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Oberlandesgericht Köln·19 W 54/97·17.12.1997

Ersatzzustellung durch Niederlegung unwirksam bei tatsächlichem Wegzug trotz fehlender Ummeldung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZustellung/VerfahrensfragenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte focht ein Versäumnisurteil wegen angeblich wirksamer Ersatzzustellung durch Niederlegung an. Das OLG Köln hob den Beschluss des LG auf und verwies zurück, weil der Beklagte zum Zeitpuntk der Niederlegung bereits einen anderen Lebensmittelpunkt begründet hatte und Nachsendeanträge bestanden. Eine polizeiliche Ummeldung ist für die Wirksamkeit der Zustellung nicht entscheidend; Wiedereinsetzung war geboten.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben und Sache zurückverwiesen; Einspruch des Beklagten nicht als unzulässig zu verwerfen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung nach §§ 181, 182 ZPO ist unwirksam, wenn der Empfänger zum Zeitpunkt der Niederlegung tatsächlich einen anderen Wohnsitz begründet hat und dies erkennbar war.

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Für die Wirksamkeit der Zustellung ist maßgeblich der tatsächliche Wohnsitz; eine fehlende polizeiliche Ummeldung macht eine unzutreffende Zustellung nicht automatisch wirksam.

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Nachsendeanträge und glaubhafte eidesstattliche Angaben des Empfangsberechtigten können den Nachweis begründen, dass die Zustellung an der angegebenen Anschrift unmöglich bzw. unwirksam war.

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Hat der Betroffene ohne eigenes Verschulden die Einspruchsfrist versäumt wegen einer unwirksamen Zustellung, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO zu gewähren.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 181, 182§ ERSATZZUSTELLUNG DURCH NIEDERLEGUNG§ 181 ZPO§ 182 ZPO§ 341 Abs. 2 ZPO§ 577 ZPO

Leitsatz

Ersatzzustellung durch Niederlegung

ZPO §§ 181, 182 Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung ist unabhängig von einer polizeilichen Ummeldung unwirksam, wenn der getrennt von seiner Familie lebende Zustellungsempfänger zum Zeitpunkt der Zustellung eine andere Wohnung genommen hatte und entsprechende Nachsendeanträge bestanden.

19 W 54/97 7 O 188/96 LG Köln

OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit pp.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.6.1997 - 7 O 188/96 - aufgehoben und die Sache mit der Maßgabe an das Landgericht zurückverwiesen, daß der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 18.12.1996 nicht als unzulässig zu verwerfen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gründe

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Die nach §§ 341 Abs. 2, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung..

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Die nach §§ 181, 182 ZPO versuchte Ersatzzustellung durch Niederlegung hätte vorausgesetzt, daß der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt (26.6.1996) noch unter der angegebenen Zustellanschrift B.straße 82 in K. wohnte. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Denn der Beklagte hat durch eidesstattliche Erklärung vom 25.4.1997 glaubhaft gemacht, daß er seit dem 7.10.1995 von seiner Familie getrennt lebt und in Ka., Sch.straße wohnt. Für die Richtigkeit seiner Angaben spricht schon das an ihn gerichtete Schreiben der Anwälte seiner Ehefrau vom 3.9.1996 (Bl. 134 d.A.), darüber hinaus aber auch die von ihm nunmehr beigebrachte Auskunft der Deutschen Post AG, wonach zwar erst seit dem 19.2.1997 ein Nachsendeantrag wegen Umzugs vorliege, der verantwortliche Zusteller sich aber daran zu erinnern vermochte, daß zuvor bereits Nachsendeanträge bestanden hätten, deren genaue Daten nicht mehr mitgeteilt werden könnten (Bl. 194 d.A.). Letzteres kann nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Damit steht fest, daß der Beklagte zur Zeit der Niederlegung zumindest für längere seine bisherige Wohnung nicht mehr als räumlichen Mittelpunkt seines Lebens genutzt und einen anderen Aufenthalt begründet hatte; das war dem Zusteller aufgrund der Nachsendeaufträge auch erkennbar. Da der Beklagte zum Zeitpunkt der Niederlegung somit nicht mehr unter der angegebenen Anschrift gewohnt hat, war der Zustellungsversuch unwirksam, und zwar ohne Rücksicht auf die Frage, ob und ggf. wann die polizeiliche Ummeldung erfolgt ist (vgl. BGH in VersR 1986, 705; OLGR Frankfurt 1995, 153). Unbeschadet dessen wäre dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) wegen der Versäumnis der Einspruchsfrist zu gewähren, da er ohne sein Verschulden gehindert war, die Einspruchsfrist einzuhalten; mit den Nachsendungsanträgen hatte er hinreichend Vorkehrung für eventuelle Zustellungen getroffen.

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Kosten: 91 ZPO Beschwerdewert: 149.797,92 DM Köln, den 6. Juli 1998 Oberlandesgericht, 19. Zivilsenat

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(Jaeger) (Görgen) (Gedig)

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