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Oberlandesgericht Köln·19 W 8/98·17.03.1998

Beschwerde gegen Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs wegen unvollständiger Vermögensangaben

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe. Streitpunkt war, ob die Erklärung zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vollständig und nachvollziehbar ist. Das OLG Köln wies die Beschwerde ab, weil Angaben zu Bankkonten, Kraftfahrzeug, Grundvermögen und sonstigen Vermögenswerten fehlten oder ungenau waren und damit die Bedürftigkeitsprüfung nicht verlässlich möglich war.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs wegen unvollständiger Vermögensangaben als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse unvollständig ist und zugleich Anhaltspunkte für nicht angegebene Vermögenswerte bestehen.

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Fehlende Kennzeichnung der entsprechenden Felder im Erklärungsvordruck (weder ‚Ja‘ noch ‚Nein‘) enthebt den Antragsteller nicht von der Pflicht, klar über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Vermögenswerten Auskunft zu geben.

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Zur Beurteilung der Bedürftigkeit sind konkrete und nachvollziehbare Angaben zu Bankkonten, Kraftfahrzeugen und Grundvermögen erforderlich; pauschale oder ungenaue Wertangaben genügen nicht.

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Hinweise auf anhängige Zwangs- oder Teilungsversteigerungsverfahren entbinden nicht von der Pflicht, zur Verwertbarkeit und Belastung des Eigentums konkrete Angaben zu machen, da Beschlagnahme oder Veräußerungsverbote nur relative Wirkung haben.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 114 ff.§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 114 ZPO§ 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO§ 180 Abs. 1 ZVG§ 20 ZVG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21 0 378/97

Leitsatz

Ein Prozeßkostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Frage nach Vermögenswerten unvollständig ist, aber Anhaltspunkte für das Vorhandensein nicht angegebener Vermögensgegenstände bestehen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 9. Dezember 1997 - 21 0 378/97 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Klägerin vom 7. Januar 1998 hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat mit Recht und zutreffender Begründung das Prozeßkostenhilfegesuch der Klägerin vom 18. August 1997 zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 2. Februar 1998, eingereicht mit Schriftsatz vom 6. März 1998, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung zu ihren Gunsten. Denn die Angaben der Klägerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind nach wie vor nicht vollständig bzw. nicht nachvollziehbar, so daß nicht verläßlich festgestellt werden kann, daß sie die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 ZPO).

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Dies gilt bereits deshalb, weil ihre mit Hilfe ihres Verfahrensbevollmächtigten erstellte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entgegen § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO nicht vollständig ausgefüllt ist. In Abschnitt G des Vordrucks fehlen in den Rubriken "Bausparkonten", "Bank-, Giro-, Sparkonten und dgl.", "Kraftfahrzeuge" und "Sonstige Vermögenswerte" jegliche Angaben; dort ist jeweils weder das Feld "Nein" noch das Feld "Ja" angekreuzt. Daraus kann auch keineswegs der Schluß gezogen werden, daß die Klägerin über derartige Vermögensgegenstände nicht verfügt. Daß sie zumindest ein Girokonto hat, ergibt sich ohne weiteres aus den von ihr vorgelegten Belegen. Wenn dieses zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Guthaben aufgewiesen haben sollte, so hätte dies jedenfalls im Erklärungsvordruck kenntlich gemacht werden müssen.

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Daß die Klägerin sehr wohl über ein Kraftfahrzeug verfügt, ergibt sich erst beiläufig aus dem handschriftlichen Zusatz zu ihrer jetzt vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 08.02.1998. Mag dieses auch aufgrund des Alters keinen erheblichen Wert mehr haben, so hätten die Einzelheiten hierzu ebenfalls bereits im Erklärungsvordruck mitgeteilt werden müssen.

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Unverzichtbar ist auch eine klare positive oder negative Erklärung zum Vorhandensein "Sonstiger Vermögenswerte". Denn der Beklagte hatte in seinem Schriftsatz vom 19.11.1997 u.a. vorbringen lassen, die Klägerin verfüge über Wertpapierdepots bei der D., die in Dollar angelegt seien und einen Wert von über DM 100.000,00 hätten. Spätestens danach bestand für die Klägerin Veranlassung, sich hierzu zu äußern. Dies hat sie jedoch nicht getan, insbesondere nicht im jetzt eingereichten Schriftsatz vom 2. Februar 1998. Dort hat sie lediglich zu dem ebenfalls im Schriftsatz vom 19.11.1997 enthaltenen Vortrag des Beklagten Stellung genommen, sie habe von ihrem verstorbenen Vater ein erhebliches Vermögen von ca. DM 150.000,00 geerbt.

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Die Erklärung unter Abschnitt G des Vordrucks erweist sich auch in der Rubrik "Grundvermögen" als unvollständig. Abgesehen davon, daß dort, wie bereits das Landgericht bemängelt hat, jegliche Angaben zu dem 1/2-Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück in B. fehlen, ist dort auch der Grundbesitz in überhaupt nicht erwähnt. Daß sie "Eigentümerin diverser Grundstücke" in L. ist, läßt die Klägerin erstmals im Schriftsatz vom 2. Februar 1998 offenlegen. Wenn sie dabei gleichzeitig behauptet, es handele sich ausschließlich um "wertlose Ackergrundstücke", deren Verpachtung jährlich maximal einen Betrag von DM 100,00 erbringen würde, so sind diese Angaben insgesamt viel zu pauschal und ungenau, wie bereits die Vorgaben unter der Rubrik "Grundvermögen" in Abschnitt G des Erklärungsvordrucks zeigen.

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Es kommt demnach nicht mehr darauf an, ob der Klägerin, wie sie im Schriftsatz vom 2. Februar 1998 näher erläutern läßt, eine weitere Beleihung des in ihrem Alleineigentum stehenden Hausgrundstücks in K. nicht mehr möglich ist. Ebenso wenig braucht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens die Frage vertieft zu werden, ob von der Klägerin nähere Angaben zum Verkehrswert und der Belastung ihres Miteigentumsanteils am Hausgrundstück in B. erwartet werden müssen. Nur am Rande sei deshalb darauf hingewiesen, daß ihr Hinweis auf das anhängige Teilungsversteigerungsverfahren und das zusätzliche Betreiben der Zwangsversteigerung durch einen Gläubiger nicht ohne weiteres den Schluß rechtfertigt, sie sei an der wirtschaftlichen Verwertung ihres Miteigentumsanteils gehindert. Soweit es die auf ihren Antrag hin angeordnete Teilungsversteigerung betrifft, hat die damit verbundene Beschlagnahme des Grundstücks zwar die Wirkung eines behördlichen Veräußerungsverbots (§§ 180 Abs. 1, 20, 23 Abs. 1 ZVG, 136, 135 BGB). Dieses hat jedoch lediglich relative Wirkung (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 136 Rdn. 4), schützt also die Klägerin vor Verfügungen des Beklagten, hindert sie aber andererseits nicht daran, ihren eigenen Miteigentumsanteil zu belasten.

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Hinsichtlich des von einer Gläubigerbank betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens hat die Klägerin bereits nicht näher dargelegt, ob und gegebenenfalls inwieweit bereits die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt ist. Die Anordnung der Zwangsversteigerung lediglich des Miteigentumsanteils des Beklagten (§§ 864 Abs. 2, 866 Abs. 1 BGB) würde den Anteil der Klägerin und dessen Beleihungsfähigkeit unberührt lassen.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.