Bewilligung einer Pauschvergütung für Nebenklagevertreterin (§§ 99, 102 BRAGO)
KI-Zusammenfassung
Die Nebenklagevertreterin beantragte eine Pauschvergütung über die gesetzlichen Gebühren hinaus. Das OLG Köln gab den Antrag nach §§ 102, 99 Abs.1 BRAGO statt, weil die Sache tatsächlich besonders schwierig und die Betreuung der traumatisierten Nebenklägerin überdurchschnittlich belastend war. Die gesetzliche Gebühr deckte den Vertretungsaufwand nicht ab.
Ausgang: Antrag auf Pauschvergütung für Nebenklagevertreterin nach §§ 99, 102 BRAGO stattgegeben; Bewilligung der Regelgebühren zuzüglich 500 DM.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Pauschvergütung nach §§ 99 Abs.1, 102 BRAGO ist zu gewähren, wenn die Sache in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierig ist und der Vertreter eine überdurchschnittliche Belastung erlitten hat.
Zur Begründung einer über die Regelgebühren hinausgehenden Pauschvergütung reicht es aus, dass der Vertretungsaufwand durch die gesetzlichen Gebühren nicht ausreichend vergütet wird.
Richterliche Stellungnahmen zur tatsächlichen Schwierigkeit und Belastung können vom Gericht als Bestätigung herangezogen und in die Abwägung einbezogen werden.
Die besondere Betreuung traumatisierter Nebenklägerinnen kann eine überdurchschnittliche Belastung darstellen, die eine zusätzliche Vergütung rechtfertigt.
Tenor
Der Nebenklagevertreterin wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 500,- DM (in Worten: fünfhundert Deutsche Mark) bewilligt.
Gründe
Der Antrag der Nebenklagevertreterin auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung gemäß §§ 102, 99 Abs.1 BRAGO ist begründet.
Eine Pauschvergütung ist zu gewähren, weil es sich ausweislich der richterlichen Stellungnahme, der sich der Senat anschließt, um eine in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierige Strafsache handelte, die für die Vertreterin der Nebenklägerin aus den in dem Antrag im einzelnen dargelegten Gründen darüberhinaus auch überdurchschnittlich belastend war. Die Schwierigkeit der Betreuung der durch die Tat traumatisierten Nebenklägerin wird durch das Protokoll der Berufungshauptverhandlung in beeindruckender Weise bestätigt. Vor diesem Hintergrund wird der Vertretungsaufwand mit der gesetzlichen Gebühr nicht ausreichend vergütet.