Vereinsstrafe: Nutzungsverbot des Übungsplatzes im Eilverfahren; Kosten nach Erledigung
KI-Zusammenfassung
Nach Erledigung des Verfügungsverfahrens über die vorläufige Gestattung der Übungsplatznutzung hatte das OLG über die Kosten nach § 91a ZPO zu entscheiden. Es bejahte Verfügungsgrund und -anspruch, weil die verhängte Vereinsstrafe (dreimonatiges Nutzungsverbot) voraussichtlich rechtswidrig war. Maßgeblich waren Verstöße gegen satzungsmäßige Verfahrensvorgaben, fehlende Begründung, Missachtung rechtlichen Gehörs sowie Mitwirkung eines Befangenen. Die Kosten wurden daher dem Verein auferlegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde erfolgreich; Kosten des Verfahrens und Beschwerdeverfahrens dem Antragsgegner auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung sind die Kosten nach § 91a ZPO nach dem voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens im Zeitpunkt der Erledigung zu verteilen.
Eine einstweilige Verfügung kann trotz teilweiser Vorwegnahme der Hauptsache zulässig sein, wenn andernfalls effektiver Rechtsschutz wegen drohender Erledigung durch Zeitablauf vereitelt würde.
Vereinsstrafen unterliegen gerichtlicher Kontrolle dahin, ob sie von der Satzung gedeckt sind, auf einem fairen Verfahren beruhen und nicht gesetzwidrig, sittenwidrig oder offenbar unbillig sind.
Eine Vereinsstrafe ist verfahrensfehlerhaft, wenn dem Betroffenen die Vorwürfe nicht in ihren wesentlichen Punkten rechtzeitig konkretisiert mitgeteilt und die Entscheidung nicht nachvollziehbar begründet wird.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör und grundlegende Verfahrensgrundsätze sind verletzt, wenn entscheidungserhebliches Vorbringen ohne sachlichen Grund unberücksichtigt bleibt oder eine in der Sache betroffene Person an der Entscheidung mitwirkt.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 0 434/92
Tenor
Wird auf die am 22.12.1992 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22.12.1992 der am 11.12.1992 zugestellte Beschluß der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.11.1992 (Az.: 21 0 434/92) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Kosten des Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
Der Antragsteller ist Mitglied beim Antragsgegner, eines Vereins, der sich mit der Zucht von Rassehunden befaßt und einen eigenen Übungsplatz unterhält. In der Satzung des Antragsgegners ist u. a. die Möglichkeit von Vereinsstrafen vorgesehen.
Ende 1991 wurde dem Antragsteller der Vorwurf gemacht, eine ehrenrührige Behauptung über den zweiten Vorsitzenden des Antragsgegners gemacht zu haben. Der Vorstand beschloß jedoch, die Sache auf sich beruhen zu lassen, da sie jedenfalls keine Außenwirkung gehabt habe.
Als der Antragsteller sich im März 1992 anwaltlicher Hilfe bediente, um eine andere Angelegenheit gegenüber dem Antragsgegner klären zu lassen, nahm der Antragsgegner dies zum Anlaß, ein formelles Vereinsstrafenverfahren gegen den Antragsteller einzuleiten. Mit Schreiben vom 20.5.1992 wurde er auf den 15.6.1992 zu einer Vorstandssitzung geladen, um zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen; nähere Einzelheiten wurden nicht angegeben. Die Verfahrensbevollmächtigte verfaßte daraufhin eine mehrseitige schriftliche Stellungnahme, die dem Antragsgegner am 15.6.1992 eine Stunde vor Beginn der Vorstandssitzung per Fax übermittelt wurde; der Vorstand lehnte es jedoch ab, sich mit dieser Stellungnahme zu befassen und verhängte gegen den Antragsteller ohne nähere Begründung ein dreimonatiges Nutzungsverbot für den Hundeübungsplatz, beginnend mit dem 10.7.1992.
Gegen den entsprechenden Vereinsbeschluß, der dem Antragsteller mit Schreiben vom 7.7.1992 mitgeteilt wurde, erhob der Antragsteller unter dem 16.7.1992 den satzungsmäßig vorgesehenen Einspruch bei der zuständigen Landesgruppe des Beklagten. Dieser traf jedoch keine Entscheidung, sondern stellte dem Antragsteller mit Schreiben vom 10.8.1992 die Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges anheim.
Mit Schriftsatz vom 25.8.1992 hat der Antragsteller beim Amtsgericht Wipperfürth beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, dem Antragsteller die Benutzung des Übungsplatzes des Antragsgegners ab sofort zu gestatten. Das Amtsgericht erklärte sich in der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung für sachlich unzuständig; die Sache wurde an das Landgericht Köln abgegeben.
Beim Landgericht haben die Parteien, weil zwischenzeitlich das dreimonatige Platzverbot ausgelaufen war, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO dem Antragsteller auferlegt, da er die Dringlichkeit seines Anspruchs nicht nachgewiesen habe; dies gelte schon deshalb, weil der Antragsteller unstreitig auch Mitglied eines anderen Vereins gewesen sei und dessen Übungsgelände hätte nutzen können.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Der angefochtene Beschluß war aufzuheben und die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 91 a ZPO dem Antragsgegner aufzuerlegen; denn nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigungserklärung war davon auszugehen, daß der Antragsgegner im Rechtsstreit unterlegen wäre. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung war nämlich zulässig und begründet; denn die gegen den Antragsteller ausgesprochene Vereinsstrafe war rechtswidrig.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts lag ein Verfügungsgrund vor, nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller die Nutzung des Vereinsgeländes mit sofortiger Wirkung für drei Monate untersagt hatte. Dabei kann sich der Antragsgegner nicht darauf berufen, daß der Erlaß einer einstweiligen Verfügung eine Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen hätte und der Antragsteller dementsprechend darauf hätte verwiesen werden müssen, Klage zur Hauptsache zu erheben. Denn zum einen hätte die beantragte einstweilige Verfügung die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vereinsstrafe im ordentlichen Streitverfahren keinesfalls vereitelt, sondern nur deren sofortigen Vollzug beseitigt. Im übrigen wäre gerade durch die Verweisung auf ein Klageverfahren das Recht des Antragstellers vereitelt worden, weil ein solches Verfahren allein durch Zeitablauf gegenstandslos zu werden drohte, wie auch tatsächlich geschehen; im Gegenteil war der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung das einzige Mittel für den Antragsteller, sich zumindest kurzfristig die Möglichkeit auf Wahrung seiner Rechte zu sichern.
Die Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Verfügung war auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil die Vereinsstrafe bereits am 7.7.1992 ausgesprochen wurde, während der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung erst vom 25.8.1992 datiert. Denn die zeitliche Verzögerung beruhte allein darauf, daß der Antragsteller nach der eigenen Satzung des Antragsgegners gehalten war, zunächst die satzungsgemäßen Beschwerdemöglichkeiten auszuschöpfen. Daß dieser vereinsinterne "Rechtsweg" nicht satzungsgemäß zu Ende geführt wurde, kann der Antragsgegner dem Antragsteller ebenfalls nicht entgegenhalten; denn nachdem die Hauptgeschäftsstelle des E. des Antragsgegners dem Antragsteller durch formloses Schreiben vom 10.8.1992 den Klageweg anheimgestellt hatte, war der Antragsteller frei, ebendiesen Weg zu beschreiten.
