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Oberlandesgericht Köln·2 ARs 92/00·02.05.2000

Pauschvergütung für Pflichtverteidiger in besonders umfangreicher Wirtschaftsstrafsache

StrafrechtStrafprozessrechtAnwaltsvergütungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Pflichtverteidiger beantragt eine Pauschvergütung über die gesetzlichen Gebühren (§ 99 Abs. 1 BRAGO). Das OLG Köln entscheidet dem Antrag teilweise statt und bewilligt neben den Regelgebühren eine Pauschvergütung von 18.000 DM. Entscheidungsgrund sind die außergewöhnliche Verhandlungsdauer, der umfangreiche Aktenbestand und besondere fachliche Schwierigkeiten. Ein Antrag auf 50.000 DM wird abgelehnt, weil Auslagen mit Gebühren verwechselt wurden.

Ausgang: Antrag auf übergesetzliche Pauschvergütung teilweise stattgegeben; Pauschale von 18.000 DM bewilligt, Antrag auf 50.000 DM abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer besonders umfangreichen Hauptverhandlung, insbesondere zahlreicher Verhandlungstage mit anhaltender Inanspruchnahme des Verteidigers, rechtfertigt dies die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO.

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Ein erheblicher Umfang der Akten und der Verfahrensgegenstand (viele Bände, zahlreiche Tatkomplexe, asservierte Unterlagen) kann die Gewährung einer übergesetzlichen Pauschvergütung begründen.

3

Besondere Schwierigkeit der Sache, etwa erforderliche Spezialkenntnisse (z. B. Börsenrecht, Finanzwirtschaft), fremdsprachige Unterlagen oder komplexe Buchführungsfragen, rechtfertigt eine über die Regelgebühren hinausgehende Vergütung.

4

Bei der Bemessung einer Pauschvergütung ist zwischen gesetzlichen Gebühren und erstattungsfähigen Auslagen zu unterscheiden; maßgeblich ist die Höhe der gesetzlichen Gebühren, nicht der ausgezahlten Gesamtbeträge, die Auslagen enthalten.

Relevante Normen
§ 99 Abs. 1 BRAGO

Tenor

Dem Pflichtverteidiger wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 18.000,00 DM (in Worten: achtzehntausend deutsche Mark) bewilligt.

Gründe

2

Der Antrag vom 14. Februar 2000 auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung (§ 99 Abs. 1 BRAGO) ist - wenn auch nicht in dem geltend gemachten Umfang - begründet.

3

Es handelte sich um eine besonders umfangreiche Strafsache. Der Verteidiger hat in der Zeit vom 22. Februar bis zum 9. August 1999 an insgesamt 38 Tagen an der sich nahezu über ein halbes Jahr hinweg erstreckenden Hauptverhandlung vor der Wirtschaftsstrafkammer stattgefunden. An 26 Verhandlungstagen ist er unter Einschluß der Fahrtzeiten zeitlich länger als 7 Stunden in Anspruch genommen worden, was nach der Rechtsprechung des Senats schon allein zur Bewilligung einer Pauschvergütung führt. Zusätzlich ist der ganz besondere Umfang der Akten zu berücksichtigen. Schon die Anklage befand sich erst in Band 28. Sie richtete sich gegen 7 Personen, denen insgesamt 302 Fälle des Anlagebetruges zur Last gelegt wurden. Hinzu kommen die asservierten Geschäftsunterlagen, derentwegen auf die Antragsschrift Bezug genommen wird und die auch in der Anklageschrift aufgelistet werden.

4

Die Sache ist darüber hinaus auch als besonders schwierig anzusehen. Besondere Kenntnisse aus dem Bereich des Börsenrechts und der Finanzwirtschaft waren erforderlich; der Verteidiger mußte sich im Wesen der Buchführung auskennen und zudem englische Sprachkenntnisse bei der Durchsicht der Brokerbestätigungen aufwenden.

5

All dies rechtfertigt die Bewilligung einer Pauschvergütung, welche die Regelgebühren um 18.000,00 DM übersteigt und damit sogar noch über die Wahlverteidigerhöchstgebühren (die sich auf 29.640,00 DM belaufen würden) hinausgeht. Der beantragten Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe von 50.000,00 DM (einschließlich der gesetzlichen Gebühren) kann hingegen nicht entsprochen werden. Die Antragsschrift, mit der eine Pauschgebühr von nicht ganz dem Doppelten der zuerkannten Pflichtverteidigergebühren begehrt wird, übersieht, daß sich die gesetzlichen Gebühren nicht auf die zur Auszahlung gelangten 26.275,93 DM erstrecken, sondern nur 14.540,00 DM betragen. Der darüber hinausgehende Betrag betrifft Auslagen (Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld, Kopiekosten, Postgebühren).