Bereicherung bei fortgesetzter Einziehungsermächtigung nach Mietende – Kostenverteilung geändert
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (Pächter) zahlte aufgrund einer Einziehungsermächtigung Grundbesitzabgaben der Beklagten (Eigentümerin) an die Stadt. Mit Beendigung des Mietverhältnisses am 31.12.1986 entfiel der rechtliche Grund für diese Leistungen. Das OLG Köln bejahte einen Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs.1 S.2 1. Alt. BGB und änderte die landgerichtliche Kostenentscheidung zugunsten der Beklagtenanteile.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen die landgerichtliche Kostenentscheidung teilweise stattgegeben; Kosten des Rechtsstreits 1/24 Kläger, 23/24 Beklagte; Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Erteilt ein Dritter einer Gemeinde eine Einziehungsermächtigung und werden hiervon Zahlungen geleistet, sind diese Zahlungen als Leistungen des Dritten an den Schuldner (Eigentümer) der Abgaben zu qualifizieren.
Wenn der Rechtsgrund für eine zuvor gerechtfertigte Leistung entfällt, steht dem Leistenden ein Herausgabeanspruch nach § 812 Abs.1 S.2 1. Alternative BGB ("ob causam finitam") zu.
Bei der Bestimmung, an wen die Leistung erbracht worden ist, kommt es auf den Willen der Beteiligten und den von ihnen verfolgten Zweck sowie auf wirtschaftliche Interessen an; dies entscheidet, wer im Rechtssinne Leistungsempfänger ist.
Das Fortbestehen einer Einziehungsermächtigung und das Unterlassen ihres Widerrufs begründet keine nachträgliche Tilgungsbestimmung, die einen zuvor nicht begründeten Bereicherungsanspruch ausschlösse.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 17 O 534/90
Leitsatz
1. Erteilt ein Dritter (hier: Pächter) einer Gemeinde (Gläubiger) eine Einziehungsermächtigung zum Einzug von Grundbesitzabgaben, liegt in der durch die jeweilige Abbuchung erbrachte Erfüllung eine Leistung des Dritten an den Schuldner dieser Abgaben (Eigentümer). 2. Fällt der Rechtsgrund für diese Leistung weg, steht dem Dritten ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs.1, Satz 2 BGB zu, "ob causam finitam".
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Teilaner-kenntnis- und Schlußurteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.5.1991 - 17 O 534/9O - wird dieses Urteil im Kostenpunkt wie folgt abgeändert: Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/24 und die Beklagte zu 23/24. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
Das Landgericht hat in der angefochtenen Entschei-dung die Kosten des Rechtsstreits insgesamt dem Kläger auferlegt, auch soweit die Beklagte die Kla-geforderung in Höhe von 11.689,81 DM anerkannt hat. Insoweit hat das Landgericht angenommen, die Be-klagte habe dem Kläger keine Veranlassung zur Klage gegeben und habe den bereicherungsrechtlichen Aus-gleichsanspruch des Klägers sofort anerkannt, nach-dem dieser in der mündlichen Verhandlung vom 19.4.1991 erstmals schlüssig dargelegt worden sei.
Die hiergegen vom Kläger eingelegte sofortige Be-schwerde ist zulässig (§ 99 Abs. 2 ZPO) und begrün-det.
Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht war der Bereicherungsanspruch des Klägers von An-fang an begründet, und zwar nach § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alternative BGB, weil mit Ablauf des 31.12.1986 der rechtliche Grund für die Leistungen des Klägers an die Beklagte entfallen ist.
In diesem Zusammenhang hat das Landgericht mit Recht angenommen, daß es sich um Leistungen des Klägers gemäß § 267 BGB handelte, weil der Kläger die Abgabenschuld der Beklagten bei der Stadt F. beglichen hat. Anders als das Landgericht sieht der Senat in der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 19.4.1991, er habe auf die Schuld der Beklagten bei der Stadt F. gezahlt und verzichte auf etwaige Rückforderungsansprüche gegenüber der Stadt F., keine nachträgliche Til-gungsbestimmung, die nunmehr erst einen Bereiche-rungsanspruch begründete. Vielmehr hat der Kläger im Jahre 1976 mit Wirksamwerden des Mietvertrages mit der Beklagten die Verpflichtung übernommen, die Grundbesitzabgaben, die die Beklagte der Stadt F. als Grundstückseigentümerin schuldete, an die Stadt F. zu zahlen. In Erfüllung dieser Verpflichtung erteilte der Kläger sodann der Stadt F. eine Einziehungsermächtigung, die davon in der Folgezeit auch über die Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. Dezember 1986 hinaus bis Mai 1989 Gebrauch machte, weil der Kläger es übersehen hatte, die Einziehungsermächtigung mit Ablauf des Mietvertrages zu widerrufen. Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß es sich bei den auf diese Weise geleisteten Zahlungen des Klägers zunächst bis Ende 1986 um Leistungen im Sinne von § 812 handelte. Der Kläger zahlte - wie auch das Landgericht angenommen hat - als Dritter auf die Schuld der Beklagten an die Stadt F.. An dem Leistungscharakter dieser Zah-lungen änderte sich mit Ablauf des 31.12.1986 nicht deshalb etwas, weil der Kläger die Einziehungser-mächtigung nicht widerrief, obwohl seine Verpflich-tung gegenüber der Beklagten mit diesem Tag endete. Vielmehr handelt es sich um eine einheitliche, jeweils vierteljährlich fällig werdende Leistung des Klägers aufgrund seines Entschlusses im Jahre 1976. Der Rechtsgrund für diese Leistung, nämlich die Übernahme der Zahlungsverpflichtung durch den Kläger im Mietvertrag mit der Beklagten, ist allerdings mit Ablauf des 31.12.1986 weggefallen. Es handelt sich hier um einen Fall des Bereicherungs-anspruchs "ob causam finitam" nach § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alternative BGB.