Der Verfügungsgrand ist schließlich auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Antragsteller die Möglichkeit hatte, während der Dauer des Platzverbotes das Trainingsgelände eines anderen Vereins zu nutzen, bei dem er ebenfalls Mitglied ist. Denn abgesehen davon, daß jener Trainingsplatz erheblich weiter vom Wohnsitz des Antragstellers entfernt liegt als derjenige, auf den sich das Platzverbot bezog, der Antragsteller also erheblich längere Fahrzeiten hätte in Kauf nehmen müssen, ist dies ein Umstand, auf den sich der Antragsgegner schon generell nicht berufen kann. Ist nämlich wie hier allein das Verhältnis der Parteien zueinander betroffen, dann kann sich auch die Dringlichkeit einstweiliger Maßnahmen allein nach diesem Verhältnis beurteilen und könnten sonstige persönliche Verhältnisse einer Partei - wie hier die Mitgliedschaft bei einem weiteren Verein - nur dann berücksichtigt werden, wenn sich das Nichtausweichen auf Ersatzmöglichkeiten als mißbräuchlich darstellte. Hiervon kann aber vorliegend schon deshalb keine Rede sein, weil der Antragsteller über den fehlenden Zugang zum Trainingsgelände hinaus durch die bloße Belegung mit einer Vereinsstrafe in seiner Eigenschaft als Vereinsmitglied - nicht zuletzt auch im Verhältnis zu und im Ansehen bei den anderen Vereinsmitgliedern - derart tiefgreifend betroffen war, daß sein berechtigtes Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Klärung auch unabhängig von der Möglichkeit, mit seinem Hund anderswo zu trainieren, anerkannt werden mußte.
Bestehen hiernach gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung keine Bedenken, so war auch ein Verfügungsanspruch gegeben. Denn die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Vereinsstrafe wies derart viele Mängel auf, daß nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache alles dafür spricht; daß der Antragsgegner bei Fortführung des Verfahrens unterlegen wäre.
Zutreffend ist es zwar, daß Vereinssatzungen grundsätzlich autonom sind und daß in die interne Strafgewalt eines Vereins seitens des Staates nur begrenzt eingegriffen werden kann. Es entspricht jedoch allgemeiner Meinung, daß eine gerichtliche Nachprüfung insoweit erfolgen kann, als es darum geht, ob die verhängte Strafe von der Satzung gedeckt, auf einem fairen Verfahren beruht und nicht gesetzwidrig, sittenwidrig oder offenbar unbillig ist. (BGHZ 47, 381; BGH JZ 1984, 186; Münchener Kommentar-Reuter, BGB, Band 1, § 25, Rdn. 21.) Die vom Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller verhängte Vereinsstrafe vom 7.7.1992 hält einer entsprechenden Überprüfung nicht stand.
So hat der Antragsgegner bei der Durchführung des Bestrafungsverfahrens in mehrfacher Hinsicht schon gegen die eigene Satzung verstoßen. Ist nämlich in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 35 der Satzung vorgesehen, daß dem Beschuldigten die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in ihren wesentlichen Punkten drei Wochen vor Durchführung der mündlichen Verhandlung mitzuteilen sind, so ist bereits diesem Erfordernis nicht genüge getan worden. Zwar enthält das vorgerichtliche Schreiben vom 20.5.1992 an den Antragsteller drei scheinbare Beschuldigungen, nämlich 1. daß der Antragsteller den 2. Vorsitzenden des Amtsmißbrauchs beschuldigt habe, 2. daß er den Kassierer wegen einer angeblichen Äußerung in der Vorstandssitzung vom 4.12. 1991 beschuldigt habe, und 3. den Vorwurf vereinsschädigenden Verhaltens. Derlei allgemein gehaltene Formulierungen stellen jedoch keine Mitteilung über die erhobenen Vorwürfe in ihren wesentlichen Punkten dar, da sie nicht erkennen lassen, was dem Antragsteller konkret an Äußerungen und Verhaltensweisen vorgeworfen wird.
