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Oberlandesgericht Köln·19 W 38/05·14.07.2005

Verwerfende Entscheidung zur Streitwertbeschwerde im selbständigen Beweisverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Köln wird als unzulässig verworfen. Das OLG stellt fest, dass der Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens vorläufig ist, weil das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Maßgeblich für den Wert ist der nach Einholung des Sachverständigengutachtens berichtigte Sanierungs- bzw. Mängelbeseitigungsaufwand. Im Beschwerdeverfahren wird keine Auslagenentscheidung getroffen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Streitwertbeschluss als unzulässig verworfen (vorläufige Streitwertfestsetzung)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Streitwertbeschwerde ist unzulässig, wenn der Gegenstandswert des Verfahrens nicht abschließend, sondern nur vorläufig festgesetzt ist.

2

Die eigene Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 GKG ist dann zu verwerfen, wenn der Gegenstandswert bisher nur vorläufig bestimmt wurde.

3

Der Gegenstandswert eines selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich allein nach dem Streitgegenstand des Verfahrens (z.B. Sanierungs- bzw. Mängelbeseitigungsaufwand) und nicht nach zuvor geleisteten Zahlungen oder Raten.

4

Für die Bestimmung des Streitwerts ist nicht die ursprüngliche Angabe des Antragstellers maßgeblich, sondern der nach Einholung des Sachverständigengutachtens feststehende berichtigte Wert.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 RVG§ 567 Abs. 1 ZPO§ 68 GKG§ 63 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 27 OH 9/04

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller, Rechtsanwälte M, J & Partner in C, gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Köln (27 OH 9/04) vom 8. Juni 2005 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 4. Juli 2005 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 GKG, 567 Abs. 1 ZPO statthafte eigene Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten ist als unzulässig zu verwerfen, da in der angefochtenen Entscheidung der Gegenstandswert des Beweissicherungsverfahrens nicht abschließend festgesetzt worden ist. Angesichts des derzeitigen Verfahrensstandes handelt es sich bei dem Beschluss des Landgerichts nur um eine vorläufige Festsetzung im Sinne von § 63 Abs. 1 GKG. Das Beweissicherungsverfahren ist nicht beendet, da die Sachverständige Prof. Dr. T zu den von den Antragstellern sowie vom Nebenintervenienten erhobenen Einwendungen bezüglich der Höhe des Nachbesserungsaufwandes noch Stellung nehmen wird. Infolgedessen kann eine abschließende Entscheidung über den Wert des selbständigen Beweisverfahrens zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht getroffen werden. Bei einer solchen Sachlage ist die Streitwertbeschwerde - und zwar auch das eigene Rechtsmittel des Anwalts gemäß § 32 RVG - als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senat in JB 1996, 197 ff.). An dieser der Rechtslage hat sich durch die Änderung der Vorschriften des GKG aufgrund des zum 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) nichts geändert.

3

In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der Gegenstandswert des selbstständigen Beweisverfahrens nicht aufgrund der von den Antragstellern insgesamt gezahlten Raten aus dem Bauvorhaben bestimmt werden kann. Mit dem Beweisverfahren verfolgen die Antragsteller die Feststellung des Sanierungs- bzw. Mängelbeseitigungsaufwandes bezüglich des Objekts. Allein danach bemisst sich der Wert des Verfahrens. Nach der vom Senat geteilten herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Zöller/Herget, ZPO, 25. Auflage, § 3 Rnr. 16, Stichwort: "selbständiges Beweisverfahren") sind im Übrigen dafür maßgeblich nicht die Angaben des Antragstellers zu Beginn des Verfahrens, sondern der nach Einholung des Sachverständigengutachtens feststehende "berichtigte" Wert.

4

Eine Auslagenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).