Aufhebung: Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nicht unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte stellte ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Spruchkörper; das Landgericht hielt den Antrag für unzulässig. Das Oberlandesgericht Köln hob den angefochtenen Beschluss auf, weil das Gesuch die betroffenen Richter hinreichend bestimmbar nannte und das letzte sachliche Ereignis die Zulässigkeit nicht ausschloss. Eine Prozessverschleppungsabsicht ist nicht ohne deutlichen Nachweis anzunehmen. Über die Begründetheit des Gesuchs hat die Vorinstanz noch zu befinden.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs erfolgreich; angefochtener Beschluss aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch nach §§ 42 ff. ZPO ist nicht schon deshalb unzulässig, wenn die Richter nicht namentlich genannt sind; es genügt, dass sie aus dem Vortrag mit der erforderlichen Deutlichkeit bestimmbar sind.
Stützt sich die Besorgnis der Befangenheit auf eine Reihe von Vorkommnissen, reicht es für die Zulässigkeit des Antrags aus, wenn zumindest das letzte Glied dieser Kette zu einem Zeitpunkt bekannt geworden ist, der durch § 43 ZPO nicht berührt ist.
Die Annahme, ein Ablehnungsantrag verfolge verfahrensfremde Zwecke (Prozessverschleppung), setzt einen greifbaren und zweifelsfreien Nachweis einer derartigen Absicht voraus.
Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern (§§ 42 ff. ZPO) schützen nicht nur tatsächliche Befangenheit, sondern auch die berechtigte Besorgnis der Befangenheit; die Ausübung dieses Rechts ist nur bei Missbrauch zu beschränken.
Tenor
wird auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 15.12.1992 der am 1.12.1992 zugestellte Beschluß des Landgerichts Köln vom 17.11.1992 (Az.: 17 0 446/91) aufgehoben.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Beschluß durfte mit der gegebenen Begründung nicht erlassen werden, weil das Ablehnungsgesuch nicht unzulässig war. Über die Begründetheit des zulässigen Ablehnungsgesuchs ist noch zu entscheiden.
Die Zulässigkeit des Antrags vom 26.10.1992 scheitert zunächst nicht daran, daß in ihm "das Gericht" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist. Zwar muß ein Ablehnungsgesuch diejenigen Richter, deren Befangenheit geltend gemacht wird, genau bezeichnen; doch reicht es aus, wenn sie mit der erforderlichen Deutlichkeit bestimmbar sind. Dem genügt der Antrag vom 26.10.1992; denn aus seiner Begründung geht zweifelsfrei hervor, daß nicht etwa das Landgericht Köln als solches, sondern die Richter des Spruchkörpers in der für Entscheidungen in der konkreten Sache geschäftsplanmäßig zuständigen Zusammensetzung gemeint waren.
Unzulässig ist der Ablehnungsantrag auch nicht etwa deshalb, weil die geltend ge‑machten Gründe "zeitlich fast ausschließlich" vor dem Kammertermin vom 7.2.1992 bzw. dem Einzelrichtertermin vom 23.9.1992 bekannt gewesen sind. Wird nämlich, wie hier, die Besorgnis der Befangenheit auf eine Reihe von Vorfällen gestützt, die nach Auffassung des Antragstellers zwar nicht ein jeder für sich, wohl aber in ihrer Gesamtheit die Besorgnis der Befangenheit begründen, so reicht es für die Zulässigkeit des Befangenheitsantrags aus, wenn zumindest "das letzte Glied der Kette" zu einem Zeitpunkt bekannt geworden ist, der durch § 43 ZPO nicht berührt ist.
