Streitwert der Verpflichtung zur Abgabe einer Baulasterklärung: 25% des Wertes der Grunddienstbarkeit
KI-Zusammenfassung
Die Beklagtenvertreterin beschwerte den Streitwert einer Klage auf Abgabe einer Baulasterklärung. Das OLG Köln setzte den Streitwert auf 53.000 DM fest und gab der Beschwerde teilweise statt. Es führte aus, die Verpflichtung zur Abgabe einer inhaltsgleichen Baulast sei lediglich eine Nebenpflicht der Grunddienstbarkeit und daher nur mit einem Bruchteil ihres Wertes anzusetzen. Zudem erhöhte sich der Wert, wenn die begehrte Baulast inhaltlich über die Grunddienstbarkeit hinausging.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert auf 53.000 DM festgesetzt, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der wirtschaftliche Wert einer Grunddienstbarkeit bemisst sich nach dem Vorteil, den sie für das herrschende Grundstück darstellt (§ 7 ZPO).
Die Verpflichtung, eine der bestehenden Grunddienstbarkeit inhaltsgleiche Baulasterklärung abzugeben, ist als Nebenpflicht des durch die Grunddienstbarkeit geschaffenen gesetzlichen Schuldverhältnisses zu bewerten.
Bei der Streitwertbemessung kann die Verpflichtung zur Abgabe einer Baulast nur mit einem Bruchteil des Wertes der entsprechenden Grunddienstbarkeit angesetzt werden; ein Viertel kann angemessen sein, wenn die Baulast inhaltlich nicht überwiegt.
Übersteigt die beantragte Baulast den Inhalt der bestehenden Grunddienstbarkeit, ist dies bei der Festsetzung des Streitwerts zusätzlich zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 O 462/97
Leitsatz
Wert der Verpflichtung, eine Baulasterklärung abzugeben
Der Wert der Verpflichtung, eine der bereits bestehenden Grunddienstbarkeit inhaltsgleiche Baulasterklärung abzugeben, ist nur mit einem Bruchteil des Wertes der Grunddienstbarkeit (hier 25 %) anzunehmen.
Tenor
In pp. wird auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten der Streitwertbeschluß der 21. Zivilkammer des Landgerichts vom 30.12.1998 abgeändert und der Streitwert anderweitig auf 53.000,00 DM festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.
Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Beschwerdeführers, dass der Wert einer Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) durch den Wert bestimmt wird, den sie für das herrschende Grundstück hat (§ 7 ZPO); auch hat er schlüssig dargelegt, dass der Wert des Grundstücks des Klägers bei der Umwandlung in Bauland um 210.750,-- DM steigen würde. Gleichwohl ist dies nicht der Wert der vom Kläger gewünschten Baulast. Denn die Verpflichtung, eine der bereits bestehenden Grunddienstbarkeit inhaltsgleiche Baulasterklärung abzugeben, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. NJW-RR 1992, 1484; BGHZ 106, 348 = NJW 1989, 1607 = LM § 1018 BGB Nr. 38) nur als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit geschaffenen gesetzlichen Schuldverhältnis. Das rechtfertigt es, den Wert nur mit einem Bruchteil des Wertes der Grunddienstbarkeit anzusetzen, wobei auch zu berücksichtigen war, dass die vom Kläger gewünschte Baulast entgegen seiner Behauptung inhaltlich über die bestehende Grunddienstbarkeit hinaus gegangen wäre. Angesichts alledem erscheint es angemessen, den Wert für die Baulast mit einem Viertel des Wertes einer entsprechenden Grunddienstbarkeit, das sind aufgerundet 53.000,-- DM, anzusetzen.