Bewilligung einer Pauschvergütung für Pflichtverteidiger (400 DM)
KI-Zusammenfassung
Der Pflichtverteidiger beantragte nach § 99 Abs. 1 BRAGO eine Pauschvergütung über die Regelgebühren hinaus. Das OLG Köln bewilligte eine Pauschvergütung in Höhe der Regelgebühren zuzüglich 400,- DM. Entscheidungsgrund war der besondere zeitliche Umfang: Aussonderung aus einem umfangreichen Mehrbeschuldigtenverfahren mit erheblichem Aktenstudium sowie zusätzlicher Präsenzaufwand an der Vorführstelle, der nicht durch erhöhte Pflichtverteidigergebühren abgegolten ist.
Ausgang: Antrag des Pflichtverteidigers auf Pauschvergütung in Höhe von 400 DM über die Regelgebühren hinaus stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO ist zu gewähren, wenn die Verteidigung aufgrund besonderer zeitlicher Beanspruchung einen erheblichen Mehraufwand erfordert.
Die bloße – insbesondere unterdurchschnittliche – Dauer der Hauptverhandlung begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Pauschvergütung.
Die Aussonderung einer Partei aus einem umfangreichen Mehrbeschuldigtenverfahren kann einen erheblichen Aktenstudiumsbedarf zur Folge haben, der die Gewährung einer Pauschvergütung rechtfertigt.
Zeitaufwand durch Anwesenheit an Vorführstellen in Nicht-Haftfällen ist nicht bereits durch erhöhte Pflichtverteidigergebühren abgegolten und kann bei der Bemessung einer Pauschvergütung zu berücksichtigen sein.
Tenor
Dem Pflichtverteidiger wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 400,- DM (in Worten: vierhundert Deutsche Mark) bewilligt.
Gründe
Rechtsanwalt T., der am 24.06.1998 zum Pflichtverteidiger der - durch Urteil des Schöffengerichts Eschweiler vom 25.01.1998 wegen Einfuhr von und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilten - Angeklagten bestellt worden ist, beantragt die Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung gemäß § 99 Abs.1 BRAGO.
Der Antrag ist in dem erkannten Umfang begründet.
Eine Pauschvergütung ist zu gewähren, weil es sich um eine in zeitlicher Hinsicht besonders umfangreiche Strafsache handelte.
Zwar rechtfertigt nicht schon die - mit zwei Stunden und zehn Minuten unterdurchschnittliche - Dauer der Hauptverhandlung eine Pauschvergütung.
Zu berücksichtigen ist aber, daß das Verfahren gegen die Angeklagte Lemmen aus einem umfangreichen und gegen mehrere Beschuldigte geführten Verfahren ausgetrennt worden ist und die Verteidigung der Angeklagten die Kenntnis des gesamten Verfahrens und damit umfangreiches Aktenstudium erforderte.
Auch der Umstand, daß die Angeklagte am Fronleichnamstag festgenommen worden ist und der Verteidiger an diesem Tag zwischen 13.00 und 18.00 h auf der Vorführstelle anwesend war, ist zu berücksichtigen. Denn da die Angeklagte nicht in Untersuchungshaft genommen worden ist und es sich deshalb nicht um eine Haftsache handelt, wird der hierdurch entstandene Zeitaufwand nicht schon durch die Erhöhung der Pflichtverteidigergebühren abgegolten. Diese Umstände rechtfertigen insgesamt die Bewilligung einer Pauschvergütung, welche die Regelgebühren um den zugebilligten Betrag von 400,- DM übersteigt.