Beschwerde gegen Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beanstandete die Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens; das OLG Köln hält die Beschwerde für unzulässig. Nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind solche stattgebenden Beschlüsse grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Entscheidung "greifbar gesetzeswidrig" ist; bloße Rechtsirrtümer oder prozessuale Erschwernisse genügen nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung des selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig verworfen (nicht statthaft nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO)
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss, der einem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens stattgibt, ist nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich nicht anfechtbar.
Ein solcher stattgebender Beschluss entspricht inhaltlich einem Beweisbeschluss im Sinne des § 359 ZPO und ist daher der Anfechtung entzogen.
Ausnahmsweise ist die einfache Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzeswidrig ist.
Eine gerichtliche Entscheidung ist erst dann greifbar gesetzeswidrig, wenn sie inhaltlich dem Gesetz fremd ist; bloße Fehler oder unrichtige Rechtsanwendungen genügen hierfür nicht.
Leitsatz
Keine Anfechtung der Anordnung des selbständigen Beweisverfahrens
1) Ein Beschluß, der dem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens stattgibt, ist grundsätzlich nicht anfechtbar. 2) Aus rechtsstaatlichen Gründen kann ein solcher Beschluß mit der einfachen Beschwerde angegriffen werden, wenn er ,greifbar gesetzeswidrig" ist; das ist nicht schon dann der Fall, wenn die Entscheidung unrichtig ist, sondern erst dann, wenn sie inhaltlich dem Gesetz fremd ist.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners ist nicht statthaft und deshalb unzulässig.
Nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ein Beschluß, durch welchen dem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens stattgegeben wird, nicht anfechtbar. Der stattgebende Beschluß entspricht nämlich inhaltlich (§ 490 Abs. 2 Satz 1 ZPO) einem Beweisbeschluß (§ 359 ZPO) und ist wie ein solcher der Anfechtung entzogen; ein Rechtsbehelf gegen ihn ist grundsätzlich nicht zulässig (OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 1341; Zöller-Herget, ZPO, 19. Aufl., § 490 Rdnr. 2).
Wie auch der Antragsgegner nicht verkennt, ist hiervon eine Ausnahme allenfalls bei ,greifbarer Gesetzwidrigkeit" zu machen. Aus rechtsstaatlichen Gründen ist dann die einfache Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO zuzulassen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 1023, 1024; OLG Frankfurt MDR 1991, 1193; Baumbach-Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 490 Rdnr. 3). ,Greifbar" gesetzeswidrig ist eine gerichtliche Entscheidung indes noch nicht allein dann, wenn sie unrichtig ist, sondern nur dann, wenn sie inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGH NJW 1988, 49; BGH NJW-RR 1986, 738; OLG Frankfurt MDR 1991, 1193). Der Antragsgegner und Beschwerdeführer macht hier geltend, daß die im anordnenden Beschluß formulierte Beweisfrage einer sachverständigen Begutachtung aus tatsächlichen Gründen nicht mehr zugänglich sei, weil das nach Metallinhalt zu untersuchende Gemisch ständig weiter verarbeitet und durch neues, möglicherweise anders zusammengesetztes Gemisch ersetzt werde und daß der Antrag unklar sei, so daß der Sachverständige auf Grund der tatsächlichen Angaben der Antragstellerin die Begutachtung nicht durchführen könne. Abgesehen davon, daß die Antragstellerin insoweit lediglich vorgetragen hat, daß die Menge wegen der Verarbeitung immer geringer werde und deswegen eine Beweissicherung erforderlich sei, bedarf es im übrigen keiner Erörterung, ob die mit der Beschwerde gerügten Gesetzesverstöße auch im übrigen vorliegen. Denn selbst wenn man dies zugunsten des Antragsgegners unterstellt, handelt es sich jedenfalls nicht um völlig eindeutige, greifbare Gesetzeswidrigkeiten, die entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Eröffnung des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen könnten. Eine inhaltlich dem Gesetz fremde Entscheidung enthält die vom Landgericht getroffene Beweisanordnung jedenfalls nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 700.000,-- DM
Köln, 16.12.1994 Oberlandesgericht, 19. Zivilsenat - 2 -