PKH-Ablehnung: Mutwilligkeit bei gesonderter Klage zu Zugewinnausgleich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine außerhalb des laufenden Zugewinnausgleichsverfahrens erhobene Klage. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Versagung der PKH wegen Mutwilligkeit (§ 114 ZPO). Schmerzensgeld- und Rentenzahlungen aus der Ehe gehören zum Zugewinn und sind vom Familiengericht im Zugewinnausgleich zu behandeln. Ein separater Rechtszug zur Beschleunigung des familiengerichtlichen Verfahrens rechtfertigt PKH nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen mutwilliger Klageerhebung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die gesonderte Geltendmachung von Ansprüchen, die im laufenden Zugewinnausgleichsverfahren erhoben werden können, um eine schnellere Erledigung zu erreichen, kann als mutwillig i.S. des § 114 ZPO gewertet werden und zur Versagung von Prozesskostenhilfe führen.
Während der Ehe zugeflossene Schmerzensgeld- und Rentenzahlungen sind Bestandteil des Zugewinns und gehören in die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Familiengerichts (§ 621 Nr. 8 ZPO).
Wenn behauptet wird, der Ehegatte habe Vermögenswerte in Benachteiligungsabsicht beiseite geschafft, kann dies den Tatbestand des § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfüllen und ist für die Berechnung des Endvermögens und des Zugewinnausgleichs relevant.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Partei einen teureren, eigenständigen Rechtsweg wählt, obwohl ein kostengünstiger und prozessual verbundener Weg zur Durchsetzung der Ansprüche offensteht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 O 156/95
Leitsatz
Macht eine Partei Ansprüche, die sie im laufenden Zugewinnausgleichsverfahren geltend machen kann, außerhalb dieses Verfahrens gesondert geltend, weil sie sich davon eine schnellere Erledigung des Zugewinnausgleichsverfahrens verspricht, und begehrt sie hierfür Prozeßkostenhilfe, so ist ihre Klage mutwillig (§ 114 ZPO).
Tenor
In pp. wird die Beschwerde der Klägerin gegen den ihr Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß des Landgerichts Köln vom 21.3.1986 - 21 O 156/95 - zurückgewiesen.
Gründe
Unbeschadet der vom Landgericht in der Nichtabhilfeentscheidung vom 9.7.1996 ausgeführten Gründe, denen der Senat sich anschließt, war der Klägerin Prozeßkostenhilfe auch deshalb nicht zu bewilligen, weil ihre Klage mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Denn sie konnte die hier geltend gemachten Ansprüche im Rahmen des zwischen den Parteien vor dem Amtsgericht Wipperfürth anhängigen Zugewinnausgleichsverfahren geltend machen, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Diesen kostengünstigeren Weg hätte eine Partei, die den Rechtsstreit aus eigenen Mitteln finanzieren muß gewählt. Die ihr während der Ehe zugeflossenen Schmerzensgeld- und Rentenzahlungen sind Gegenstand des Zugewinns (vgl. zum Schmerzensgeld BGH DRsp-ROM Nr. 1994/5022 = BGHZ 80,384 = FamRZ 1981, 755) und damit in die Vermögensauseinandersetzung mit einzubeziehen, für die das Familiengericht zuständig ist (§ 621 Nr. 8 ZPO). Träfe ihre Behauptung zu, der Beklagte habe ihr zustehende Gelder in Benachteiligungsabsicht beiseite geschafft, so würde dies den Tatbestand des § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfüllen, was für die Berechnung des Endvermögens des Beklagten maßgeblich wäre und sich erhöhend auf den Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin auswirkte. So, wie es mutwillig ist, wenn eine Partei eine Folgesache (Zugewinn) ohne wichtigen Grund außerhalb des Verfahrensverbundes geltend macht (vgl. OLG Hamm DRsp-ROM 1993/4008 = FamRZ 1992, 576), ist es auch mutwillig, wenn sie Ansprüche, die sie im laufenden Zugewinnausgleichsverfahren geltend machen kann, außerhalb dieses Verfahrens und in einem anderen Rechtszug geltend macht, um so möglicherweise eine schnellere Beendigung des familiengerichtlichen Verfahrens zu erreichen (Bl. 157 d.A.).
Beschwerdewert: 17.000,-- DM