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Oberlandesgericht Köln·19 W 36/17·24.08.2017

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe ein. Streitpunkt war, ob sie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach §§114,115 ZPO hinreichend dargelegt hat. Das Oberlandesgericht hält die Angaben für unplausibel und lückenhaft und bestätigt deshalb die Versagung der PKH; eine bestehende Rechtsschutzversicherung schließt vollen Anspruch aus. Eine Kostenentscheidung erfolgt nicht; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die antragstellende Partei ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend darlegt und glaubhaft macht; unzureichende Angaben rechtfertigen die Versagung.

2

Angaben im Formular nach §117 ZPO müssen plausibel und widerspruchsfrei sein; offensichtliche Widersprüche (z. B. kein Einkommen bei gleichzeitigen Mietangaben) können die Annahme der Bedürftigkeit ausschließen.

3

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, ist Prozesskostenhilfe nur insoweit möglich, als sie die nicht durch die Versicherung abgedeckte Selbstbeteiligung betrifft.

4

Vorgelegte Entscheidungen anderer Gerichte begründen keinen bindenden Anspruch auf Prozesskostenhilfe; redigierte oder unkonkretisierte Unterlagen können den Nachweis der Bedürftigkeit nicht ersetzen.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 115 ZPO§ 117 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO§ 574 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15 O 140/17

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 08.08.2017 gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30.06.2017 – 15 O 140/17 –, der Beklagten zugestellt am 08.07.2017, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.08.2017, wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den ihr Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss des Landgerichts ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO statthaft, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

3

Zu Recht hat das Landgericht der Beklagten die beantragte Prozesskostenhilfe versagt. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, §§ 114 Abs. 1 S. 1, 115 ZPO. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Angaben im Vordruck nach § 117 ZPO schon insofern unplausibel sind, als daraus nicht abzuleiten ist, wovon die Beklagte überhaupt ihren Lebensunterhalt bestreitet, da zum einen nicht erklärlich ist, dass sie über kein Einkommen verfügen will, zum anderen aber gleichzeitig erklärt wird, dass sie für ihre Unterkunft 300,00 € im Monat zahlt. Daran ändert das Beschwerdevorbringen nichts. Soweit sie den Erhalt von durch Klage „zurückerlangte Reisekosten-Vorauslagen“ aus einem Verfahren beim Verwaltungsgericht Sigmaringen – 8 K 2446/16 – anführt, fehlt es hierzu an einer näheren Konkretisierung, woran auch die Bezugnahme auf eine „Anlage B“ nichts ändert. Die angeführten Zuwendungen von Freunden und Bekannten werden weiterhin nicht erläutert. Die unzureichenden Angaben lassen auch unter Berücksichtigung der eingereichten Anlagen nach wie vor keinen hinreichend Schluss darauf zu, wie die Beklagte die Lebenshaltungskosten bestreitet.

4

Zudem ist die Beklagte rechtsschutzversichert. Prozesskostenhilfe könnte ihr daher allenfalls in Höhe von 150,00 € (zur Abdeckung der Selbstbeteiligung der bestehenden Rechtsschutzversicherung) gewährt werden. Auch dies scheidet indes angesichts des Vorstehenden aus.

5

Schließlich ist die von der Beklagten vorgelegte – insbesondere hinsichtlich der Angaben zur Selbstbeteiligung geschwärzte - Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen für das vorliegende Verfahren nicht bindend. Dies gilt gleichermaßen für den im Schreiben vom 02.07.2017 und 22.08.2017 angesprochenen weiteren, nicht vorgelegten Beschluss des Europäischen Gerichtshofs mit dem Aktenzeichen „EUG T-603/15 AJ“, der in anderer Sache dem Landgericht Bonn vorliegen soll.

6

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

7

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 ZPO.