Sofortige Beschwerde gegen Einstellung der Zwangsvollstreckung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung Beschwerde ein. Das OLG Köln verwirft die sofortige Beschwerde als unzulässig und verweist auf die Anwendung des § 321a ZPO (Anhörungsrüge). In der Sache liegt kein Anspruch auf Einstellung ohne Sicherheitsleistung vor; das Versäumnisurteil ist gesetzmäßig ergangen. Kostenentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Ausgang: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird als unzulässig verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Auf Beschlüsse über die Einstellung der Zwangsvollstreckung finden die Regelungen des § 321a ZPO Anwendung, da es sich um rügefähige Entscheidungen handelt.
Die sofortige Beschwerde ist nicht mehr als außerordentliches Rechtsmittel wegen ‚greifbarer Gesetzwidrigkeit‘ zulässig; die Zulässigkeit richtet sich nach den besonderen Vorschriften (u.a. § 321a ZPO).
§ 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO rechtfertigt die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung nur, wenn das Versäumnisurteil nicht gesetzmäßig ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, ihre Säumnis sei unverschuldet.
Bei gleichzeitiger Einreichung von Klage und Antrag auf Prozesskostenhilfe ist der Rechtsstreit nur dann anhängig, wenn die Klage nicht ausdrücklich nur für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bedingt gestellt wurde; in diesem Fall begründet die Stellungnahme zum PKH-Antrag keine Verteidigungsanzeige.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7 O 87/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 28.06.2011 - 7 O 87/11 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.07.2011 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Gegen die Beklagte ist im schriftlichen Vorverfahren am 19.05.2011 Versäumnisurteil ergangen. Gegen dieses hat sie form- und fristgerecht mit am 27.05.2011 eingegangenem Schriftsatz vom 25.05.2011 Einspruch eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom 09.06.2011 beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.06.2011 die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt. Gegen diesen ihr am 29.06.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 06.07.2011 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten vom 05.07.2011. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.07.2011 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Auf Beschlüsse über die Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719 Abs. 1 ZPO) findet seit Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes zum 01.01.2005 die Regelung des § 321 a ZPO Anwendung, weil es sich um rügefähige Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift handelt (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, OLGR 2006, 315 f.; OLG Köln, OLGR 2004, 179 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage, § 707 Rn. 22; Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage, § 707 Rn. 17).
Das Rechtsmittel ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde zulässig. Die Zulassung der sofortigen Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzwidrigkeit“ hat nach der Neufassung des Zivilprozessrechts keine Grundlage mehr (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken a. a. O.; OLG Köln a. a. O.).
Im Übrigen wäre die sofortige Beschwerde auch in der Sache nicht begründet. Das Landgericht ist nämlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung nicht vorliegen. Soweit gemäß § 719 Abs. 1 S. 2 ZPO die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung nicht in Betracht kommt, wenn das Versäumnisurteil nicht in gesetzmäßiger Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war, kann nicht festgestellt werden, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen sein soll, ist nicht ersichtlich. Mit der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens mit Verfügung vom 18.04.2011 ist der Beklagten eine Frist von zwei Wochen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gesetzt worden, verbunden mit dem Hinweis, dass für den Fall, dass die Anzeige nicht fristgerecht eingeht, ein Versäumnisurteil erlassen werden kann. Die Verfügung nebst Abschrift der Klageschrift ist der Beklagten am 04.05.2011 zugestellt worden. Eine fristgerechte Verteidigungsanzeige ist binnen der gesetzten Frist nicht eingegangen. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie im (vorausgegangenen) Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den Antrag der Kläger mit Schriftsatz vom 29.03.2011 ausgeführt hat, dass sie für den Fall einer Bewilligung beantragen werde, die Klage kostenpflichtig zurückzuweisen. Denn der Rechtsstreit als solcher war noch nicht anhängig. Bei gleichzeitiger Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs und einer Klage wird zwar auch der Rechtsstreit als solcher anhängig. Dies gilt indes nicht, wenn der Antragsteller eindeutig klarstellt, dass er den Klageantrag nur bedingt für den Fall der Prozesskostenhilfebewilligung stellen will (vgl. Zöller/Geimer, a. a. O., § 117 Rn. 7, m. w. N.). Dann aber kann in der Stellungnahme zum Prozesskostenhilfeantrag noch nicht die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird mit 1/5 des Wertes der Hauptsache (bezogen auf die Klage) auf 7.061,60 € festgesetzt (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a. a. O.).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzung für eine Zulassung nicht vorliegen (§ 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO).