Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Wohnungsrechtsbeendigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten rügten die Verweigerung von Prozesskostenhilfe zur Abwehr einer Klage auf Löschung ihres im Grundbuch eingetragenen Wohnungsrechts und Räumung wegen Zahlungsrückständen. Das OLG bestätigt, dass die vertragliche Vereinbarung eine wirksame Möglichkeit zur einseitigen Beendigung des Wohnungsrechts bei Zahlungsverzug enthält und mietrechtliche Vorschriften (§ 554 BGB) nicht anwendbar sind. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht war die Erteilung von PKH zu Recht versagt.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht zu Recht versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können Inhalt und Umfang eines dinglichen Wohnungsrechts vertraglich frei gestalten; hierzu gehört auch die Vereinbarung einer einseitigen Beendigungsmöglichkeit bei Zahlungsausfall.
Die Bestellung eines Wohnungsrechts als beschränkte persönliche Dienstbarkeit unterscheidet sich rechtlich von einer schuldrechtlichen Gebrauchsüberlassung (Miete); mietrechtliche Vorschriften, insbesondere § 554 BGB, sind nicht zwingend auf ein vertraglich begründetes dingliches Wohnungsrecht anzuwenden.
Eine vertraglich vereinbarte Befugnis des Eigentümers, die Löschung eines Wohnungsrechts zu verlangen bei bestimmtem Zahlungsverzug, ist nicht schon deshalb sittenwidrig oder gegen Treu und Glauben (§§ 138, 242 BGB) verstoßend, sofern die Privatautonomie nicht überschritten wird.
Die Versagung von Prozesskostenhilfe ist gerechtfertigt, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Antragsstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 0 39/97
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten vom 22.7.1997 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 9.7.1997 - 20 O 39/97 - wird zurückgewiesen. Kosten werden nicht erstattet (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Gründe
Die formell unbedenkliche Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert, weil die von den Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.
Der Kläger kann von den Beklagten nach § 3 Nr. 2 des Vertrages vom 11.9.1994 die Zustimmung zur Löschung des zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Wohnungsrechts und die Räumung der von ihnen bewohnten, dem dinglichen Wohnungsrecht unterliegenden Räumlichkeiten im Hause M.weg in K. verlangen. Die vertragliche Vereinbarung vom 11.9.1994 stellt eine - dem Formzwang des § 313 BGB nicht unterliegende (Palandt/Bassenge, BGB, 56. Aufl., § 1093 Rn. 17; § 1018 Rn. 33 unter Hinweis auf BGH LM Nr. 22 zu § 1018 BGB) - Abrede dar, die als schuldrechtliches Grundgeschäft die in § 19 des notariellen Kaufvertrages vom 28.6.1994 (UR-Nr. 1617/1994 des Notars Dr. G. in P. - Bl. 10/11 AH) getroffenen Regelungen über die Ausübung des den Beklagten eingeräumten dinglichen Wohnungsrechts ergänzt.
Soweit § 3 Nr. 2 der Vereinbarung - in Anlehnung an § 554 BGB - die Möglichkeit einer einseitigen Beendigung des Wohnungsrechts vorsieht, kann dies rechtlich nicht beanstandet werden. Den Parteien stand und steht es frei, Inhalt und Umfang des Wohnungsrechts vertraglich zu bestimmen. Hierzu gehört auch die Freiheit der Parteien, die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des grundsätzlich auf Lebenszeit der Beklagten als Berechtigten ausgestalteten Wohnungsrechts zu vereinbaren und die Voraussetzungen hierfür festzulegen. Eine solche Möglichkeit der einseitigen Beendigung des Wohnungsrechts sieht § 3 Nr. 2 der Vereinbarung vor. Danach kann der Eigentümer von den Wohnungsberechtigten die Einwilligung zur Löschung des Wohnungsrechts verlangen, wenn die Wohnungsberechtigten für 2 aufeinanderfolgende Termine mit der Zahlung des (Nutzungs-)Entgelts oder der Nebenkosten oder eines nicht unerheblichen Teils des Entgelts (mindestens ein Monatsentgelt) in Verzug kommen; gleiches soll gelten, wenn die Wohnungsberechtigten in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug sind, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.
