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Oberlandesgericht Köln·19 W 52/97·02.12.1997

Sofortige Beschwerde gegen Sachverständigenbestellung: Ablehnung für begründet erklärt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSachverständigenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügte die Bestellung eines Sachverständigen und focht die Bestellung an. Zentrale Fragen betrafen den Beginn der Zwei-Wochen-Frist des § 406 Abs. 2 ZPO und die Begründetheit des Ablehnungsgesuchs wegen Befangenheit. Der Senat entschied, dass formlose Übermittlung die Frist nicht auslöst und dass subjektives Misstrauen bei nachvollziehbarer Begründung die Ablehnung rechtfertigt. Das Ablehnungsgesuch wurde für begründet erklärt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Sachverständigenbestellung stattgegeben; Ablehnungsgesuch als begründet erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist des § 406 Abs. 2 ZPO beginnt nur mit förmlicher Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen; eine formlose Übermittlung setzt die Frist nicht in Lauf.

2

Kann das Gericht einer Partei ausdrücklich eine längere Frist zur Stellungnahme einräumen, kann die Überschreitung der in § 406 Abs. 2 ZPO genannten Frist der Partei nicht entgegengehalten werden.

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Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen ist begründet, wenn ein auch nur subjektives Misstrauen der Partei in dessen Unparteilichkeit vernünftigerweise gerechtfertigt sein kann.

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Die nachträgliche Mitteilung des Sachverständigen über frühere Tätigkeiten ersetzt nicht die förmliche Zustellung des Bestellungsbeschlusses und löst die Frist des § 406 Abs. 2 ZPO nicht aus.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 329, 406§ 406 Abs. 2 ZPO§ 406 Abs. V ZPO§ 577 ZPO§ 406 Abs. II ZPO§ 329 Abs. II ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 593/95

Leitsatz

1. Wird einer Partei der Beschluß über die Ernennung eines Sachverständigen nur formlos übermittelt, dann wird dadurch der Lauf der Frist nach § 406 Abs. 2 ZPO auch dann nicht in Gang gesetzt, wenn das Gericht den Parteien vor der Beschlußfassung mitgeteilt hatte, daß es den Sachverständigen bestellen wolle, und wenn der Partei die Ablehnungsgründe gegen den Sachverständigen schon zu diesem Zeitpunkt bekannt waren. 2. Einer Partei kann die Überschreitung der Frist nach § 406 Abs. 2 ZPO nicht entgegengehalten werden, wenn das Gericht ihr ausdrücklich eine längere Frist zur Stellungnahme eingeräumt hatte. 3. Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen ist begründet, wenn ein auch nur subjektives Mißtrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise gerechtfertigt sein kann.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 12.11.1997 wird der Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.10.1997 - 20 O 593/95- abgeändert: Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Sachverständigen Dipl.-Kfm. J.N. wird für begründet erklärt.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach den §§ 406 V, 577 ZPO zulässig und ist auch begründet.

3

Zwar war den Beklagten zu 1. - 4. schon seit Zustellung des Schreibens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W. ##blob##amp; K. GmbH vom 21.08.1996 und der Verfügung des Landgerichts vom 12.05.1997 am 02.06.1997 bekannt, daß ein Mitarbeiter dieser Gesellschaft zum Sachverständigen bestellt werden sollte. Wie sie selbst im Schriftsatz vom 11.08.1997 vorbringen, kannten die Beklagten zu 1. - 4. die jetzt gerügte Tätigkeit dieser Gesellschaft bzw. eines ihrer Mitarbeiter für die Klägerin aus einem vorangegangenen Verfahren. Nach § 406 II ZPO ist der Ablehnungsantrag bei Gericht spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen zu stellen. Der nicht verkündete Beschluß des Landgerichts vom 26.06.1997 ist nach Aktenlage den Parteien gemäß Verfügung vom gleichen Tage lediglich formlos übermittelt worden. Dadurch konnte der Fristenlauf nach § 406 II ZPO ungeachtet der Kenntnisse der Beklagten nicht in Gang gesetzt werden, weil das Gesetz ausdrücklich Zustellung verlangt; das entspricht auch der Regelung in § 329 II ZPO, wonach ein Beschluß förmlich zuzustellen ist, wenn er eine Frist in Lauf setzt. Die spätere Zustellung des Schreibens des Sachverständigen N. vom 18.07.1997, in dem er die frühere Tätigkeit der W. ##blob##amp; K. GmbH für die Klägerin mitteilt, kann die fehlende Zustellung des Bestellungsbeschlusses nicht ersetzen.

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Dem Beklagten zu 5. ist zwar der Beschluß vom 26.06.1997 zusammen mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 25.07.1997, mit dem sie die Klage auf den Beklagten zu 5. erweitert hat, am 30.07.1997 zugestellt worden, ihm ist aber zur Stellungnahme ausdrücklich eine Frist bis zum 11.09.1997 eingeräumt worden, die er auch eingehalten hat. Unter diesen Umständen kann ihm die Überschreitung der Frist des § 406 II ZPO nicht entgegengehalten werden. Das hat auch das Landgericht nicht getan.

5

Der Ablehnungsantrag ist im Ergebnis begründet.

6

Auch wenn der Sachverständige keinem Weisungsrecht seitens der Gesellschaft unterliegt, für die er tätig ist, und der Senat keinen begründeten Zweifel daran hat, daß er das Gutachten pflichtgemäß und unparteiisch zu erstatten bemüht sein würde, kommt es doch entscheidend darauf an, ob ein auch nur subjektives Mißtrauen der Beklagten in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise gerechtfertigt sein kann (vgl. BGH NJW 1975, 1363; Zöller/Greger, ZPO 19. Aufl., § 406 Rn. 8). Das ist hier zu bejahen. Der Sachverständige N. ist Mitgeschäftsführer der W. ##blob##amp; K. GmbH, deren Mitarbeiter Dr. L. für die Klägerin im Rahmen von Streitigkeiten tätig war, in die auch die Beklagten verwickelt sind, und die auch in diesem Rechtsstreit von Bedeutung sein können. Die subjektive Befürchtung einer gewissen Identifikation der Mitarbeiter der W. ##blob##amp; K. GmbH mit der Klägerin liegt um so näher, als der Sachverständige selbst angibt, sein Kollege sei "für die B." tätig gewesen, also nicht etwa nur als den Beteiligten gleichmäßig fernstehender Gerichtsgutachter. Es ist nicht völlig abwegig, wenn die Beklagten befürchten, der Sachverständige N. könne - vielleicht unbewußt - bemüht sein, frühere für die B. vorgenommene Bewertungen "seines Hauses" zu bestätigen. Diese Umstände reichen aus, um die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen zu begründen.

7

Beschwerdewert: 10.000 DM (vgl. Schneider, Streitwertkomm., 10. Aufl. Rn. 92, 93 in Verbindung mit Rn. 80 - 82).