Aus dem Vorhergesagten ergibt sich bereits, daß es sich hier nicht um eine nachträgliche Tilgungsbe-stimmung durch den Kläger handelt. Hier wollte der Kläger von Anfang an auf die Schuld der Beklagten bei der Stadt F. zahlen, während in dem Fall, der der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1986, 27OO zugrundelag, der Kläger, ein gesetzlicher Unfallversicherer, nachträglich anstatt des begünstigten Unfallopfers dessen unterhaltspflichtigen Vater in Anspruch nahm. Der Bundesgerichtshof hatte damals die Frage zu entscheiden, ob der Kläger nachträglich erklären könne, er wolle seine ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen als Leistungen an den Vater des Unfall-opfers angesehen wissen. Um einen derartigen Fall handelt es sich hier nicht.
Unter den gegebenen Umständen stand dem Kläger auch kein Bereicherungsanspruch gegen die Stadt F. zu, auf den er hätte verzichten müssen. Denn mit den Zahlungen auf die Abgabenschuld der Beklagten hat der Kläger keine Leistung an die Stadt F., sondern nur an die Beklagte erbracht. Seit der Entscheidung BGHZ 4O, 272 kommt es für die Beantwortung der Frage, an wen die Leistung erbracht wird, allein auf den Willen der Beteiligten und den von ihnen verfolgten Zweck an. Daraus hat sich bei Beteili-gung Dritter an den Rechtsvorgängen zu ergeben, wer Leistender und wer Leistungsempfänger ist. Die Beurteilung richtet sich nach objektiven Maßstäben und hat den wirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. Demzufolge findet der Bereicherungs-ausgleich immer im Verhältnis des Leistenden zum Leistungsempfänger im Rechtssinne statt, während es nicht darauf ankommt, wer an wen in tatsächlicher Hinsicht "geleistet" hat (BGHZ 48, 7O, 73; RGRK-Heimann-Trosien, BGB, 12. Aufl., § 812, Rdnr. 21; Palandt/Thomas, BGB, 5O. Aufl., § 812 Rdnr. 41,42). Auf dieser Grundlage war es unter den Beteiligten klar, daß der Kläger hier aufgrund des Mietver-trages eine Leistung an die Beklagte erbrachte. Das sah auch die Stadt F. so, hat sie doch ihre Abgabenbescheide nach wie vor an die Beklagte als Grundstückseigentümerin adressiert. Auch aus Sicht des Leistungsempfängers handelte es sich daher um eine Leistung der verpflichteten Grundstückseigen-tümerin. Nach dem 31.12.1986 zahlte der Kläger auf die Abgabenschuld der Beklagten nur noch irrtüm-lich. Auch dadurch erlosch die Forderung der Stadt F. gegen die Beklagte und der Kläger hatte einen Bereicherungsanspruch nur gegen die Beklagte (vgl. RGRK/Heimann-Trosien a.a.O. Rdnr. 3O,32).
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Kläger bis zu ihrem Anerkenntnis nicht nachgewiesen habe, daß er tatsächlich an die Stadt F. gezahlt habe. Auf den Abgabenbescheiden, die an die Beklagte gerichtet waren, war jeweils vermerkt, daß der jeweilige Betrag am Fälligkeits-tag abgebucht wurde. Da die Beklagte wußte, daß Ab-buchungen von ihrem eigenen Konto nicht vorgenommen wurden, konnte es sich nur um Abbuchungen vom Konto des Klägers aufgrund der im Mietvertrag übernomme-nen Verpflichtung handeln. Eine Möglichkeit, daß auch Abbuchungen von Konten Dritter in Betracht ge-kommen wären, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
Die Beklagte hat daher dem Kläger zur Klage Veranlassung gegeben, so daß eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO nicht in Betracht kommt. Vielmehr hat die Beklagte als Unterlegene die Kosten zu tra-gen, soweit sie nicht durch die Mehrforderung des Klägers in Höhe von 5O1,74 DM entstanden sind, de-rentwegen die Klage abgewiesen worden ist; insoweit hat der Kläger auch die landgerichtliche Kostenent-scheidung nicht angegriffen.
Die Kostenentscheidung beruht daher für die erste Instanz auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen (§ 91 ZPO).
Beschwerdewert: 23/24 der Prozeßkosten erster Instanz.