Beschwerde gegen Gegenbeweisanträge im selbständigen Beweisverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner stellte im selbständigen Beweisverfahren Gegenbeweisanträge, die Beweisthemen erweitern bzw. abweichen sollten. Das OLG Köln prüfte, ob diese zulässig sind und wies die Beschwerde zurück. Maßgeblich ist § 485 Abs. 3 ZPO: Eine neue Begutachtung zu bereits behandelten Beweisfragen ist unzulässig. Die Kostenentscheidung trifft der Antragsgegner.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen Zulassung erweiterter Gegenbeweisanträge als unbegründet abgewiesen; Antragsgegner trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
In einem selbständigen Beweisverfahren sind Gegenbeweisanträge, die das Beweisthema erweitern oder ein anderes Beweisthema behandeln, in demselben Verfahren unzulässig.
§ 485 Abs. 3 ZPO schließt grundsätzlich eine erneute Begutachtung zu einer Beweisfrage aus, die bereits Gegenstand einer Begutachtung ist.
Sind die vom Beweisgegner aufgeworfenen Fragen inhaltlich im Wesentlichen mit den Beweisthemen des Antragstellers identisch, führt dies ebenfalls zur Unzulässigkeit der zusätzlichen Beweiserhebung.
Bei vorhandener Überschneidung hat der bestellte Sachverständige die betreffenden Aspekte im Rahmen seines Gutachtenauftrags zu berücksichtigen; eigenständige zusätzliche Gutachtenfragen sind deshalb entbehrlich und unzulässig.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 ZPO; die unterliegende Partei ist kostentragend.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 OH 9/96
Leitsatz
Vom Antragsgegner im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens gestellte Gegenbeweisanträge, die das Beweisthema erweitern oder ein anderes Beweisthema zum Gegenstand haben, sind in demselben Verfahren unzulässig. Decken sich die vom Beweisgegner aufgeworfenen Fragen im wesentlichen mit den Beweisthemen des Antragstellers, folgt die Unzulässigkeit der Beweiserhebung hierüber bereits aus der Vorschrift des § 485 Abs. 3 ZPO.
Tenor
In pp. wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 26. August 1996 - 20 OH 9/96 - auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 567 Abs. 1 ZPO statthafte Beschwerde des Antragsgegners führt in der Sache nicht zum Erfolg, da er die mit Schriftsatz vom 19. August 1996 hilfsweise gestellten Beweisfragen zulässigerweise nicht zum Gegenstand einer eigenständigen Beurteilung durch den beauftragten Sachverständigen machen kann. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die Frage an, ob der Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich berechtigt ist, Gegenbeweisanträge zu stellen, welche das Beweisthema erweitern oder ein anderes Beweisthema zum Gegenstand haben. Diese Frage hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 20.07.1994 - 19 W 24/94 - verneint (VersR 94, 1328f.; vgl. auch OLG-München, MDR 93, 380f.).
Vorliegend greift bereits die Vorschrift des § 485 Abs. 3 ZPO ein. Danach ist eine neue Begutachtung hinsichtlich einer Beweisfrage grundsätzlich nicht statthaft, wenn diese bereits Gegenstand einer Begutachtung ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 19. August 1996 vorgelegten Fragen hinsichtlich der Fliesenarbeiten betreffen zum einen den Fries im Boden der Diele, angebliche Unwinkeligkeiten und unsachgemäße Verlegung im Bereich des Gäste- WC's sowie ein Loch in einer Fliese im Boden an der Garderobe. Die dadurch aufgeworfenen Beweisthemen sind inhaltlich bereits durch die vom Antragsteller unter den Ziffern 6, 7, 8, 9, 10-12, 15 und 16 formulierten Fragen abgedeckt. Diese betreffen namentlich die Begutachtung derjenigen Teilgewerke, auf die sich die vom Antragsgegner formulierten zusätzlichen Beweisfragen beziehen. Der vom Landgericht noch zu bestellende Sachverständige wird diese Aspekte im Rahmen seines Gutachtensauftrages ohnehin berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.