Sofortige Beschwerde gegen Androhungsbeschluss mangels vollstreckbarer Ausfertigung
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen den Androhungsbeschluss des Landgerichts ein, mit dem die Zwangsvollstreckung begonnen werden sollte. Zentral war, ob eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs zugestellt worden war. Das OLG hob den Beschluss auf, weil die erforderliche Zustellung (§§ 795, 724, 750 ZPO) nicht vorlag und nachträglich nicht für die Vergangenheit hergestellt werden kann. Die Kosten trägt die Gläubigerin.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Androhungsbeschluss wegen fehlender Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung stattgegeben; Beschluss aufgehoben, Kosten der Gläubigerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Einleitung der Zwangsvollstreckung durch einen Androhungsbeschluss setzt voraus, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, insbesondere die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der titulierten Urkunde.
Die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Vergleichs ist nach §§ 795, 724, 750 ZPO Voraussetzung für die Durchsetzung des Titels durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Ein nachträglicher Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung kann die in der Vergangenheit fehlende Zustellung nicht heilend ersetzen; die Voraussetzungen für bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen können hierdurch nicht rückwirkend begründet werden.
Ist die sofortige Beschwerde begründet, hat der Schuldner Erfolg und die Kostenentscheidung trifft regelmäßig die Gläubigerin (§ 91 I ZPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 O 485/90
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 17.10.1991 wird der ihm am 15.10.1991 zugestellte Beschluß der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 01.10.1991 - 21 0 485/90 - aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.
Gründe
Die gemäß § 793 I ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners ist begründet.
Das Landgericht hätte den Androhungsbeschluß nach § 890 II ZPO, mit dem die Zwangsvollstreckung beginnt (vgl. z.8. Thomas/Putzo, ZPO 17. Auf., § 890 Anm. 2 c;
Zöller/Stöber, ZPO 16. Aufl., § 890 Rn. 12; jeweils m.N.), nicht erlassen dürfen, weil die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht vorlagen. Dazu gehört die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs vom 21.02.1991 durch die Gläubigerin an den Schuldner (§§ 795, 724, 750 ZPO). Daß sie erfolgt sei, hat die Gläubigerin nicht nur nicht dargetan - dazu hätte ihr ggfs. Gelegenheit gegeben werden müssen -, aus den Akten ergibt sich vielmehr eindeutig, daß eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs bisher nicht vorliegt, also auch nicht zugestellt worden sein kann. Erst mit Schriftsatz vom 30.10.1991 hat die Gläubigerin beantragt, ihr eine vollstreckbare
Ausfertigung zu erteilen. Damit können aber für die Vergangenheit die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht hergestellt werden.
Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen (§ 91 I ZPO).
Beschwerdewert: 2.500,00 DM.