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Oberlandesgericht Köln·2 ARs 9/06·23.01.2006

Bewilligung einer Pauschvergütung (§51 RVG) abgelehnt

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsanwaltsvergütung (RVG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte nach §51 RVG die Bewilligung einer Pauschvergütung über die gesetzlichen Gebühren hinaus. Das OLG Köln lehnte den Antrag ab, da der Verteidiger bereits durch die Gebührenerstattung um 204 EUR über die gesetzlichen Gebühren hinaus vergütet worden war und die gesetzlichen Gebühren den geltend gemachten Aufwand erfassen. VV Nr. 4110 und VV Nr. 4141 RVG standen nicht zu; Fahrtzeiten werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach §51 RVG abgewiesen wegen bereits erfolgter Überzahlung und fehlender Voraussetzungen für VV 4110/4141

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung einer Pauschvergütung nach §51 RVG ist zu versagen, wenn der Rechtsanwalt bereits durch die Festsetzung der gesetzlichen Gebühren überbezahlt worden ist; eine bereits erhaltene Überzahlung ist bei der Prüfung einer Pauschvergütung zu berücksichtigen.

2

Die Gebühr nach VV Nr. 4110 RVG entsteht nur, wenn der Rechtsanwalt an der Hauptverhandlung mehr als fünf Stunden teilnimmt.

3

Die Gebühr nach VV Nr. 4141 RVG kommt nur in Betracht, wenn aufgrund der Einstellung gar keine Hauptverhandlung stattgefunden hat; sie greift nicht, wenn die Einstellung erst in der Hauptverhandlung erfolgt.

4

Fahrtzeiten sind grundsätzlich nicht in die Bemessung einer Pauschvergütung einzubeziehen, da das RVG die Vergütung an die Dauer der Hauptverhandlung knüpft; eine Ausnahme ist nur bei im Verhältnis zur Verhandlungsdauer außergewöhnlich hohem Reiseaufwand gegeben.

5

Zur Rechtfertigung einer Pauschvergütung ist die substantiierten Darlegung eines (deutlich) höheren Zeitaufwands durch Vorbereitung, Aktenstudium und Mandantenbesprechung erforderlich; pauschale Angaben genügen regelmäßig nicht.

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ RVG VV Nr. 4141§ 51 RVG§ VV Nr. 4110 RVG§ VV Nr. 4141 RVG

Tenor

Die Bewilligung einer Pauschvergütung wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag vom 07.12.2005 auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung (§ 51 RVG) ist unbegründet. Der Antragsteller hat aufgrund der Festsetzung der gesetzlichen Gebühren bereits 204,00 EUR mehr erhalten als ihm an gesetzlichen Gebühren zusteht. Jedenfalls unter Berücksichtigung dieser Überzahlung, die der Senat in ständiger Rechtsprechung bei der Frage der Bewilligung einer Pauschvergütung vornimmt (Beschlüsse vom 03.05.2005 - 2 ARs 87/05 - und 06.01.2006 - 2 ARs 231/05 -), ist die Bewilligung einer Pauschvergütung nicht gerechtfertigt.

3

Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung stand ihm für den fünften Hauptverhandlungstag am 15.07.2005 eine Gebühr gemäß VV Nr. 4110 RVG nicht zu. Auch wurde die Gebühr gemäß VV Nr. 4141 RVG zu Unrecht beantragt und festgesetzt. Unabhängig davon, ob man für den 15.07.2005 auf die tatsächliche Verhandlungsdauer (09.10 Uhr bis 14.00 Uhr) abstellt oder den vorgesehenen Beginn (09.00 Uhr) berücksichtigt, beträgt der Zeitaufwand maximal fünf Stunden. Die Gebühr gemäß VV Nr. 4110 RVG setzt aber voraus, dass der Rechtsanwalt "mehr als 5 Stunden" an der Hauptverhandlung teilnimmt. Dies war nicht der Fall. Die Gebühr gemäß VV Nr. 4141 RVG entsteht nur, wenn es aufgrund der Einstellung gar nicht erst zu einer Hauptverhandlung kommt, nicht aber, wenn die Einstellung erst in der Hauptverhandlung erfolgt. Dies ergibt sich eindeutig aus den Gesetzesmaterialien, wo darauf abgestellt wird, dass hierdurch ein Anreiz geschaffen werden sollte, "Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen" (BT-Drs. 15/1971, S. 227f.) und entspricht - soweit erkennbar - einheitlicher Auffassung im Schrifttum (vgl. Burhoff, RVG, 2004, Nr. 4141 VV Rdnr. 19; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., 2004, VV 4141 - 4146 Rdnr. 6 Fn. 2).

4

Die von dem Verteidiger entfaltete Tätigkeit ist durch die erhaltenen Gebühren nicht unzumutbar gering vergütet worden. Die insgesamt neuntägige Hauptverhandlung hat den Verteidiger lediglich ca. 21,5 Stunden in Anspruch genommen, während die gesetzlichen Gebühren für neun Hauptverhandlungstage gemäß VV Nr. 4106 bereits bis zu 45 Stunden reiner Hauptverhandlungsdauer abgelten würden. Auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargestellten und der Entscheidung zugrunde gelegten Vorbereitungszeit einschließlich Aktenstudium und Mandantenbesprechung kann nicht festgestellt werden, dass der vom Antragsteller erbrachte Zeitaufwand (deutlich) über das hinausgeht, was durch die gesetzlichen Gebühren ohnehin erfasst wird.

5

Die Fahrtzeiten werden vom Senat grundsätzlich nicht mehr für die Frage berücksichtigt, ob und ggf. in welcher Höhe eine Pauschvergütung zu bewilligen ist. Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der gesetzlichen Gebühren ausdrücklich auf die Dauer der Hauptverhandlung abgestellt. Daraus entnimmt der Senat, dass An- und Abreisezeiten, die notwendigerweise immer anfallen, grundsätzlich für die Vergütung des Verteidigers ohne Bedeutung sein sollen. Soweit der Senat diese Zeiten unter der Geltung des alten Rechts mit in die für die Bemessung der Pauschgebühr damals noch relevante Verhandlungsdauer einbezogen hat, wird hieran für den Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes im Hinblick auf diese Entscheidung des Gesetzgebers nicht festgehalten. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn diese Zeiten im Verhältnis zur Hauptverhandlungsdauer besonders ins Gewicht fallen (Beschluss vom 22.12.2005 - 2 ARs 231/05 -). Diese Voraussetzung der vom Senat vorgesehenen Ausnahme liegen hier nicht vor.