Auch soweit die Kammer der Auffassung ist, daß der Befangenheitsantrag vor allem deswegen unzulässig sei, weil er verfahrensfremde Zwecke, nämlich die Verschleppung des Prozesses, verfolge, kann dem der Senat nicht folgen. Um die Unzulässigkeit des Antrags hierauf stützen zu können, muß nämlich die Prozeßverschleppungsabsicht greifbar und zweifelsfrei sein. Zwar hält es der Senat fair zulässig, wenn die Kammer bei der Würdigung der Frage, ob verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden, auch das Verhalten der Partei in früheren und parallelen Prozessen in die Gesamtbetrachtung miteinbezieht. Entscheidend muß jedoch in erster Linie bleiben, ob sich die Wahrnehmung verfahrensrechtlich vorgesehener Mittel als so sachfremd darstellt, daß sie allein in der Verfolgung verfahrenswidriger Zwecke ihre Erklärung findet. Hier erscheint jedoch die Geltendmachung von Befangenheitsgründen unter Berücksichtigung des Verfahrensgeschehens als nachvollziehbar.:
Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, daß der Kammer in den vergangenen neun Monaten einige Verfahrensmängel unterlaufen sind. So erscheint schon unabhängig davon, ob der Beklagte sich im nunmehrigen Hauptverfahren noch auf die Befangenheit des Sachverständigen F während des Beweissicherungsverfahrens berufen durfte, die Entscheidung der Kammer, den Sachverständigen auch für die Beweiserhebung im streitigen Verfahren zu beauftragen, aus der Sicht des Beklagten als nicht besonders glücklich; denn die gegen den Sachverständigen F bestehenden Bedenken, wie sie der Senat in seinem früheren Beschluß vom 1.6.1992 (Az.: 19 W 21/92) zum Ausdruck gebracht hat, bestanden unabhängig davon, ob sie prozessual noch geltend gemacht werden konnten. Daß die Kammer im übrigen bei Abfassung des Beschlusses vom 24.4.1992 einen tatsächlichen Umstand irrtümlich als unstreitig behandelt hat, ist zwar durch den Ergänzungsbeweisbeschluß vom 30.6.1992 korrigiert worden, läßt aber ein gewisses Mißtrauen des Beklagten als durchaus verständlich erscheinen. Hinzu kommt, daß im Anschluß an die Zeugenvernehmung vom 23.9.1992 der Berichterstatter als Einzelrichter durch förmlichen Beschluß die Weiterleitung der Akte an den Sachverständigen veranlaßt hat, ohne die Sache zunächst an die Kammer zwecks gemeinsamer Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zurückzugeben. Ein weiterer Irrtum ist dem Berichterstatter sodann unterlaufen, als er - nach Abmahnung der Entscheidung über das zweite Befangenheitsgesuch gegen den Sachverständigen F - zunächst der Auffassung war, ein solches zweites Befangenheitsgesuch läge überhaupt nicht vor, obwohl der Schriftsatz des Beklagten vom 11.5.1992 den entsprechenden Antrag enthielt. Fehlerhaft war es schließlich, wenn die Kammer, nach Klarstellung durch den Schriftsatz des Beklagten vom 7.10.1992, die Akten gleichwohl an den Sachverständigen versandt und dabei die Auffassung vertreten hat, der zweite Befangenheitsantrag sei durch die Senatsentscheidung vom 1.6.1992 zum ersten Befangenheitsantrag miterledigt worden. Denn jene Senatsentscheidung bezog sich, wie sowohl der Tenor als auch die Gründe ergeben, allein auf den ablehnenden Beschluß der Kammer vorn 24.4.1992 betreffend das erste Ablehnungsgesuch, konnte sich aber im übrigen auch verfahrensrechtlich nicht auf einen weiteren, vom 11.5. 1992 datierenden Ablehnungsantrag beziehen, weil über diesen Antrag seitens der Kammer noch überhaupt nicht entschieden war und bis heute noch nicht entschieden ist. In diesem Zusammenhang wird vorsorglich darauf hingewiesen, daß der Beklagte nicht gehindert war, die Bedenken gegen die Befangenheit des Sachverständigen F im Hinblick auf den Beweisbeschluß vom 24.4.1992 erneut, d. h. für das weitere Verfahren, geltend zu machen.
Der Senat sieht durchaus, daß die aufgezeigten Verfahrensmängel nicht notwendigerweise eine Befangenheit der beteiligten Richter begründen, weil Fehler auch bei gewissenhaftester Sachbehandlung nicht immer zu vermeiden sind. Auch mehrere Verfahrensmängel müssen nicht notwendigerweise im Sinne einer Befangenheit gewertet werden; denn es liegt durchaus im Rahmen der Lebenserfahrung, daß in Gerichtsverfahren bei der Fülle der zu bearbeitenden Verfahren auch mehrere Verfahrensmängel vorkommen können. Auch die mündlichen Äußerungen der Richter, wie sie nach der Darstellung des Beklagten und seines Prozeßbevollmächtigten in den vergangenen Monaten gefallen sein sollen, müssen nicht zwingend zu dem Schluß führen, der betreffende Richter werde in der Sache nicht unparteiisch entscheiden; denn unabhängig davon, daß es auf den Zusammenhang des jeweiligen Gesprächs ankommt und im übrigen ein offenes Wort, auch wenn es sehr kritisch ist, einem Prozeß in der Regel eher förderlich ist, sollte nicht jedes Wort auf die Goldwaage gelegt werden.
Auf der anderen Seite ist es aber nachvollziehbar, wenn diese Mängel und ggf. auch "kritischen" Worte eine Partei mißtrauisch werden lassen und sie dies zum Anlaß eines Befangenheitsantrags nimmt. Denn die §§ 42 ff ZPO beziehen sich nicht nur auf eine tatsächliche Befangenheit des Richters, sondern erfassen bewußt auch solche Fälle, in denen auf seiten einer Partei lediglich die Besorgnis besteht, ein Richter werde unsachlich urteilen. Überprüfen zu lassen, ob diese Besorgnis gerechtfertigt ist, ist das Recht einer jeden Partei, welches seine Grenzen nur dort findet, wo sich die Ausübung als mißbräuchlich darstellt. Daß die mit der Behandlung des Antrags verbundene Verfahrensverzögerung der Partei willkommen sein mag, ist jedenfalls so lange unschädlich, als dies nur Folge und nicht Zweck des Antrags ist.
Beschwerdewert: 20.000,- DM.