Satzungswidrig ist es auch, daß der Antragsgegner - entgegen § 10 der Ausfiihrungsbestimmungen zu § 35 - die Entscheidung vom 7.7.1992 nicht begründet hat. Dem steht nicht entgegen, daß das Schreiben, mit dem die Verhängung der Vereinsstrafe mitgeteilt wurde, "Entscheidungsgründe" enthält. Denn tatsächlich enthalten die nachfolgenden Ausführungen auch nicht den Ansatz einer Darlegung, zu welchen tatsächlichen Feststellungen der Vorstand des Antragsgegners in seiner Sitzung vom 15.6. 1992 gelangt ist und welche Überlegungen ihn sodann bewogen haben, die Vereinsstrafe auszusprechen.
Ist die Verhängung der Vereinsstrafe mithin schon vor dem Hintergrund der eigenen Satzung rechtswidrig erfolgt, so sind in verfahrensmäßiger Hinsicht auch weitere erhebliche Mängel festzustellen, die generell die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Verfahrens verletzen.
Einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt es dar, wenn die von seiner Verfahrensbevollmächtigten formulierte schriftliche Stellungnahme des Antragstellers, obwohl sie zum Zeitpunkt der Vorstandssitzung vorlag, nicht zur Kenntnis genommen wurde. Die diesbezüglichen Erklärungen des 1. Vorsitzenden des Antragsgegners, die Erklärung sei so spät auf seinem Fax eingegangen, daß der ganze Vorstand sie als verspätet zurückgewiesen habe, vermag nicht zu überzeugen, erscheint vielmehr im Gegenteil willkürlich; denn das Verlesen des Faxes mit zweieinhalb Seiten Text hätte nur wenige Minuten in Anspruch genommen.
Ein weiterer Verstoß gegen Grundsätze rechtsstaatlichen Verfahrens liegt darin, daß am Beschluß vom 15.6.1992 mit dem 2. Vorsitzenden diejenige Person mitgewirkt hat, die Gegenstand einer inkriminierten Äußerung des Antragstellers gewesen sein soll und auf deren Veranlassung das Vereinsstrafenverfahren überhaupt erst in Gang gesetzt wurde. Ist mit anderen Worten der 2. Vorsitzende des Antragsgegners als Opfer, Ankläger und als Richter in Erscheinung getreten, so stellt auch dies einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar.
Die ausgesprochene Strafe war im übrigen auch grob unbillig. Denn offenbar ging das ganze Verfahren auf eine Äußerung privaten Charakters zurück, die der Antragsteller im Jahr zuvor auf einer Vereinsfeier getan haben soll und die aufzugreifen der Vorstand kurz darauf ausdrücklich abgelehnt hatte. Den Antragsteller trotz der inzwischen verstrichenen Zeit mit einem dreimonatigen Nutzungsverbot für das Trainingsgelände des Vereins zu belegen, ist jedenfalls so lange als grob unbillige Sanktion zu betrachten, als keine näheren Erkenntnisse vorliegen, die wegen der Schwere der damaligen Auseinandersetzung und ihrer Auswirkungen auf den Verein ausnahmsweise eine solche Maßnahme hätten rechtfertigen können.
Ist nach allem festzuhalten, daß die gegen den Antragsteller verhängte Vereinsstrafe wegen Verstößen gegen die Vereinssatzung und gegen allgemeine, auch für den Antragsgegner verbindliche Verfahrensgrundsätze rechtswidrig war, so ist abschließend auch zu beanstanden, daß die Vereinssatzung keine aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen die verhängte Strafe vorsieht. Zwar mögen - in entsprechender Anwendung der Grundsätze von § 80 VwG0 - Fälle denkbar sein, in denen der sofortige Vollzug einer Sanktion geboten ist; grundsätzlich jedoch ist es nicht zu rechtfertigen, wenn der sofortige Vollzug die - vorliegend auch zum Tragen gekommene - Gefahr bietet, daß vollendete Verhältnisse geschaffen werden und die von der Satzung vorgesehenen Rechtsmittel tatsächlich nicht, zumindest nur unvollkommen, wahrgenommen werden können.
Beschwerdewert: 7.000,- DM.