Beschwerde gegen teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe für Konkursverwalter bei Massearmut
KI-Zusammenfassung
Der Konkursverwalter begehrte Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung von Forderungen; das Landgericht bewilligte PKH nur für einen Teilbetrag. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass bei Massearmut PKH dem Konkursverwalter nur zu gewähren ist, wenn es ihm als wirtschaftlich Beteiligtem nicht zumutbar ist, die Kosten zu tragen. Eine persönliche Verquickung von Amts- und Vermögensverhältnissen begründet keine Ausnahme.
Ausgang: Beschwerde des Konkursverwalters gegen die teilweise Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Landgericht zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Dem Konkursverwalter ist bei Massearmut Prozesskostenhilfe nur zu gewähren, wenn es ihm als wirtschaftlich Beteiligtem unzumutbar ist, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen.
Zumutbarkeit im Sinne des § 116 ZPO ist zu bejahen, wenn der Verwalter die Kosten unschwer aufbringen kann und zusätzlich mit einer nicht unwesentlichen Quotenverbesserung rechnen kann.
Der Umstand, dass der Erfolg des Rechtsstreits vorrangig dem Konkursverwalter (z. B. durch Erhöhung seiner Verwaltervergütung) zugutekommt, begründet seine wirtschaftliche Beteiligung und eine etwaige Vorschusspflicht.
Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung von Ansprüchen oder die Rolle des Konkursverwalters als Amtsträger begründen keinen grundsätzlichen Anspruch auf Prozesskostenhilfe; der Verwalter ist in der Regel in der Lage und ihm zumutbar, das Prozessrisiko selbst zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 86 O 76/96
Leitsatz
1. Dem Konkursverwalter ist bei Massearmut Prozeßkostenhilfe nur zu bewilligen, wenn ihm als am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten selbst aufzubringen. Zumutbarkeit im Sinne des § 116 ZPO ist zu bejahen, wenn er die Kosten der Prozeßführung unschwer aufbringen kann und wenn er zusätzlich mit einer nicht unwesentlichen Quotenverbesserung rechnen kann. 2. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß der Konkursverwalter bei Vorschußpflicht gezwungen würde, seine persönlichen, wirtschaftlich-finanziellen Verhältnisse mit seiner Amts- und Prozeßführung zu verquicken.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Prozeßkostenhilfe teilweise verweigernden Beschluß des Landgerichts Köln vom 13.06.1997 - 86 O 76/96 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Er beabsichtigt, die Beklagte auf Zahlung von 80.800 DM, weiteren 28.645,66 DM jeweils nebst 5% Zinsen seit dem 20.05.1996 und auf Auskunftserteilung in Anspruch zu nehmen.
Das Landgericht hat dem Kläger Prozeßkostenhilfe für den Zahlungsanspruch in Höhe von 28.645,66 DM bewilligt, für die weiteren Ansprüche jedoch die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint.
Zur Massearmut hat der Kläger ausgeführt, es sei noch eine bare Masse von 69.454,24 DM
verhanden. Die Ansprüche der Konkursgläubiger in Rang 1 beliefen sich auf
insgesamt 68.992,13 DM,
sein offener Vergütungsanspruch betrage 45.667,13 DM
und die Ansprüche der Konkursgläubiger in Rang 3 beliefen sich auf 39.826,11 DM.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, als Konkursverwalter gehöre er nicht zu den Beteiligten, denen nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugemutet werden könne, einen Vorschuß für den die Masse betreffenden Aktivprozeß zu leisten, weil man andernfalls den Konkursverwalter zwänge, seine persönlichen wirtschaftlich-finanziellen Verhältnisse mit seine Amts- und Prozeßführung zu verquicken. Auch lasse sich nicht feststellen, daß der Rechtsstreit ausschließlich oder überwiegend zur Befriedigung des Honoraranspruchs des Klägers führen würde.
Die Frage, ob der vom Kläger beabsichtigte Rechtsstreit hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kann dahin stehen. Dem Kläger als Konkursverwalter ist die begehrte Prozeßkostenhilfe schon deshalb zu verweigern, weil jedenfalls der Kläger gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorschußpflichtig ist, unabhängig davon, ob für weitere Gläubiger in Rang 1 eine Vorschußpflicht besteht.
Es kann unterstellt werden, daß nach Befriedigung der Konkursgläubiger mit Rang 1 Massearmut gegeben ist, weil die bare Masse zur Befriedigung dieser Gläubiger gerade ausreicht. Nach der seit dem 01.01.1981 geltenden Fassung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist dem Konkursverwalter bei Massearmut Prozeßkostenhilfe jedoch nur zu bewilligen, wenn ihm als am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. (Vergl. hierzu grundlegend Jaeger, Voraussetzungen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Konkursverwalter, VersR 1997, 1060 ff.).
