Aussetzung der Klage eines Massegläubigers bei Unzulänglichkeit der Konkursmasse
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Zahlung aus einer Rechnung; der Beklagte als Konkursverwalter zahlte nicht und rügte später die Unzulänglichkeit der Konkursmasse. Das Gericht bejahte die Möglichkeit, das Verfahren nach § 148 ZPO entsprechend anzuwenden und auszusetzen. Nachdem der Beklagte später leistete und die Hauptsache erledigt war, wurden dem Kläger die Kosten nicht nach § 91a ZPO auferlegt; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers als unbegründet abgewiesen; Entscheidung unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO das Verfahren eines Massegläubigers gegen den Konkursverwalter bis zum Abschluss des Konkursverfahrens aussetzen, wenn der Konkursverwalter die Unzulänglichkeit der Masse einwendet.
Die vorübergehende Unzulässigkeit einer Leistungsklage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses infolge massearmer Verhältnisse entfällt, wenn die Konkursmasse später die Leistung ermöglicht und die Parteien die Hauptsache für erledigt erklären.
Dem Gläubiger dürfen die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO nicht allein deshalb auferlegt werden, weil die Leistungsklage zwischenzeitlich unzulässig war, wenn diese Unzulässigkeit auf einer unbegründeten oder schuldhaften Zahlungsverzögerung des Konkursverwalters beruht.
Bei nachträglicher Erledigung der Hauptsache durch Erfüllung der Forderung ist die Kostenentscheidung nach § 97 I ZPO zu treffen; prozessuale Maßnahmen wie Aussetzung sind zulässig, statt die Klage in eine Feststellungsklage umzuwandeln.
Leitsatz
Aussetzung des Rechtsstreits eines Massegläubigers bei Unzulänglichkeit der Masse
Das Gericht kann den Rechtsstreit eines Massegläubigers gegen den Konkursverwalter in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zur Beendigung des Konkursverfahrens aussetzen, wenn der Konkursverwalter die Unzulänglichkeit der Masse einwendet. 2. Erfüllt sodann der Konkursverwalter die Forderung des Gläubigers und erklären die Parteien daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, dann sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits nicht deshalb nach § 91 a ZPO aufzuerlegen, weil die Leistungsklage zwischenzeitlich unzulässig geworden war. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Konkursverwalter die Erfüllung der Forderung vor Klageerhebung längere Zeit grundlos verzögert hatte.
Tenor
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
Die nach §§ 91a Abs. 2, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Kläger geltend gemachte Kaufpreisforderung war von Anfang an unstreitig; gleichwohl hat der Beklagte die Rechnung vom 29.5.1989, die eine von ihm selbst als Konkursverwalter bestellte Holzlieferung betraf, entgegen seiner in einem Rundschreiben vom 14.1.1988 auch dem Kläger gemachten Zusage, eingegangene Verpflichtungen pünktlich zu erfüllen, nicht bezahlt. Nur durch diese Zahlungsverzögerung von damals bereits mehr als 3 ¢ Jahren kam der Beklagte in die Lage, in der Klageerwiderung vom 20.1.1993 geltend machen zu können, das Konkursverfahren sei Ende 1992 massearm geworden. Damit fehlte zwar der Leistungsklage des Klägers das Rechtsschutzinteresse (Böhle-Stamschräder/Kilger, KO 14. Aufl., § 60 Anm. 2), das Landgericht konnte aber in prozessual zulässiger Weise das Verfahren aussetzen, anstatt den Kläger zum Übergang zur Feststellungsklage zu veranlassen (BAG, AP § 60 KO, Nr. 1 = KTS 1979, 305). Nachdem dann der Beklagte im Jahre 1995 in der Lage war, die Klageforderung auszugleichen, und beide Parteien alsdann die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wäre es entgegen der Ansicht des Beklagten höchst unbillig, dem Kläger bei der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO die zeitweilige Unzulässigkeit seiner Leistungsklage anzulasten, die allein wegen der mehrjährigen unbegründeten Zahlungsverzögerung des Beklagten eingetreten war, aber mit der Leistungsfähigkeit der Konkursmasse wieder entfallen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Beschwerdewert: Summe der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.
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