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Oberlandesgericht Köln·19 W 35/99·29.10.1999

PKH bei komplexer Finanzierungsberatung: 500.000 DM teilweise bewilligt

ZivilrechtSchuldrechtBank- und FinanzierungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Sparkasse wegen angeblich fehlerhafter Finanzierungsberatung in Höhe von 500.000 DM. Das OLG Köln bewilligt PKH teilweise in Höhe von 500.000 DM, weil die komplexe bank- und finanzierungsrechtliche Sachlage Beratungshilfe unzureichend erscheinen lässt und die Vorbringen schlüssig sind. Eine mögliche Mitverursachung der wirtschaftlichen Schieflage wird nicht ausgeschlossen; die Antragstellerin ist bedürftig (§ 114 ZPO).

Ausgang: Prozesskostenhilfe für Klage gegen Sparkasse in Höhe von 500.000 DM teilweise stattgegeben; PKH wegen Komplexität und schlüssigem Vortrag bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für die Hauptsache kann trotz fehlender Bewilligung für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren gewährt werden, wenn die Komplexität des Sachverhalts und der erforderliche fachliche Aufwand die Beratungshilfe unzureichend machen.

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Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist zu berücksichtigen, dass eine juristische Laienpartei komplexe, insbesondere bank- und finanzierungsrechtliche Anspruchsgrundlagen nicht in der gebotenen Detailtiefe darlegen kann.

3

Eine kreditgebende Bank verletzt vertragliche Pflichten, wenn sie den Kunden bei offensichtlichem Finanzierungsbedarf nicht auf zinsgünstigere Alternativen hinweist oder unverhältnismäßig teure Finanzierungsvorschläge empfiehlt, wodurch ein Schaden verursacht werden kann.

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Entgegenstehende Behauptungen der Beklagten erschüttern die Schlüssigkeit des Klägervortrags nur, wenn sie substantiiert und konkret dargetan und belegt werden; bloße unsubstantiiert behauptete Ursachen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 132 BRAGO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 68/99

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 05.07.1999 - 20 O 68/99 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie mit ihrer Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 500.000,00 DM begehrt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in Höhe eines Teilbetrages von 500.000,00 DM Erfolg.

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Vorauszuschicken ist, dass angesichts der Komplexität des Sachverhalts, der eine Vielzahl von juristischen, speziell Bank- und finanzierungsrechtlichen Problemen beinhaltet, es für einen juristischen Laien wie die Antragstellerin als nahezu ausgeschlossen angesehen werden muss, die Anspruchsvoraussetzungen im detailliert und geordnet darzustellen. Da es Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nach herrschender Ansicht nicht gibt (siehe die Nachweise bei Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 114 Rdnr. 3), werden Antragsteller grundsätzlich auf das Beratungshilfeverfahren verwiesen. Der konkrete Fall kann jedoch, worauf Zöller (a.a.O.) zutreffend hinweist, Anlass geben, von diesem Grundsatz abzuweichen. So liegt der Fall auch hier. Es ist nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass der Antragstellerin im Beratungshilfeverfahren die rechtliche Beratung zu Teil werden kann, die sie braucht, um ihren Klageentwurf in die für eine Erfolgsaussicht ausreichende Form zu kleiden. Angesichts der im Beratungshilfeverfahren dem Anwalt gezahlten Gebühren (§ 132 BRAGO) ist es keinem Anwalt zuzumuten, sich in diesen umfassenden Sachverhalt, der letztlich einer Begutachtung durch eine nicht nur rechtlich sondern vor allem auch wirtschaftlich erfahrenen Fachmann bedarf, einzuarbeiten. Diese Umstände dürfen nach Ansicht des Senats nicht zu einer Benachteiligung der Antragstellerin führen. Vielmehr muss man dies in Rechnung stellen bei der Prüfung der Schlüssigkeit des Vorbringens der Antragstellerin und damit der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung.