Die neue Regelung des § 116 ZPO gilt bezüglich des Merkmals "Zumutbarkeit" entgegen der Ansicht des Klägers auch für den Konkursverwalter selbst. (OLG Celle - 3 W 49/94 - Beschluß vom 13.10.1994 n.v.; OLG Köln - 16 W 3/94 - Beschluß vom 23.02.1994 n.v.). Keineswegs ist dem Konkursverwalter die Prozeßführung durch Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch dann zu ermöglichen, wenn er als wirtschaftlich Beteiligter die Kosten der Prozeßführung unschwer aufbringen kann und wenn er zusätzlich - bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozeßrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise - mit einer nicht unwesentlichen Quotenverbesserung rechnen kann.
(BGH ZIP 1990, 1490; BGH ZIP 1992, 1644 ff., 1646; ZIP 1990, 936 = EWiR 1990, 1137 (Deppe-Hilgenberg); OLG Dresden, OLGR 1995, 46 f. mit Anm. von Pape, EWiR 1995, 515, der zu Recht beanstandet, daß nicht jede - geringe - Quotenverbesserung (dort 10%) für den einzelnen privaten Gläubiger einen Vorschuß zumutbar macht; Pape weist auch zutreffend darauf hin, daß es Vorgabe des Gesetzes ist, die Zumutbarkeit an Hand der Quotenverbesserung zu prüfen; vgl. ferner: OLG Köln ZIP 1990, 937 f.; Uhlenbruck, Kommentar zur Konkursordnung, 11. Aufl. 1994, § 6 Rn. 31 b).
Da ein Erfolg des Rechtsstreits hier zuvorderst dem Konkursverwalter als rangbestem Gläubiger nach Verbrauch der baren Masse zugute kommt, scheitert die Zumutbarkeit nicht an diesem Gesichtspunkt.
Demgemäß hat das OLG Köln
(OLGR 1996, 169 f. -3. Zivilsenat - ; a.A. OLG Düsseldorf, ZIP 93, 1018 ff. mit Anm. Pape und - auch inhaltlich - abweichenden Leitsätzen in EWiR 93, 827 f.)
auch den Konkursverwalter als vorschußpflichtigen wirtschaftlich Beteiligten angesehen, wenn der von ihm angestrengte Prozeß allein dazu diene, eine Massemehrung zur Erhöhung seiner Verwaltervergütung zu erzielen. Der 3. Zivilsenat hat sich dazu auf die Rechtsprechung des 16. Zivilsenats des OLG Köln (OLGR 94, 89) und auf Jaeger
(Prozeßkostenhilfe für den Konkursverwalter - Regel oder Ausnahme ? - in Festschrift für Egon Lorenz 1994, 331 ff.)
bezogen. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß der Konkursverwalter der allein wirtschaftlich Interessierte an der Führung des Prozesses und damit auch wirtschaftlich Beteiligter im Sinne des § 116 ZPO sei. Aus dieser Bestimmung lasse sich nicht entnehmen, daß der Konkursverwalter kraft Amtes eine Sonderstellung einnehmen und nicht als "Beteiligter" behandelt werden solle. Das Institut der Prozeßkostenhilfe lasse sich jedenfalls auch in der konkreten Ausgestaltung des § 116 ZPO nicht als vom Gesetzgeber gewollte Regelung ansehen, dem Konkursverwalter auf Kosten der Allgemeinheit zur Erzielung einer höheren Vergütung Prozesse zu finanzieren.
Der Kläger kann auch nicht mit seiner Ansicht durchdringen, als Konkursverwalter gehöre er deshalb nicht zu den Beteiligten, denen nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugemutet werden könne, einen Vorschuß für den die Masse betreffenden Aktivprozeß zu leisten, weil man andernfalls den Konkursverwalter zwänge, seine persönlichen wirtschaftlich-finanziellen Verhältnisse mit seiner Amts- und Prozeßführung zu verquicken.
Im Gegenteil, kommt das Ergebnis eines Rechtsstreits, den der Konkursverwalter trotz Massearmut führen will, dem Konkursverwalter selbst zugute, so ist Prozeßkostenhilfe zu verweigern, wenn ihm zuzumuten ist, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen. Gerade der Konkursverwalter hat es in der Hand, im eigenen Interesse dem von den Konkursverwaltern beschworenen öffentlichen Interesse daran, begründete Ansprüche des Gemeinschuldners durchzusetzen, Geltung zu verschaffen. Gerade der Konkursverwalter selbst hat in der Regel die notwendigen Rechtskenntnisse, um eigenverantwortlich beurteilen zu können, ob die Durchführung des Rechtsstreits hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Aber auch wenn er zur Beurteilung der Erfolgsaussicht auf Dritte angewiesen ist, ist ihm zuzumuten, das nach seiner Auffassung allenfalls geringe Risiko eines als hinreichend aussichtsreich beurteilten Rechtsstreits selbst zu tragen. Dadurch wird erreicht, daß die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits besonders sorgfältig geprüft und (nur) wirklich aussichtsreiche Prozesse geführt werden.
Ob ein Erfolg des Rechtsstreits auch anderen Gläubigern zugute kommt, kann dahinstehen, denn es ist nicht ersichtlich, daß diese nicht neben dem Konkursverwalter vorschußpflichtig wären.