Die Festlegung eines solchen Rechts zur Beendigung des Wohnungsrechts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie stellt insbesondere keine Umgehung mietrechtlicher Bestimmungen dar. Die Vereinbarung eines dinglichen Wohnungsrechts ist eine besondere Ausgestaltung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und beinhaltet eine dingliche Belastung des der Ausübung des Wohnungsrechts unterfallenden Eigentums. Als solche ist sie von der bloß schuldrechtlich bindenden Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt - der Miete - in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich verschieden. Bei einer nachträglichen Wohnungsrechtsbestellung entspricht es regelmäßig dem Willen der Vertragsparteien, den - bestehenden - Mietvertrag aufzuheben und durch das Grundgeschäft für das Wohnungsrecht zu ersetzen (BGH LM Nr. 20 zu § 398 BGB; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1093 Rn. 2). Das haben die Parteien in der Einleitung des Vertrages über die Ausübung eines Wohnungsrechts vom 11.9.1994 ausdrücklich vereinbart. An die Stelle des Mietvertrages mit der Voreigentümerin des Klägers sind damit die Bestimmungen der Vereinbarung vom 11.9.1994 getreten mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen; darunter fällt die Unanwendbarkeit mietrechtlicher Vorschriften, insbesondere des § 554 BGB, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat. Eine Umgehung mietrechtlicher Bestimmungen liegt nicht vor, weil die schuldrechtliche Ausgestaltung des Grundgeschäfts über die Wohnungsrechtsausübung nicht zwingenden mietrechtlichen Vorschriften, sondern der Vertragsfreiheit der Parteien unterliegt.
Die von §§ 138, 242, 826 BGB gezogenen Grenzen der Privatautonomie sind durch die Vereinbarung vom 11.9.1994 nicht überschritten. Es stand den Parteien bei und nach Abschluß des notariellen Kaufvertrages vom 28.6.1994 frei, weitere Festlegungen in Bezug auf die Ausübung des Wohnungsrechtes zu treffen oder es bei den Vereinbarungen in § 19 des Kaufvertrages zu belassen.
Das in § 3 Nr. 2 der - späteren - Vereinbarung vom 11.9.1994 festgelegte Recht des Klägers, die Löschung des Wohnungsrechts bei Verzug mit der Zahlung des Nutzungsentgelts verlangen zu dürfen, verstößt nicht gegen den Charakter des lebenslänglich vorgesehenen Wohnungsrechts, das lediglich gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts gewährt worden ist. Die darauf fußende Äquivalenz der beiderseitigen vertraglichen Leistungen würde im Verzugsfalle erheblich gestört, weshalb es rechtlich nicht beanstandet werden kann, für diesen Fall vertraglich das Recht zu vereinbaren, die Aufhebung des Wohnungsrechts für die Zukunft verlangen zu dürfen. Diese Befugnis verletzt weder die grundgesetzlich garantierte Unverletztlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), noch die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG).
Auch liegen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 der Vereinbarung vom 11.9.1994 vor, wie in der Klage dargelegt ist. Zur Einbehaltung des Nutzungsentgeltes für die Monate Oktober/November 1996 und des hälftigen Nutzungsentgeltes für Januar 1997 waren die Beklagten nach § 3 Nr. 3 der Vereinbarung nicht berechtigt, wie vom Landgericht zutreffend dargelegt wurde. Daß die von ihnen vorgebrachten Mängel auf einem Verschulden des Klägers als Eigentümer beruhen, ist nicht ersichtlich, noch von den Beklagten dargetan.
Der Zahlungsanspruch des Klägers ist nach der Vereinbarung vom 11.9.1994 gerechtfertigt. Zur Entgeltminderung waren die Beklagten aus den vorgenannten Gründen nicht berechtigt, so daß sich der Rückstandsbetrag von 1.680,80 DM entsprechend den Darlegungen in der Klageschrift (Seite 5 - Bl. 5 d.A.) ergibt.
Beschwerdewert für die Anwaltsgebühren:
Antrag Ziffer 1.: 50.000,-- DM (§ 3 ZPO)
Antrag Ziffer 2.: 8.001,60 DM (§ 16 Abs. 2 GKG)
Antrag Ziffer 3.: 1.680,80 DM (§ 4 ZPO)
insgesamt: 59.682,40 DM