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Auch der Senat sieht sich außer Stande, dass komplexe Finanzierungsgebilde in allen Einzelheiten nachzuvollziehen. Schlüssig im Sinne einer positiven Vertragsverletzung des Bankvertrages durch die Beklagte ist aber jedenfalls der von der Beklagten nicht angegriffene Vortrag der Antragstellerin zu den Vorgängen bei der Teilfinanzierung des Bauvorhabens durch einen Bausparvertrag bei der L.. Diese Finanzierung erfolgte - unwidersprochen - auf einen entsprechenden Vorschlag der Sparkasse B.. Ein solcher Finanzierungsvorschlag ist bei fehlendem Eigenkapital und zugleich hohen Kontokorrenzzinsen eine der denkbar ungünstigsten Finanzierungsmöglichkeiten, die der Antragstellerin in dieser Situation empfohlen werden konnte (ca. 21 % Zinsen auf 250.000,00 DM in 11/2 Jahren!). Diese Finanzierung führte zu einer nicht unerheblichen Steigerung der Baukosten.

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Ebenso schlüssig ist nach Ansicht des Senats der Vortrag der Antragstellerin zu der verzögerlichen Umstellung des Kontokorrentkredits in Höhe von ca. 700.000,00 DM auf ein zinsgünstigeres Darlehen. Hier war es die Pflicht der Sparkasse B., die Antragstellerin auch bei noch nicht absehbarem endgültigen Finanzierungsbedarf auf die Möglichkeit der Teilfinanzierung über zinsgünstigere Darlehen zu verweisen. Zwar behauptet die Beklagte, dies sei erfolgt - hierzu bedarf es eventuell einer Beweisaufnahme. Schlüssig ist der Vortrag für eine positive Vertragsverletzung des Bankvertrages aber auch insoweit.

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Zudem hat die Antragstellerin vorgetragen, bereits frühzeitig die Veräußerung der Immobilie "F." angeboten zu haben, und durch Eigenkapitaleinsatz die Darlehenslast und vor allem die Finanzierungskosten zu vermindern. Sollte die Sparkasse B. hierauf nicht eingegangen sein, wie die Antragstellerin - jedenfalls was den Zeitpunkt anbelangt - unwidersprochen vorgetragen hat, liegt auch hierin eine Pflichtverletzung der Beklagten.

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Als schlüssig im Sinne einer Schadensverursachung durch die Sparkasse B. ist schließlich auch der Vortrag der Antragstellerin anzusehen, dass das Bauvorhaben "I." sich im Rahmen der geplanten Finanzierung gehalten habe und nur die Finanzierungskosten, die, wie dargelegt, bereits derzeit teilweise auf einer pflichtwidrigen Beratung durch die Beklagte beruhten, die Verteuerung des Bauvorhabens verursacht hätten. Soweit die Beklagte diesen Vorbringen mit der Behauptung entgegentritt, von der Antragstellerin geforderter unverhältnismäßiger Luxus bei der Errichtung dieser Immobilie sei Ursache für die Steigerung der Baukosten um ca. 700.000,00 DM, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Die Beklagte hat diese Behauptung durch nichts präzisiert bzw. belegt, obwohl ihr sämtliche interner dieses Bauvorhabens bekannt sind. Dieses Verhalten der Beklagten werde der Senat als weiteres Indiz dafür, dass allein der Anstieg der Finanzierungskosten, der nach oben gesagten jedenfalls in nicht zu vernachlässigendem Umfang auf einem Fehlverhalten der Beklagten beruht, zu der Verteuerung des Objekts geführt hat.

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Sollte sich allein dieser bislang vom Senat als schlüssig gewertete Vortrag der Antragstellerin im Rechtsstreit als zutreffend herausstellen und der Beklagten somit ein Fehlverhalten nachgewiesen werden, ist es zudem nach Ansicht des Senats nicht ausgeschlossen, dass auch die finanzielle Schieflage der Firmengruppe P., die letztlich zu ihren Zusammenbruch geführt hat, von der Beklagten jedenfalls mitverursacht worden ist, so dass auch hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten Folgeschäden ein Anspruch begründet sein könnte. Da dies nicht ausgeschlossen werden kann, der Senat sich aber bei dem derzeitigen Stand des Verfahren nicht in der Lage sieht, dies abschließend zu beurteilen, hält er die Rechtsverfolgung derzeit jedenfalls in Höhe eines Betrages von 500.000,00 DM für Erfolg versprechend.

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Da die Antragstellerin angesichts ihrer Schuldenlast bedürftig im Sinne des § 114 ZPO ist, war ihr daher in dieser Höhe Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

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Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.