Beschwerde gegen § 887 ZPO-Beschluss: Erfüllungseinwand im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner rügte einen Beschluss nach § 887 ZPO, mit dem die Gläubiger die Herstellung einer Statik auf seine Kosten durchführen durften. Streitpunkt war, ob der Schuldner im Beschwerdeverfahren Erfüllung geltend machen könne. Das OLG Köln verneint dies und verweist auf die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO; Ausnahmen gelten nur nach § 775 Nr.4 und 5 ZPO. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den § 887 ZPO-Beschluss als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 887 ZPO ist der materielle Einwand der Erfüllung grundsätzlich ausgeschlossen; der Schuldner ist auf die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu verweisen.
Ausnahme bildet nur die offenkundige Erfüllung, bei der § 775 Nr.4 und 5 ZPO dem Vollstreckungsorgan die Prüfung anhand bestimmter Urkunden zumutet.
Die Anhörung des Schuldners (§ 891 ZPO) betrifft vorwiegend verfahrensrechtliche Aspekte (z.B. Art der Ersatzvornahme, Kostenvorschuss) und ersetzt nicht die Möglichkeit, materielle Einwendungen im Erkenntnisverfahren durchzusetzen.
Zur Vermeidung unzulässiger Verzögerungen der Zwangsvollstreckung dürfen Schuldner ihre behauptete Erfüllung nicht wiederholt im § 887-Verfahren geltend machen, da dies das Interesse des Gläubigers auf zügige Durchsetzung des Titels beeinträchtigen würde.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 17 O 207/88
Leitsatz
Im Verfahren nach § 887 ZPO kann der Schuldner mit dem Einwand der Erfüllung nicht gehört werden, wenn nicht einer der in § 775 Nr. 4 und 5 ZPO besonders geregelten Fälle vorliegt. Er muß vielmehr Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO erheben.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Juli 1992 - 17 O 207/88 - wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.
Gründe
Die nach § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Gegenüber dem Beschluß des Landgerichts nach § 887 Abs. 1 ZPO, der die Gläubiger ermächtigt hat, auf Kosten des Schuldners die von ihm geschuldete Statik für ihr Haus anfertigen zu lassen, kann der Schuldner im Beschwerdeverfahren nicht mit Erfolg einwenden, jedenfalls mit der Stellungnahme des Statikers B. vom 17. Juli 1992, die nach Erlaß des landgerichtlichen Beschlusses vorgelegt worden ist, habe er seine Verpflichtung gegenüber den Gläubi-gern erfüllt. Zwar ist der Schuldner grundsätzlich auch nach Erlaß des Ermächtigungsbeschlusses noch zur Erfüllung befugt (vgl. RGZ 104, 16 f.; OLG Frankfurt NJW 1989, 59), solange nicht aufgrund seines Verhaltens das Vertrauen des Gläubigers auf eine ordnungsmäßige und zuverlässige Mängelbehebung nachhaltig erschüttert ist. Im Verfahren nach § 887 ZPO kann der Schuldner aber mit dem Einwand der Erfüllung nicht gehört werden. Der Wortlaut des § 887 ZPO ist nicht als - vom Vollstreckungs-organ zu prüfende - Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, sondern nur als Beschreibung des Anwen-dungsbereiches der Vorschrift zu werten. Andern-falls käme dem Gläubiger trotz seines Titels die Darlegungs- und Beweislast für die Nichterfüllung zu, wodurch er letzlich im Vollstreckungsverfahren schlechter als im Erkenntnisverfahren stünde, in dem grundsätzlich der Schuldner die Erfüllung beweisen muß (vgl. dazu OLG München, NJW-RR 1988, 22 f.). Der Einwand der Erfüllung ist deshalb als materiell-rechtlicher Einwand nicht im Verfahren nach § 887 ZPO und dem darauf folgenden Beschwer-deverfahren zu erheben, vielmehr ist der Schuldner auf die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu verweisen (so auch: OLG Köln, OLGR 1991, 67, 68; NJW-RR 1989, 188; NJW-RR 1988, 1212; Rechts-pfleger 1986, 309; OLG Düsseldorf, OLGZ 1976, 377; OLG Hamm, NJW-RR 1988, 1089; u.a.; Thomas/Putzo, ZPO, 17. Auflage, § 887 Anm. 2 c, 4 c; Wieczorek, ZPO, 2. Auflage, § 887 D I d, D II a; anderer An-sicht OLG Frankfurt, MDR 1984, 239; OLG Stuttgart, NJW-RR 1986, 1501; OLG Zweibrücken, MDR 1986, 1034; u.a.; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Auflage, § 887 Rdn. 25; Zöller/Stober, ZPO, 17. Auflage, § 887 Rdn. 7).
