Kostenlast im selbständigen Beweisverfahren: Zurückweisung der sofortigen Beschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts ein, mit der ihr die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt wurden. Das Oberlandesgericht Köln wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Es stellte fest, dass die Antragstellerin nicht den Antragsgegner, sondern die alleinige Vertragspartnerin verklagt hatte, sodass die Kostenfolge nach §97 Abs.1 ZPO zu Recht getroffen wurde. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen (§574 ZPO).
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenauferlegung im selbständigen Beweisverfahren als unbegründet abgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren kann dem Antragsteller nach §97 Abs.1 ZPO auferlegt werden, wenn dessen Begehren gegenüber dem betroffenen Antragsgegner nicht gerichtet ist.
Es ist für die Kostentragung gegenüber dem in der Kostenentscheidung betroffenen Antragsgegner unerheblich, ob die im selbständigen Beweisverfahren gewonnenen Erkenntnisse in einem gegen Dritte geführten Klageverfahren Bedeutung erlangen könnten.
Eine Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens kann nicht in einem Hauptsacheverfahren gegen einen Dritten getroffen werden, der nicht Partei des Beweisverfahrens ist.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder für die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist; fehlt dies, ist die Rechtsbeschwerde zu versagen (§574 Abs.2,3 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 OH 32/99
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22. Januar 2002 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 09. Januar 2002 - 21 OH 32/99 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die als sofortige Beschwerde auszulegende und als solche gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde der Antragsstellerin ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die dem Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten der Antragstellerin auferlegt, da sie nicht gegen diesen, sondern gegen die Firma dipl.-ing. m. H. gmbh, die alleinige Vertragspartnerin der Antragstellerin, Klage erhoben hat. Im Verhältnis der Parteien des selbständigen Beweisverfahrens kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die in dem selbständigen Beweisverfahren gewonnenen Erkenntnisse in dem Klageverfahren gegen die Firma dipl.-ing. m. H. gmbh in Ansehung der Streitverkündung Bedeutung erlangen können, da dies jedenfalls nicht gegenüber dem Antragsgegner der Fall sein kann. Der Antragsgegner, hinsichtlich dessen Kosten die angefochtene Entscheidung eine Regelung trifft, ist nicht Prozeßpartei des nunmehr gegen die Firma dipl.-ing. m. H. gmbh geführten Rechtsstreits, so daß in diesem eine Entscheidung über die hier maßgeblichen Kosten nicht getroffen werden kann (vgl. zur Problematik auch: OLG Koblenz, Beschluss vom 08.09.97 - 14 W 517/97 - JurBüro 1998, 359).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 und 3 ZPO n.F.
Beschwerdewert: bis 2.000,00 EUR