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Oberlandesgericht Köln·19 W 58/99·20.12.1999

Beschwerde gegen PKH-Verweigerung: Keine Aufklärungspflicht des Gläubigers gegenüber Bürgen

ZivilrechtSchuldrechtBürgschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich mit Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und stellte fest, dass aus dem Inhalt von Bürgschaftsverträgen dem Gläubiger regelmäßig keine vorvertraglichen Aufklärungspflichten gegenüber dem Bürgen obliegen. Es sei in der Regel davon auszugehen, dass der Bürge die Tragweite des übernommenen Risikos kennt; ein Hinweis auf mögliche spätere Erschwernisse von Rückgriffsansprüchen durch die Insolvenzordnung sei nicht erforderlich.

Ausgang: Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; keine Aufklärungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Bürgen

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus dem Inhalt von Bürgschaftsverträgen folgt regelmäßig keine vorvertragliche Aufklärungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Bürgen.

2

Bei Abschluss einer Bürgschaft ist regelmäßig anzunehmen, dass der Bürge die Tragweite des von ihm übernommenen Risikos selbst kennt.

3

Das verbürgte Risiko umfasst die bleibende Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners; der Gläubiger braucht hierüber nicht gesondert zu belehren.

4

Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, den Bürgen auf mögliche künftige Erschwernisse von Rückgriffsansprüchen (z. B. § 774 BGB) infolge späterer Gesetzesänderungen wie der Insolvenzordnung hinzuweisen.

Relevante Normen
§ 276 BGB§ 774 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 453/99

Tenor

In pp. wird die ohne Begründung gebliebene Beschwerde der Antragstellerin vom 25.10.1999 gegen den ihr Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7.9.1999 - 20 O 453/99 - aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Rubrum

1

Aufgrund des Inhalts von Bürgschaftsverträgen obliegen den Gläubigern regelmäßig keine Obhutspflichten gegegnüber den Bürgen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 276 Rn 84; BGH NJW 1996, 1206). Der Gläubiger ist wegen der Rechtsnatur der anzubahnenden Verpflichtung nur ausnahmsweise für eine vorvertragliche Aufklärung des Bürgen verantwortlich; insbesondere ist in aller Regel davon auszugehen, daß der Bürge die Tragweite des von ihm zu übernehmenden Risikos selbst kennt (BGHZ 106, 269, 272; BGH WM 1986, 11, 12; NJW-RR 1991, 170; ZIP 1992, 233, 235 = MDR 1989, 445; 1991, 337). Das verbürgte Risiko ist die bleibende Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners (BGH MDR 1995, 60; ZIP 1987, 774; NJW 1988, 2173, 2174; BGHZ 107, 92, 104; BGH WM 1987, 1420; 1987, 1481, 1483 = MDR 1987, 666; 1988, 772; 1989, 630; 1988, 312); hierauf brauchte die Antragsgegnerin nicht hinzuweisen, weshalb es ihr schon aus diesem Grund auch nicht oblag, die Antragstellerin darüber aufzuklären, dass ihre eventuellen Rückgriffsansprüche (§ 774 BGB) gegen den weiterhin zahlungsunfähigen Hauptschuldner durch die Jahre später in Kraft tretende Insolvenzordnung erschwert werden könnten.