§ 769 ZPO: fehlende Begründung der Einstellungsentscheidung führt zur Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte nach § 769 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; das Landgericht traf einen entsprechenden Beschluss ohne nachvollziehbare Begründung. Das OLG Köln hob den Beschluss auf und verwies die Sache zurück, weil bei einer Ermessensentscheidung ersichtlich sein muss, ob und wie das Gericht sein Ermessen ausgeübt hat. Das OLG setzte sein Ermessen nicht an die Stelle der Vorinstanz.
Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben; Sache zur erneuten Bescheidung des Einstellungsantrags an das Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über einen Antrag nach § 769 ZPO, die Zwangsvollstreckung ohne oder gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, ist eine Ermessensentscheidung, die einer nachvollziehbaren Begründung bedarf.
Fehlt eine Begründung, aus der sich ergibt, ob und wie das Gericht sein Ermessen ausgeübt hat, ist die Entscheidung greifbar gesetzwidrig.
Die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO ist ausnahmsweise statthaft, wenn eine greifbare Gesetzeswidrigkeit vorliegt.
Bei fehlender oder unvollständiger Begründung darf das Beschwerdegericht nicht eigenes Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzen, sondern hat zur erneuten Bescheidung zurückzuverweisen.
Zur Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO müssen die tatsächlichen Behauptungen substantiiert und glaubhaft gemacht werden; das Sicherungsinteresse des Vollstreckungsgläubigers ist in die Ermessensabwägung einzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 0 390/97
Leitsatz
Die Entscheidung über einen Antrag nach § 769 ZPO, die Zwangsvollstreckung aus einem Titel ohne oder gegen Sicherheitsleistung einzustellen, ist greifbar gesetzwidrig, wenn sie ohne eine Begründung ergeht, der zu entnehmen wäre, ob das Gericht seinen Ermessensspielraum gesehen hat und welche Ermessenserwägungen ggf. für seine Entscheidung, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, maßgeblich gewesen sind.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 25. Juli 1997 - 20 0 390/97 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Bescheidung des Antrags des Klägers auf Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung an das Landgericht zurückverwiesen, welches auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben wird.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 14.08.1997 gegen den Einstellungsbeschluß des Landgerichts vom 25. Juli 1997 ist statthaft. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zur abschließenden Klärung der Frage, ob Entscheidungen nach § 769 ZPO - eine solche hat das Landgericht hier offenbar getroffen - uneingeschränkt der sofortigen Beschwerde gemäß § 793 ZPO unterliegen oder, was der herrschenden Meinung entspricht, nur ausnahmsweise dann, wenn sie greifbar gesetzwidrig sind (vgl. zum Meinungsstand: Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., § 769 Rn. 13; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 55. Aufl., § 769 Rn. 13, 14). Denn die sofortige Beschwerde ist hier jedenfalls deshalb statthaft, weil ein Fall der greifbaren Gesetzeswidrigkeit gegeben ist. Diese liegt darin, daß der angefochtene Beschluß vom 25.07.1997 keine Begründung enthält. Da die Entscheidung über einen Antrag, die Zwangsvollstreckung aus einem Titel ohne oder gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, eine Ermessensentscheidung ist, drängt sich die Pflicht zur Begründung geradezu auf (vgl. den Senatsbeschluß vom 12.02.1993 - 19 W 3/93 -, abgedruckt in JurBüro 1993, 627).
Die somit hier als statthaft zu behandelnde sofortige Beschwerde des Beklagten ist auch im übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Nachdem das Landgericht den Einstellungsbeschluß den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten aus dem Verfahren 20 0 273/95 LG Köln am 01.08. 1997 zugestellt hat, ist die von seinen jetzigen Prozeß-bevollmächtigten verfaßte sofortige Beschwerde zusammen mit der Klageerwiderung am 15.08.1997 bei Gericht eingegangen.
Das Rechtsmittel hat in der Sache selbst vorläufigen Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zwecks erneuter Bescheidung des Einstellungsantrags des Klägers. Diese Zurückverweisung ist angezeigt, weil der Einstellungsbeschluß keine Begründung enthält, so daß nicht ersichtlich ist, ob das Landgericht überhaupt seinen Ermessensspielraum gesehen hat und welche Ermessenserwägungen bejahendenfalls für die Entscheidung, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, maßgeblich gewesen sind. Der Senat hält es nicht für sachgerecht, selbst zu entscheiden und damit sein Ermessen an die Stelle des bisher nicht ausgeübten bzw. nicht zum Ausdruck gekommenen Ermessens der Kammer zu setzen.
Bereits jetzt kann darauf hingewiesen werden, daß eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO in Betracht kommt, weil der vom Kläger erhobenen Vollstreckungs- gegenklage eine gewisse Erfolgsaussicht beigemessen werden kann, da zentraler Punkt des Rechtsstreits eine Auslegungsfrage ist. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Einstellungsantrag begründen, hat der Kläger durch Vorlage von Unterlagen glaubhaft gemacht (§ 769 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Angesichts des verhältnismäßig geringen Betrages, den der Kläger nach dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 24.06.1996 an den Beklagten zu zahlen hat, dürfte auch kein Sicherheitsbedürfnis des Beklagten gegeben sein, welches es angezeigt erscheinen lassen würde, die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung durch den Kläger einzustellen.
Für eine Kostenentscheidung ist in diesem Beschwerdeverfahren kein Raum, da die sofortige Beschwerde des Beklagten nur vorläufigen Erfolg hat. Das Landgericht wird im Zusammenhang mit der erneuten Bescheidung des Einstellungsantrags auch zu entscheiden haben, wer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
Beschwerdewert: 1.638,75 DM