferungsersuchen ist auch bereits angekündigt.