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Oberlandesgericht Köln·19 W 54/96·10.12.1996

Wirksamkeit von Fristsetzungen nach § 494a ZPO – Hinweis auf Säumnisfolgen erforderlich

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSelbständiges BeweisverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte einen Landgerichts‑Beschluss, der ihm im selbständigen Beweisverfahren (§ 494a ZPO) eine Frist zur Klageerhebung setzte. Zentral war, ob die Fristsetzung wirksam ist, obwohl nicht auf die Folgen der Säumnis hingewiesen wurde. Das OLG hob den Beschluss auf und verwies zurück, da nach § 231 Abs. 1 ZPO ein Hinweis erforderlich ist. Ohne wirksame Fristsetzung war die Ablehnung der Verlängerung nicht haltbar.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Fristsetzungen im selbständigen Beweisverfahren nach § 494a ZPO ist der Beschluss nur wirksam, wenn er gemäß § 231 Abs. 1 ZPO auf die Folgen der Versäumung hinweist.

2

§ 231 Abs. 1 ZPO verlangt keinen allgemeinen Hinweis auf gesetzliche Säumnisfolgen, jedoch einen ausdrücklichen Hinweis, wenn die Rechtsfolgen von einem Antrag der Partei abhängen.

3

Ist eine Fristsetzung unwirksam, ist eine darauf gestützte Ablehnung der Fristverlängerung nicht begründbar.

4

Kommt die Sanktionierung der Säumnis nur auf Antrag in Betracht (z. B. Auferlegung der gegnerischen Kosten des Beweisverfahrens), muss das Gericht bei Fristsetzung ausdrücklich auf diese Folgen hinweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ ZPO § 494 a§ 494 a Abs. 1 ZPO§ 231 Abs. 1 ZPO§ 494 a Abs. 2 ZPO§ 567 ZPO§ 494 a ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 OH 14/93

Leitsatz

Wird dem Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren nach § 494 a Abs. 1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung gesetzt, so ist er, soll die Fristsetzung wirksam sein, in dem Beschluß nach §§ 231 Abs. 1, 494 a Abs. 2 ZPO auch auf die Folgen der Säumnis hinzuweisen.

Tenor

In pp. wird auf die Beschwerde des Antragstellers vom 7.11.1996 der Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.10.1996 - 20 O H 14/93 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

2

Die nach § 567 ZPO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Landgericht eine Fristverlängerung abgelehnt hat. Denn schon die im Beschluß der Kammer vom 25.9.1996 dem Antragsteller aufgegebene Frist zur Klageerhebung (§ 494 a ZPO) ist nicht wirksam erfolgt, weil die Kammer in ihm nicht auf die Folgen der Versäumung der Frist hingewiesen hat (§ 231 Abs. 1 ZPO). Dessen bedarf es bei Beschlüssen nach § 494 a ZPO (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 494 a Anm. 1). Zwar ist nach § 231 Abs. 1 S. 1 ZPO keine Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung erforderlich; etwas anderes gilt aber dann, wenn ein auf die Versäumnisfolgen gerichteter Antrag vorgeschrieben ist. Das ist nach § 494 a Abs. 2 ZPO der Fall, wonach das Gericht als Folge der Säumnis nur auf Antrag auszusprechen hat, daß dem Beweisführer die gegnerischen Kosten des Beweisverfahrens aufzuerlegen sind.

3

Lag keine wirksame Fristsetzung vor, konnte auch deren Verlängerung nicht abgelehnt werden.