Beschluss: Zwangsgeld zur Erteilung von Buchauszug über Provisionen bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nicht- oder unvollständiger Erteilung eines Buchauszugs zu Provisionsabrechnungen ein. Streitpunkt war, ob Hochrechnungen statt vollständiger Buchauszüge genügen oder die Veräußerung des Geschäfts die Auskunftspflicht beendet. Das OLG Köln wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verpflichtung zur vollständigen, prüfbaren Offenlegung; Kosten trägt die Beschwerdeführerin.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erteilung eines Buchauszugs als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 888, 793 ZPO genügt die Verpflichtung, wenn die Verpflichtete ihrer Herausgabepflicht nicht in ausreichender Weise nachkommt.
Ein Buchauszug muss sämtliche buchhalterischen Unterlagen zu den strittigen Geschäften vollständig und übersichtlich enthalten; bloße Hochrechnungen sind nicht nachprüfbar und damit unzureichend für die Berechnung von Provisionsansprüchen.
Die Vorlage eines Kaufvertrags über die Veräußerung eines Geschäftsbereichs entbindet die Verkäuferin nicht ohne Weiteres von der Pflicht zur Erteilung von Auskünften oder Buchauszügen; die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung muss substantiiert nachgewiesen werden.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 O 295/97
Tenor
In pp. wird die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 26.9.2000 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5.9.2000 auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die nach §§ 888, 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat dem Antrag der Gläubigerin, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld zur Erteilung des von ihr geschuldeten Buchauszuges über die verdienten Provisionen für den Zeitraum vom 1.7.1997 bis zum 30.6.1998 festzusetzen, zu Recht stattgegeben. Die Schuldnerin ist dieser Verpflichtung schon deshalb nicht in ausreichender Weise nachgekommen, weil sie der Gläubigerin für das Jahr 1997 unstreitig einen Auszug nur für die Monate Januar bis August erteilt und sich für die Monate September bis Dezember 1997 mit einer Hochrechnung begnügt hat. Diese Hochrechnung ersetzt auch dann keinen Buchauszug, wenn die Behauptung der Schuldnerin zuträfe, sie habe das Geschäft wegen einer geplanten Veräußerung an eine Fa. N. "zurückgeführt" die die Sparte Baumärkte, Möbelhäuser und Fotoketten nicht habe aufrechterhalten wollen. Der Buchauszug muss alles enthalten, was die Bücher der Schuldnerin über die fraglichen Geschäfte ausweisen und für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann, und zwar in vollständiger und übersichtlicher Darstellung (Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 87c Rn 15); eine bloße Hochrechnung ist demgegenüber nicht nachprüfbar. Angesichts dessen bedarf es keines näheren Eingehens darauf, dass der nunmehr von der Schuldnerin vorgelegte Veräußerungsvertrag für den Geschäftsbereich "Bilderleisten" entgegen ihrer auch in der Beschwerdeschrift aufgestellten Behauptung keine Fa. N., sondern eine Fa. L. Holding GmbH als Käuferin ausweist und auch keinen Hinweis auf irgendwelche Einschränkungen der Geschäftstätigkeit enthält. Im Gegenteil hat die Schuldnerin in § 12 Ziffer 7 dieses Vertrages, der sich mit der Liste aller Abnehmer und Lieferanten im Geschäftsjahr 1997 und dem Geschäftsvolumen 1.1. bis 30.6.1997 befaßt, ausdrücklich erklärt, es bestehe nach ihrem besten Wissen "kein Anlaß anzunehmen, dass einer dieser Kunden ... den Umfang seiner zuvor mit der Verkäuferin abgewickelten Geschäfte in nennenswertem Umfang reduzieren wird".
Die Schuldnerin kann auch nicht damit gehört werden, die Erteilung eines Buchauszuges für Januar bis Juni 1998 sei ihr infolge der Veräußerung des Geschäftsbereichs an die Fa. N. unmöglich. Diesen ihr obliegenden Nachweis (OLG Celle MDR 1998, 923) hat sie mit der Vorlage des Kaufvertrages allein nicht geführt. Abgesehen von der bereits oben aufgezeigten Unrichtigkeit der Käuferbezeichnung ergibt sich aus dem Vertrag lediglich, dass die Käuferin in alle Rechte und Pflichten aus den Verträgen und Vertragsangeboten eingetreten ist, mit befreiender Wirkung für die Verkäuferin (§ 5), nicht dagegen, dass die Käuferin der Schuldnerin keinerlei Auskünfte mehr zur Berechnung offener Provisionsansprüche erteilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO
Beschwerdewert: 5.000,-- DM