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Oberlandesgericht Köln·2 ARs 252/02·05.12.2002

Bewilligung erhöhter Pauschvergütung für Pflichtverteidiger wegen überdurchschnittlichem Zeitaufwand

StrafrechtStrafprozessrechtVerteidigervergütungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Pflichtverteidiger beantragte gemäß § 99 Abs. 1 BRAGO eine Pauschvergütung über die Regelgebühren hinaus. Streitgegenstand war, ob umfangreiche Haftbesuche, lange Verhandlungs- und Fahrtzeiten sowie intensive Mandantenbesprechungen einen erhöhten Pauschalbetrag rechtfertigen. Das OLG Köln gab dem Antrag statt und bewilligte zusätzlich 600 € aufgrund des weit überdurchschnittlichen Zeitaufwands und der Verfahrensverkürzung durch die Verteidigung.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung einer über die Regelgebühren hinausgehenden Pauschvergütung gemäß § 99 Abs. 1 BRAGO in Höhe von 600 € über Regelgebühren stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 99 Abs. 1 BRAGO kann eine Pauschvergütung über die gesetzlichen Regelgebühren hinaus bewilligt werden, wenn die Verteidigertätigkeit einen weit überdurchschnittlichen Zeitaufwand erfordert.

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Bei der Entscheidung über eine erhöhte Pauschvergütung sind die tatsächliche Dauer der Hauptverhandlung, die für den Verteidiger entstandenen Fahrtzeiten sowie die Zahl und Intensität von Haftbesuchen zu berücksichtigen.

3

Intensive Besprechungen mit dem Mandanten, die zu geständigen Einlassungen und damit zu einer Verkürzung des Verfahrens beitragen, können als sachliche Grundlage für eine Erhöhung der Pauschvergütung dienen.

4

Die pauschale Erhöhung der Gebühren in Haftsachen nach § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO ersetzt nicht zwingend den Anspruch auf eine gesonderte zusätzliche Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO bei außergewöhnlich hohem Mehraufwand.

Relevante Normen
§ 99 Abs. 1 BRAGO§ 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO

Tenor

Dem Pflichtverteidiger wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 600,- € (in Worten: sechshundert Euro) bewilligt.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung gemäß § 99 Abs.1 BRAGO ist in dem erkannten Umfang begründet.

3

Eine Pauschvergütung ist zu gewähren, weil es sich um eine für den Pflichtverteidiger weit überdurchschnittlich zeitaufwändige Strafsache handelte:

4

Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf der Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln. Die Verteidiger haben in zeitaufwändigen Besprechungen mit den Mandanten deren geständige Einlassungen erreicht und dadurch erheblich zu einer Abkürzung des ursprünglich auf vier Verhandlungstage angelegten Verfahrens beigetragen.

5

Rechtsanwalt S. hat die Mandantin zehn Mal in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht.

6

Die Hauptverhandlung hat an zwei Verhandlungstagen vor der großen Strafkammer stattgefunden. Der Verteidiger ist am ersten Verhandlungstag - unter Berücksichtigung der Fahrtzeit zwischen Kreuzau und Köln - zeitlich länger als sieben Stunden in Anspruch genommen worden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ihm schon deshalb eine Pauschvergütung zu bewilligen, welche die Regelgebühren übersteigt.

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Zu berücksichtigen ist ferner der Zeitaufwand für die Vorbereitung des Verfahrens und für Besprechungen mit der Mandantin. Die Vielzahl der Besuche der Angeklagten in der auswärtigen Justizvollzugsanstalt wird durch die Erhöhung der gesetzlichen Gebühren in Haftsachen (§ 97 Abs.1 Satz 3 BRAGO) nicht angemessen ausgeglichen.

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Unter Würdigung der aufgezeigten besonderen Umstände erscheint die Bewilligung einer Pauschvergütung gerechtfertigt, welche die Regelgebühren um den zugebilligten Betrag von 600,- € übersteigt.