Pauschvergütung für Nebenklägervertreterin nach §§ 99, 102 BRAGO
KI-Zusammenfassung
Die Nebenklägervertreterin beantragte eine Pauschvergütung über die gesetzlichen Regelgebühren hinaus. Das OLG Köln bewilligte die Regelgebühren zuzüglich 6.500 DM. Begründet wurde dies mit der Teilnahme an 27 von 30 Hauptverhandlungstagen, mehreren sehr langen Sitzungstagen sowie erheblichem Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand bei umfangreichen Akten und schweren Tatvorwürfen.
Ausgang: Antrag auf Pauschvergütung über die Regelgebühren hinaus in Höhe von Regelgebühren + 6.500 DM stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung einer über die gesetzlichen Regelgebühren hinausgehenden Pauschvergütung nach §§ 99 Abs. 1, 102 BRAGO ist zulässig, wenn die Umstände des Verfahrens einen außergewöhnlichen Zeit- oder Arbeitsaufwand rechtfertigen.
Lange und häufige Teilnahme an Hauptverhandlungen, insbesondere regelmäßige Verhandlungstage mit mehrstündiger Dauer, kann einen sachlichen Anlass für eine Erhöhung der Vergütung darstellen.
Bei umfangreichen Aktenbeständen und schwerwiegenden Tatvorwürfen rechtfertigt der dadurch entstehende erhöhte Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand die Gewährung einer über die Regelgebühren hinausgehenden Pauschvergütung.
Die Bemessung einer Pauschvergütung hat sich an der tatsächlichen Beteiligung an der Hauptverhandlung (Anzahl der Tage, Dauer der Sitzungen) sowie am nachgewiesenen Vorbereitungsaufwand zu orientieren.
Tenor
Der Nebenklägerinvertreterin wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 6.500,-- DM (in Worten: sechstausendfünfhundert Deutsche Mark) bewilligt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung (§§ 99 Abs. 1, 102 BRAGO) ist begründet.
Die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten K. und B., aufgrund der diese zu Gesamtfreitsstrafen von sechs Jahren (K.) bzw. drei Jahren (B.) verurteilt worden sind, ist in der Zeit vom 21. Mai bis zum 13. November 1997 an insgesamt 30 Hauptverhandlungstagen durchgeführt worden, von welchen die Nebenklägerinvertreterin 27 Verhandlungstage wahrgenommen hat. Durch die Teilnahme an 11 Verhandlungstagen ist die Nebenklägerinvertreterin zeitlich jeweils zwischen vier Stunden und sechs Stunden fünfunddreißig Minuten und an 5 Verhandlungstagen über sieben Stunden, eine Zeitspanne, die nach der Rechtsprechung des Senats schon zu einer Erhöhung der Vergütung führt, in Anspruch genommen worden. Einarbeitung und Vorbereitungen waren bei dem Umfang der Akten und den verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfen mit hohem Zeitaufwand verbunden. Mit Rücksicht hierauf ist eine Pauschvergütung gerechtfertigt, welche die Regelgebühren um 6.500,-- DM übersteigt.