Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·19 W 55/00·05.11.2000

Sofortige Beschwerde abgewiesen: Keine Befangenheit nach Wiedereröffnung der Verhandlung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRichterliche UnparteilichkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts, das die mündliche Verhandlung zur Aufnahme eines angekündigten Feststellungsantrags wiedereröffnet hatte. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, da die Wiedereröffnung der Wahrung des fairen Verfahrens diente und keine Grundlage für Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters bilde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beklagten auferlegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen Beschluss des LG zurückgewiesen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht darf eine mündliche Verhandlung wiedereröffnen, um einem zuvor angekündigten Antrag Raum zu geben und damit Überraschungsentscheidungen zu vermeiden.

2

§ 139 ZPO verpflichtet das Gericht, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken und mögliche Irrtümer der Prozessvertreter aufzuklären.

3

Ein rechtmäßiges prozessförderndes Verhalten des Gerichts begründet keinen berechtigten Misstrauensgrund gegen die Unparteilichkeit des Richters.

4

Die Kostenfolge im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; unterliegenden Parteien sind die Kosten aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 139 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 19 W 55/00

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 13.09.2000 - 21 0 502/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Aus der Tatsache, daß Vorsitzender Richter am Landgericht R. die mündliche Verhandlung wiedereröffnet hat, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, den bereits schriftsätzlich angekündigten Feststellungsantrag zu stellen, kann nichts abgeleitet werden, was ein Mißtrauen des Beklagten gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen könnte. Da der Kläger den geänderten Feststellungsantrag mit Schriftsatz vom 15.02.1999 angekündigt hatte, hätte das Gericht im Rahmen des § 139 ZPO in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.1999 klären müssen, ob die Nichtverlesung dieses angekündigten Antrags auf einem Irrtum der Prozeßvertreterin des Klägers beruhte. Das Gericht ist nämlich im Rahmen des § 139 ZPO verpflichtet, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Hierzu gehört es auch, daß das Gericht mögliche Irrtümer aufklärt (Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 139 Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 139 Rn. 13 m.w.N.). Dem Gericht ist es lediglich verwehrt, die Parteien auf völlig neue Anträge hinzuweisen, soweit in ihrem Vortrag hierfür kein Ansatzpunkt vorhanden ist.

4

Daß Vorsitzender Richter am Landgericht R. den in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.1999 und den nachfolgenden Verhandlungen unterlassenen Hinweis gemäß § 139 ZPO dadurch nachgeholt hat, daß er, nachdem er diese Unterlassung festgestellt hatte, die mündliche Verhandlung wiedereröffnet hat, entspricht dem Grundsatz eines fairen Verfahrens und diente dazu, eine Überraschungsentscheidung zu Lasten des Klägers zu verhindern. Hierzu war das Gericht nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Ein derart rechtmäßiges Verhalten des Gerichts vermag unter keinem Gesichtspunkt Mißtrauen an der Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Keine Partei hat einen Anspruch darauf, daß das Gericht zu ihren Gunsten und zu Lasten des Gegners eine Überraschungsentscheidung erläßt.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

6

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 10.000,00 DM.