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Oberlandesgericht Köln·19 W 8/05·05.04.2005

Beschwerde gegen Verweisung an Arbeitsgericht wegen Einfirmenvertreter abgewiesen

ArbeitsrechtArbeitsgerichtszuständigkeitHandelsvertreterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen die Verweisung der Klage an das Arbeitsgericht ein. Das OLG Köln bestätigt die Entscheidung des Landgerichts: Der Beklagte ist als Einfirmenvertreter i.S.d. § 92a HGB anzusehen, sodass die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (§ 5 Abs. 3 ArbGG) gegeben ist. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen Verweisung an das Arbeitsgericht als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt die Klägerin.

Abstrakte Rechtssätze

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Die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit nach § 5 Abs. 3 ArbGG ist gegeben, wenn das Vertragsverhältnis die Voraussetzungen des Einfirmenvertreters nach § 92a Abs. 1 HGB erfüllt.

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Eine vertragliche Regelung, die die Ausübung sonstiger vertrieblicher oder vertretenden Tätigkeiten ohne Zustimmung des Unternehmers generell untersagt und damit über das gesetzliche Konkurrenzverbot des § 86 Abs. 1 HGB hinausreicht, begründet Einfirmenvertretung i.S.d. § 92a HGB.

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Für die Anwendung des § 92a Abs. 1 HGB ist maßgeblich, dass der Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten durchschnittlich nicht mehr als 1.000 € monatlich verdient hat; ein möglicher erheblicher Rückgang der Provisionen ist vom Unternehmer darlegungs- und beweispflichtig und nicht allein durch Vermutungen zu begründen.

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Erwerbstätigkeiten ohne sachlichen Bezug zur Tätigkeit für den Unternehmer sind grundsätzlich zulässig; eine generelle Anzeige- oder Zustimmungspflicht darf nicht dazu dienen, ohne triftigen Anlass eine faktische Einfirmenbindung zu schaffen.

Relevante Normen
§ 17a Abs. 4 GVG§ 567 ff. ZPO§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 ArbGG§ 92a Abs. 1 HGB§ 5 Abs. 3 ArbGG§ 86 Abs. 1 HGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12 O 438/04

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen (12 O 438/04) vom 20. Dezember 2004 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

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Die gemäß §§ 17 a Abs. 4 GVG, 567 ff. ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht verwiesen. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts bezüglich der Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 ArbGG, 92 a Abs. 1 HGB und verweist zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.

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Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung:

