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Oberlandesgericht Köln·19 W 57/11·14.12.2011

Sofortige Beschwerde des Zeugen gegen Ordnungsgeld zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Zeuge legte sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts wegen unentschuldigten Fernbleibens ein. Das OLG Köln stellt die Zulässigkeit der Beschwerde fest, weist sie in der Sache jedoch zurück, weil die vorgebrachten familiären und alkoholbedingten Gründe keine ausreichende Entschuldigung nach § 381 ZPO darstellen. Das Ordnungsgeld bleibt bei 100 EUR; eine separate Kostenentscheidung ergeht nicht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Zeugen gegen den Ordnungsmittelbeschluss in der Sache als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsmittelbeschluss ist statthaft; Zeugen können das Rechtsmittel persönlich einlegen und unterliegen der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO.

2

Ein gegen einen Zeugen verhängtes Ordnungsgeld ist keine Kostenentscheidung i.S.d. § 567 Abs. 2 ZPO; eine nachträgliche Unterschreitung der Beschwerdesumme durchTeilabhilfe berührt die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht.

3

Zur Entschuldigung nach § 381 Abs. 1 S. 1, 3 ZPO bedarf es substantiierten und nachvollziehbaren Vorbringens; bloße Angaben zu familiären Problemen oder allgemeiner Alkoholerkrankung ohne konkrete Darlegung reichen nicht aus.

4

Bei Beschwerden gegen Ordnungsmittel ist nicht zwingend eine separate Kostenentscheidung zu treffen; etwaige aufgewandte Auslagen können im späteren Endurteil der kostenpflichtigen Partei auferlegt oder aus Billigkeitsgründen entfallen.

Relevante Normen
§ 380 Abs. 3 ZPO§ 569 Abs. 3 Nr. 3 ZPO§ 78 Abs. 3 ZPO§ 569 Abs. 1 ZPO§ 567 Abs. 2 ZPO§ 381 Abs. 1 S. 1, 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 18 O 140/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Zeugen K H gegen den Ordnungsmittelbe­schluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.10.2011 in Verbindung mit den Nichtabhilfebeschlüsssen vom 04.11. 2011 und 30.11.2011 – 18 O 140/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß § 380 Abs. 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Zeugen H ist auch ansonsten zulässig. Der Zeuge konnte gemäß den §§ 569 Abs. 3 Nr. 3, 78 Abs. 3 ZPO das Rechtsmittel persönlich einlegen und hat die Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO gewahrt. Dass die Beschwerdesumme des § 567 Abs. 2 ZPO nach der teilweisen Abhilfe des Landgerichts unterschritten worden ist, macht die sofortige Beschwerde nicht unzulässig, da das gegen einen Zeugen verhängte Ordnungsgeld nicht als eine Kostenentscheidung im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO anzusehen ist (vgl. Damrau in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Auflage, § 380 Rn. 11; Huber in: Musielak, ZPO, 8. Auflage, § 380 Rn. 7).

3

In der Sache hat die sofortige Beschwerde des Zeugen jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat gegen diesen wegen seines unentschuldigten Fernbleibens vom Be­weisaufnahmetermin am 07.10.2011 zu Recht ein Ordnungsgeld von (nach erfolgter Teilabhilfe noch verbleibenden) 100,00 EUR festgesetzt. Die vom Zeugen mit Schrei­ben vom 25.10.2011 abgegebene Erklärung, er habe sich wegen familiärer und Alkoholprobleme betrunken und habe darum zum Termin nicht nüchtern erscheinen können, stellt keine nach § 381 Abs. 1 S. 1, 3 ZPO genügende Entschuldigung dar. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in seinem Beschluss vom 04.11.2011 verwiesen, denen sich der Senat anschließt.

4

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsmittels nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist und etwaige für die sofortige Beschwerde aufgewandten Auslagen des Zeugen, soweit dessen Rechtsmittel im Hinblick auf die Teilabhilfe des Landgerichts Erfolg hat, der nach dem Endurteil kostenpflichtigen Partei aufzuerlegen sind (vgl. BGH vom 12.06.2007 – VI ZB 4/07 – Rn. 23). Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr hat der Senat im Hinblick darauf abgesehen, dass das Rechtsmittel des Zeugen auf Grund der Abhilfe seitens des Landgerichts in Höhe eines Teilbetrags von 150,00 EUR überwiegend Erfolg hat und im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse des Zeugen nur noch ein Ordnungsgeld in geringer Höhe im Raum steht (Kostenverzeichnis Nr. 1812).