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Oberlandesgericht Köln·19 W 8/99·25.02.1999

Streitwertfestsetzung bei Widerruf und Unterlassung – OLG Köln setzt auf 23.000 DM

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtUnterlassungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügten die Streitwertfestsetzung des Landgerichts in einem Verfahren auf Widerruf und Unterlassung einer angeblichen unwahren Tatsachenbehauptung. Das OLG Köln änderte die Festsetzung und setzte den Gesamtstreitwert auf 23.000,00 DM. Es hielt den Widerrufsantrag wegen ausbleibender nachteiliger Folgen bei Klageerhebung für nur mit 3.000 DM zu bewerten. Der Unterlassungsanspruch wurde mit 20.000 DM angesetzt, bemessen am Interesse an künftigen Vermietungen.

Ausgang: Beschwerde der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung teilweise erfolgreich; Gesamtstreitwert nun 23.000,00 DM (Widerruf 3.000 DM, Unterlassung 20.000 DM).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert eines Widerrufsantrags ist grundsätzlich nicht geringer als der Streitwert eines auf Unterlassung gerichteten Antrags über dieselbe Äußerung.

2

Ist bereits bei Klageerhebung erkennbar, dass die beanstandete Äußerung für den Kläger ohne nachteilige Folgen geblieben ist, kann der Streitwert des Widerrufsantrags niedriger anzusetzen sein.

3

Bei der Streitwertfestsetzung eines Unterlassungsanspruchs ist auf das Interesse des Klägers an künftigen, durch die Äußerung gefährdeten Vermögensvorteilen abzustellen.

4

Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung kann zur Änderung des Streitwerts führen; das Beschwerdegericht prüft hierfür die konkrete tatsächliche Lage und die sich daraus ergebende Wertermittlung.

Relevante Normen
§ ZPO § 37§ 3 ZPO§ 25 Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 0 277/98

Leitsatz

Zwar ist in der Regel der Streitwert des Widerrufsantrags nicht geringer als der Wert des auf Unterlassung der selben Äußerung gerichteten Antrags. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn schon im Zeitpunkt der Klageerhebung feststeht, dass die Äußerung für die klagende Partei ohne nachteilige Folgen geblieben ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird die Streitwert-festsetzung des Landgerichts Köln im Urteil vom 16.12.1998 - 20 0 277/98 - abgeändert. Der Streitwert wird auf 23.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde der Kläger hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Streitwert für den Klageantrag zu 1. auf 3.000,00 DM (§ 3 ZPO) festzusetzen war. Zwar trifft es zu, daß in der Regel, worauf das Landgericht abgestellt hat, der Widerruf einer Äußerung nicht geringer zu bewerten ist als die Unterlassung der Äußerung. Hier liegt der Fall jedoch insoweit anders, als, wie das Landgericht im Urteil vom 16.12.1998 ja auch zutreffend festgestellt hat, schon im Zeitpunkt der Geltendmachung des Widerrufsanspruchs feststand, daß die wirtschaftlichen Interessen der Kläger durch die Äußerung des Beklagten zu 2) nicht beeinträchtigt worden waren, da die Zeugin S. sich trotz der angeblichen Äußerung nicht davon hat abhalten lassen, den Pachtvertrag mit den Klägern abzuschließen. Zutreffend hat das Landgericht deshalb festgestellt, daß die von den Klägern dem Beklagten zu 2) vorgeworfene unwahre Tatsachenbehauptung zu keinem Schaden bei den Klägern geführt hat. Dies stand auch schon bei Klageerhebung fest, da der Abschluß des Pachtvertrages zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt war. Angesichts dessen kann der Wert des Widerrufsantrags nicht höher als mit 3.000,00 DM bewertet werden.

3

Hingegen hat das Landgericht den Streitwert für den auf Unterlassung gerichteten Klageantrag zu 2. zutreffend auf 20.000,00 DM festgesetzt. Insoweit war auf das Interesse der Kläger an weiteren - ungefährdeten - Vermietungen abzustellen, das mit 20.000,00 DM zutreffend bewertet ist.

4

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).