Ersatzzustellung bei Nachsendeauftrag: OLG Köln hebt Verwerfung des Einspruchs auf
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte rügte die Verwerfung seines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil wegen angeblich wirksamer Ersatzzustellung durch Niederlegung. Streitgegenstand war, ob die Niederlegung wirksam sein kann, obwohl der Empfänger getrennt lebte und Nachsendeaufträge bestanden. Das OLG hob die Entscheidung auf und verwies zurück, da die Zustellung unwirksam war, unabhängig von einer polizeilichen Ummeldung; notfalls stünde Wiedereinsetzung zu.
Ausgang: Die sofortige Beschwerde des Beklagten wird stattgegeben; die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung ist unwirksam, wenn der Zustellungsempfänger zum Zeitpunkt der Niederlegung bereits an einem anderen Aufenthaltsort lebte und dies durch Nachsendeaufträge erkennbar war.
Für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung kommt es auf den tatsächlichen räumlichen Mittelpunkt des Lebens des Empfängers an; eine spätere oder fehlende polizeiliche Ummeldung ist hierfür unbeachtlich.
Hinweise auf bestehende Nachsendeaufträge können dem Zusteller erkennbar machen, dass die angegebene Anschrift nicht mehr der Wohnsitz des Empfängers ist, und machen die Niederlegung als Ersatzzustellung unwirksam.
Wurde die Einspruchsfrist wegen einer unwirksamen Zustellung versäumt und liegen kein Verschulden des Betroffenen vor, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) zu gewähren, wenn der Betroffene zumutbare Vorkehrungen (z. B. Nachsendeaufträge) getroffen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 7 O 188/96
Leitsatz
Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung ist unabhängig von einer polizeilichen Ummeldung unwirksam, wenn der getrennt von seiner Familie lebende Zustellungsempfänger zum Zeitpunkt der Zustellung eine andere Wohnung genommen hatte und entsprechende Nachsendeanträge bestanden.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.6.1997 - 7 O 188/96 - aufgehoben und die Sache mit der Maßgabe an das Landgericht zurückverwiesen, daß der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 18.12.1996 nicht als unzulässig zu verwerfen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
Die nach §§ 341 Abs. 2, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Die nach §§ 181, 182 ZPO versuchte Ersatzzustellung durch Niederlegung hätte vorausgesetzt, daß der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt (26.6.1996) noch unter der angegebenen Zustellanschrift B.straße 82 in K. wohnte. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Denn der Beklagte hat durch eidesstattliche Erklärung vom 25.4.1997 glaubhaft gemacht, daß er seit dem 7.10.1995 von seiner Familie getrennt lebt und in Ka., Sch.straße wohnt. Für die Richtigkeit seiner Angaben spricht schon das an ihn gerichtete Schreiben der Anwälte seiner Ehefrau vom 3.9.1996 (Bl. 134 d.A.), darüber hinaus aber auch die von ihm nunmehr beigebrachte Auskunft der Deutschen Post AG, wonach zwar erst seit dem 19.2.1997 ein Nachsendeantrag wegen Umzugs vorliege, der verantwortliche Zusteller sich aber daran zu erinnern vermochte, daß zuvor bereits Nachsendeanträge bestanden hätten, deren genaue Daten nicht mehr mitgeteilt werden könnten (Bl. 194 d.A.). Letzteres kann nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Damit steht fest, daß der Beklagte zur Zeit der Niederlegung zumindest für längere seine bisherige Wohnung nicht mehr als räumlichen Mittelpunkt seines Lebens genutzt und einen anderen Aufenthalt begründet hatte; das war dem Zusteller aufgrund der Nachsendeaufträge auch erkennbar.
Da der Beklagte zum Zeitpunkt der Niederlegung somit nicht mehr unter der angegebenen Anschrift gewohnt hat, war der Zustellungsversuch unwirksam, und zwar ohne Rücksicht auf die Frage, ob und ggf. wann die polizeiliche Ummeldung erfolgt ist (vgl. BGH in VersR 1986, 705; OLGR Frankfurt 1995, 153).
Unbeschadet dessen wäre dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) wegen der Versäumnis der Einspruchsfrist zu gewähren, da er ohne sein Verschulden gehindert war, die Einspruchsfrist einzuhalten; mit den Nachsendungsanträgen hatte er hinreichend Vorkehrung für eventuelle Zustellungen getroffen.
Kosten: 91 ZPO
Beschwerdewert: 149.797,92 DM