Es entspricht der Systematik der ZPO, daß der Schuldner im Interesse einer zügigen Durchführung des Vollstreckungsverfahrens nach Abschluß des Erkenntnisverfahrens grundsätzlich mit materiellen Einwendungen ausgeschlossen ist. Er wird vielmehr darauf verwiesen, seine Einwände in einem besonders geregelten Erkenntnisverfahren geltend zu machen (§ 767 ZPO), das durch die Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO einem Rechtsmißbrauch vor-beugt. Nur für den Fall der offenkundigen Erfüllung der titulierten Forderung bildet § 775 Nr. 4 und 5 ZPO eine Ausnahme. In diesen Fällen wird dem Voll-streckungsorgan zugemutet, sich anhand bestimmter, vom Schuldner vorgelegter Urkunden von der Erfül-lung zu überzeugen. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Der Schuldner kann keine den Anfor-derungen des § 775 ZPO entsprechenden Urkunden vor-legen, darüber hinaus bestreiten die Gläubiger die ordnungsmäßige Erfüllung. Für diesen Fall kann die Prüfung, ob Erfüllung eingetreten ist, nicht dem - grundsätzlich auf die Prüfung formeller Erforder-nisse beschränkten - Vollstreckungsorgane auferlegt werden, auch nicht, wenn hier das Prozeßgericht im Rahmen der Zwangsvollstreckung tätig wird. Dem kann auch nicht die Prozeßökonomie entgegengehalten wer-den. Denn auch im Verfahren nach § 887 ZPO könnte nicht entschieden werden, ohne über die ordnungs-mäßige Erfüllung des Schuldners Beweis zu erheben, sei es durch das Beschwerdegericht, sei es nach Zu-rückverweisung durch das Landgericht.
Darüber hinaus würde eine Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes im Rahmen des Verfahrens nach § 887 ZPO dem Schuldner die Möglichkeit eröffnen, die Vollstreckung beliebig hinauszuzögern, indem er wiederholt Erfüllung behauptet und das Gericht dadurch verpflichtete, seinem Vorbringen jedesmal nachzugehen. Dies wiedersrpäche dem schützenswer-ten Interesse des Gläubigers auf Durchsetzung seines titulierten Anspruches in der Zwangsvoll-streckung. Dieses Recht kann nicht allein deshalb beeinträchtigt werden, weil im Fall des § 887 ZPO mit dem Prozeßgericht ein Organ der Rechtspflege zur Verfügung steht, das von seiner Zusammensetzung und seinem Verfahren her im Gegensatz zu anderen Vollstreckungsorganen in der Lage wäre, materiell-rechtlichen Einwendungen des Schuldners nachzu-gehen.
Schließlich läuft auch die in § 891 vorgeschriebene Anhörung des Schuldners nicht leer, wenn ihm der Erfüllungseinwand abgeschnitten wird. Gegenstand der Anhörung können immer noch die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, sowie die Art der Ersatzvornahme und die Höhe des beantragten Kostenvorschusses sein, auch kann der Schuldner mit dem Einwand der Unmöglichkeit der Leistung gehört werden. Auch in anderen vollstreckungsrechtlichen Verfahren findet eine Anhörung statt, ohne daß sich daraus das Recht des Angehörten ergäbe, materiell-rechtliche Einwende zu erheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 2.000,00 DM.