Beiordnung Beistand Nebenklage: RVG nur bei Tätigkeitsaufnahme nach Inkrafttreten
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Beiordnung als Beistand der Nebenklage und die Bewilligung einer Pauschalvergütung. Das OLG Köln entschied, dass das RVG nur Anwendung findet, wenn die Tätigkeit nach Inkrafttreten des RVG begonnen wurde; maßgeblich ist die Aufnahme der Tätigkeit, nicht die Beiordnung. Da die Tätigkeit vor dem 01.07.2004 lag, galt die BRAGO; der Antrag auf Pauschalvergütung wurde abgelehnt, weil bereits eine gesetzliche Vergütung gezahlt wurde und der Aufwand gering war.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung einer Pauschalvergütung abgewiesen; BRAGO anwendbar, da Tätigkeit vor Inkrafttreten des RVG erbracht
Abstrakte Rechtssätze
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gilt für die Vergütung des Beistands des Nebenklageberechtigten nur, wenn die Tätigkeit des Beistands nach dem Inkrafttreten des RVG aufgenommen wurde; maßgeblich ist der Beginn der tatsächlichen Tätigkeit, nicht allein der Zeitpunkt der gerichtlichen Beiordnung.
Erfolgt die Erteilung des Auftrags zur Erledigung vor dem Inkrafttreten des RVG, finden §§ 42, 51 RVG nach § 60 Abs. 1 RVG keine Anwendung.
Der Beistand des Nebenklageberechtigten setzt sein (Wahl-)Mandat mit der Beiordnung nicht nieder, sondern führt es fort; anders als beim Pflichtverteidiger begründet die Beiordnung daher nicht notwendigerweise eine neue Angelegenheit.
Eine Pauschalvergütung nach § 99 BRAGO kann abgelehnt werden, wenn die gesetzliche Vergütung bereits ausgezahlt wurde und die Tätigkeit sich auf das Vorverfahren mit geringem Zeitaufwand beschränkt, sodass kein ungewöhnlicher Aufwand vorliegt.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
- Oberlandesgericht DüsseldorfIII-1 Ws 208/0518.08.2005ZustimmendOLG Köln, 2. Strafsenat, Beschluss vom 18.02.2005 - 2 ARs 28/05
- Oberlandesgericht DüsseldorfIII-2 Ws 231/0518.07.2005ZustimmendOLG Köln, Beschluss vom 18.02.2005 [2 ARs 28/05]
- Oberlandesgericht Hamm2 (s) Sbd. VIII - 126/0513.07.2005ZustimmendOLG Köln, Beschluss vom 18.02.2005 in 2 ARs 28/05
Leitsatz
Das RVG findet auf die Vergütung des Beistandes des Nebenklageberechtigten nur dann Anwendung, wenn dieser seine Tätigkeit nach dem in-Kraft-Treten des RVG aufgenommen hat und nicht schon dann, wenn er erst nach diesem Zeitpunkt vom Gericht beigeordnet wurde.
Tenor
Die Bewilligung einer Pauschvergütung wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin bestellte sich am 24.02. bzw. 04.04.2003 unter Beifügung entsprechender Vollmachten für die Nebenklageberechtigten und beantragte ihre Beiordnung als Beistand für das Vorverfahren. Nachdem das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten am 18.12.2003 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die hiergegen gerichtete Beschwerde der Nebenklageberechtigten von der Generalstaatsanwaltschaft unter dem 08.06.2004 zurückgewiesen worden war, erinnerte die Antragstellerin an ihre Beiordnungsanträge. Daraufhin wurde sie den Nebenklageberechtigten durch Beschluss des Landgerichts Aachen vom 09.08.2004 beigeordnet. Danach beantragte die Antragstellerin unter dem 26.08.2004 zunächst die Bewilligung einer Pauschalvergütung gemäß § 99 BRAGO, dann aber (09.09.2004) gemäß § 51 RVG. Die gesetzlichen Ansprüche der Antragstellerin wurden auf der Grundlage des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes abgerechnet.
II.
1. Der Senat ist originär und nicht erst aufgrund des Beschlusses des Einzelrichters vom 17.02.2005 für die Sache zuständig. §§ 42, 51 RVG finden gemäß § 60 Abs. 1 RVG keine Anwendung, weil der unbedingte Auftrag zur Erledigung vor dem In-Kraft-Treten des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes am 01.07.2004, nämlich bereits im Februar bzw. April 2003 erteilt worden ist. Der Senat folgt zwar der Auffassung des OLG Schleswig (NJW 2005, 234 m. w. N.), wonach es für die Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht auf den Zeitpunkt der Beauftragung durch den Beschuldigten ankommt, sondern auf den Zeitpunkt der Bestellung. Dies gilt jedoch nicht entsprechend für den Beistand des Nebenklageberechtigten. Für den Pflichtverteidiger folgt dies daraus, dass mit der Beiordnung als Pflichtverteidiger ein früheres Mandat als Wahlverteidiger endet, so dass es sich um eine neue Angelegenheit handelt. Dies ist in der Begründung des Regierungsentwurfes des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ausdrücklich so ausgeführt worden (BT-Drs. 15/1971, S. 203). Der Beistand des Nebenklageberechtigten legt jedoch sein (Wahl-) Mandat mit der Bestellung zum Beistand nicht nieder, sondern führt es fort. Seine Stellung ist vielmehr mit der des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt vergleichbar. Für diesen sieht die Gesetzesbegründung (a. a.O.) aber ausdrücklich vor, dass es für die Frage des anwendbaren Rechts auf die Aufnahme der Tätigkeit und nicht auf den Zeitpunkt der Beiordnung ankommt.
Dieses Ergebnis erscheint dem Senat gerade im vorliegenden Fall auch allein sachgerecht. In der Sache ist das Verfahren - und damit insbesondere auch die Tätigkeit der Antragstellerin - noch vor In-Kraft-Treten des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes abgeschlossen worden. Allein der Beiordnungsbeschluss liegt nach diesem Zeitpunkt, weil der viel früher gestellte Beiordnungsantrag der Antragstellerin versehentlich zunächst nicht beschieden wurde.
2. Nach § 99 BRAGO steht der Antragstellerin im Hinblick auf die ihr zugebilligte und zwischenzeitlich auch ausgezahlte Vergütung in Höhe von 277,60 EUR zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer ein Anspruch auf Bewilligung einer Pauschalvergütung nicht zu. Sie hat damit das erhalten, was der Senat ihr bei Abrechnung der gesetzlichen Gebühren gemäß der BRAGO als Pauschalvergütung zugebilligt hätte. Die Tätigkeit der Antragstellerin erfolgte lediglich im Vorverfahren. Neben den in ihrem Umfang nicht näher konkretisierten Gesprächen mit ihren beiden Mandantinnen bzw. deren Eltern bestand die Tätigkeit der Antragstellerin im wesentlichen allein aus ihrer Stellungnahme zu dem Glaubwürdigkeitsgutachten. Dies setzt zwar eine Auseinandersetzung mit diesem Gutachten voraus, erfordert jedoch keinen ungewöhnlich großen Zeitaufwand, der allein eine Pauschalvergütung gerechtfertigt hätte.