Kostenentscheidung nach Erledigung; Unwirksamkeit außerordentlicher Kündigung wegen bloßer Stillegungsplanung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit für erledigt; die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung ist zulässig und begründet. Das Oberlandesgericht nimmt an, dass die Beklagte die zur Begründung einer außerordentlichen Kündigung erforderliche endgültige Stillegungsabsicht nicht substantiiert dargelegt hat. Mangels konkreter Planungen und bei fortgeführtem Sendebetrieb war die Kündigung vorsorglich und hätte keinen Erfolg gehabt; daher trägt die Beklagte die Kosten.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung erfolgreich; Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Nach beiderseitiger Erledigungserklärung entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 91a ZPO nach billigem Ermessen; dabei können die Kosten derjenigen Partei auferlegt werden, die unterlegen wäre.
Für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Betriebsstillegung muss der Arbeitgeber die ernsthafte und endgültige Absicht darlegen und beweisen, den Betrieb dauerhaft oder für nicht unerhebliche Zeit einzustellen.
Eine bloß als letztes Mittel vorgesehene Stillegung im Falle des Scheiterns geplanter Sanierungsmaßnahmen begründet keine hinreichende Stillegungsabsicht; in diesem Fall ist die Kündigung vorsorglich und unbegründet.
Die tatsächliche Weiterführung des Betriebs begründet eine Vermutung gegen eine endgültige Stillegungsabsicht; diese Vermutung kann nur durch konkrete, bereits greifbare Planungen zur Einstellung zu einem bestimmten Zeitpunkt widerlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28 O 161/94
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 5.10.1994 gegen den Beschluß der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8.9.1994 - 28 O 161/94 - wird die angefochtene Entscheidung wie folgt abgeändert: Die Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
Die nach §§ 91 a Abs.2, 577 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten nach § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach sind der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, denn sie wäre unterlegen gewesen.
Der Kläger rügt zu Recht, daß in der angefochtenen Entscheidung als unstreitig angenommen worden ist, daß die Einstellung des Sendebetriebes der Beklagten sicher und endgültig geplant gewesen sei. Der Kläger ist zu dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 26.08.1994 nicht gehört worden und die Entscheidung ist ergangen, bevor die vom Kläger angekündigte Stellungnahme eingegangen war. Das Vorbringen der Beklagten durfte daher nicht als unstreitig angesehen werden. Bei richtiger Würdigung des als streitig anzusehenden Vorbringens des Beklagten ergibt sich, daß es nicht ausreichte, um ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu begründen. Zwar kann eine nur geplante Betriebsstillegung schon ein Recht zur außerordentlichen Kündigung geben, insbesondere wenn die ordentliche Kündigung vertraglich ausgeschlossen ist (BAG NJW 1985,26O6; Palandt-Putzo, BGB, 54. Aufl.,§ 626 Rn. 55). Auch trifft es zu, daß es für die Wirksamkeit der Kündigung darauf ankommt, ob bei Zugang der Kündigungserklärung die Kündigungsgründe vorliegen. Hier fehlt es aber an einer hinreichenden Darlegung der Stillegungsabsicht durch die Beklagte, die die Kündigungsgründe darlegen und beweisen muß.
Der Entschluß zur Betriebsstillegung bedeutet die ernsthafte und endgültige Entscheidung, die bisherige wirtschaftliche Betätigung und die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszweckes auf Dauer oder auf nicht unerhebliche Zeit aufzuheben. Eine Stillegungsabsicht besteht indes noch nicht, solange die Stillegung lediglich unter anderen Möglichkeiten für den Fall des Scheiterns geplanter Sanierungsmaßnahmen als letztes Mittel vorgesehen ist, jedoch auch noch die Erhaltung des Betriebes angestrebt wird. In diesem Fall erfolgt die Kündigung nur vorsorglich und ist unzulässig (vgl. BAG in AP Nr. 36 zu § 613a BGB). Kommt es tatsächlich nicht zu einer Betriebsstillegung, sondern wird der Betrieb weitergeführt, so muß das zwar einem früheren Stillegungsbeschluß nicht zwingend entgegenstehen. In diesem Fall besteht aber eine tatsächliche Vermutung dagegen, daß eine ernsthafte und endgültige Stillegungsabsicht vorgelegen hat
( BAG a.a.O.).Hier ist festzustellen, daß der Sendebetrieb und damit die betriebliche Betätigung ununterbrochen weitergegangen sind. Der Kläger verweist auf den vom ihm schon mit der Klageschrift eingereichten Presseartikel, dessen Richtigkeit die Beklagte nicht be- stritten hat. Danach hat der Geschäftsführer der Beklagten noch am 5.4.1994 geäußert, daß noch nicht feststehe, ob und wann der Sendebetrieb eingestellt werde und man ungeachtet der am 1.4.1994 eingeleiteten Liquidation weiterhin Gespräche mit Investoren führe. Das spricht deutlich gegen eine endgültige Stillegungsabsicht und dafür, daß die unter dem 29.3.1994 ausgesprochene Kündigung vorsorglich erfolgt ist. Um die hier gegen die Beklagte sprechende Vermutung aus- zuräumen, reichte deren Vorbringen, nach Kündigung aller Gesellschafter habe festgestanden, daß die Gesellschaft in Liquidation gehen würde, nicht aus, um eine Absicht zur Stillegung, das heißt die als sicher feststehende Einstellung des Sendebetriebes zu dem im Kündigungsschreiben angegebenen Datum (30.6.1994) schlüssig darzulegen. Eine bestimmtes Datum für die Einstellung des Sendebetriebes hat die Beklagte nicht angegeben und sie behauptete noch nicht ein-mal, daß dies überhaupt sicher geplant war. Erforderlich wäre eine substantiierte Darlegung darüber gewesen, welche konkreten und schon greifbaren Planungen bestanden, zu dem im Kündigungsschreiben ange- führten Datum den Sendebetrieb einzustellen und die sachliche und personelle Betriebseinheit aufzulösen (vgl. zur Darlegungslast bei Kündigung wegen Stillegungsabsicht: BAG in AP Nr.38 zu § 1 KSchG).
Danach hätte die Klage ohne die Erledigung der Hauptsache Erfolg gehabt, so daß die Beklagte die Kosten zu tragen hat.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
Beschwerdewert: bisherige Kosten des Rechtsstreits.