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Der Beklagte war als Einfirmenvertreter im Sinne der §§ 92 a Abs. 1 HGB, 5 Abs. 3 ArbGG tätig. Gem. Ziffer I. des zwischen den Parteien geschlossenen Vermögensberatervertrages war für ihn die Ausübung anderweitiger Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit von der vorherigen Einwilligung der Klägerin abhängig. Ein solcher Vorbehalt ist im Falle der Nichterteilung der Genehmigung durch den Unternehmer einem vertraglichen Verbot gleichzusetzen, wenn die Regelung sachlich über dasjenige hinausgeht, was dem Handelsvertreter bereits aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 86 Abs. 1 HGB untersagt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2000 – 19 W 12/00 - VersR 2001, 894, 895; OLG Stuttgart BB 1966, 1394). Das ist vorliegend der Fall. Das Verbot des Eigenvertriebs und der Konkurrenzvertretung aus § 86 Abs. 1 HGB setzt das Bestehen einer Wettbewerbssituation des Handelsvertreters zum Unternehmer in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht voraus (vgl. Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Auflage, § 86 Rdnr. 27 m.w.N.). Dem Handelsvertreter sind nach dem gesetzlichen Leitbild Konkurrenztätigkeiten mit einem sachlichen Bezug zur Absatztätigkeit des Prinzipals innerhalb des Unternehmergebietes untersagt. Über dieses gesetzlich normierte Verbot, welches die Parteien im Übrigen in Ziffer V. des Vertrages als weitere vertragliche Pflicht des Beklagten statuiert haben, geht die Regelung in Ziffer I. des Vertriebspartnervertrags hinaus. Der Beklagte durfte danach ohne Zustimmung der Klägerin weder Verkaufstätigkeit noch irgendeine Handelsvertretertätigkeit ausüben, und zwar unabhängig von dem von ihm betreuten Kundenkreis, vom Absatzgebiet der Klägerin und der von ihr angebotenen Produktpalette. Der Beklagte war dadurch, was seine seit 2001 hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit als Vermögensberater betraf, an die Klägerin gebunden, und er durfte sich auch in keinem anderen Bereich als Vertreter betätigen. Diese Einschränkung genügt für die Annahme einer Einfirmenvertretung im Sinne von § 92 a HGB. Daran ändert es nichts, dass der Beklagte "sonstige Erwerbstätigkeiten" der Klägerin lediglich schriftlich anzuzeigen hatte, er daran nach dem Vertrag grundsätzlich nicht gehindert werden sollte. § 92 a HGB stellt mit dem Merkmal "für weitere Unternehmer tätig werden" nach Wortlaut und Normzweck allein auf die Handelsvertretereigenschaft ("Einfirmenvertreter") ab. Bei der vertraglichen Regelung handelte es sich auch nicht um eine gewollte Erweiterung der beruflichen Möglichkeiten für den Beklagten, die angesichts seiner hauptberuflichen Tätigkeit auch gar nicht zur Debatte stand, sondern um die Schaffung eines (weiteren) Kontrollinstruments für die Klägerin, um eventuelle Interessenkollisionen mit der Beratertätigkeit prüfen und gegebenenfalls verhindern zu können. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass der Handelsvertreter Erwerbstätigkeiten, die in keinem Zusammenhang zu seiner Tätigkeit für den Unternehmer stehen, im Grundsatz ausüben darf. Eine entsprechende Erlaubnis hätte ihm von der Klägerin ohne triftige Gründe daher nicht versagt werden dürfen.

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Der Beklagte erfüllt auch die weitere Voraussetzung der §§ 92 a HGB, 5 Abs. 3 ArbGG, denn er hat – wie unstreitig ist - in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses monatlich im Schnitt nicht mehr als 1000 € verdient. Dafür, dass in diesem Zeitraum ein erheblicher Rückgang der Provisionen stattgefunden hat, der allein auf einer dem Beklagten zuzurechnenden Störung des Leistungsverhältnisses beruhte, ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. Sie hat in diesem Sinne erhebliche Umstände nicht vorgetragen. Zwar ist ab Januar 2004 für den Zeitraum von drei Monaten ein Rückgang der Vermittlungserfolge festzustellen; dieser Umstand genügt für sich genommen aber nicht, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat. Der Beklagte hat hierfür Gründe (außergewöhnliche Stornobelastungen, allgemeine Wirtschaftslage, familiäre Probleme der Vertragspartner und schließlich eine Behinderung seiner Tätigkeit) dargelegt. Diese Gründe erscheinen jedenfalls nachvollziehbar, zumal zu berücksichtigen ist, dass sich die Provisionsansprüche des Beklagten während des gesamten Vertragszeitraums im Schnitt auf monatlich nur 1.509,66 € beliefen. Zieht man hiervon die Stornobelastungen ab, so reduziert sich der Betrag noch auf monatlich 1.424,47 €. Die Provisionserwartung lag damit zu keinem Zeitpunkt wesentlich oberhalb der Einkommensgrenze des § 92 a Abs. 1 HGB. Konkrete Vertragsverletzungen des Beklagten hat die Klägerin im Übrigen nicht vorgetragen, sondern sich auf Vermutungen beschränkt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: bis 10.000 € (= Kosteninteresse der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Vermeidung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 25. Auflage, § 17a GVG Rdnr. 20 m.w.N.)